Approbationen und Berufserlaubnisse
Ohne Approbation dürfen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihren Beruf nicht ausüben.
Das Landesamt ist für die Erteilung der Approbation an diese Berufsgruppen zuständig und prüft, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen den Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung nachweisen und die persönlichen Voraussetzungen besitzen.
Die Ausbildung kann in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen sein.
In bestimmten Fällen ist die vorübergehende und eingeschränkte Ausübung des Berufs auch aufgrund einer Berufserlaubnis möglich.
Vor der Antragstellung aus dem Ausland ist eine Beratung durch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) zwingend erforderlich. Dort erhalten Sie eine Beratung zum Approbationsverfahren und eine tiefgehende Beratung zur Standortauswahl (Bundesland). Die Beratung erfolgt bundesländerneutral und nach festgelegten Kriterien. Anschließend kann die ZSBA einen Standortvermerk ausstellen, der von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Nachweis der örtlichen Zuständigkeit akzeptiert wird. Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: recognition(at)arbeitsagentur.de Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und entlastet die zuständigen Stellen in ihrem Beratungsgeschäft. Das Serviceangebot ist kostenfrei.
Unser Kooperationspartner MIP GmbH unterhält im Rahmen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ die landesweite Beratungsstelle für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die MIP-Beraterinnen und -Berater beantworten Ihre Fragen zu Zuständigkeit, Antragstellung und Qualifizierungsmaßnahmen, wenn Sie als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker mit abgeschlossener Ausbildung im Ausland eine Approbation und/oder Berufserlaubnis (Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufs) möchten.
MIP – Medici in Posterum GmbH
Frauenlobstraße 15-19
55118 Mainz
Telefon 06131 2144-848
Kontakt: www.anerkennungsberatung.com
Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende
- den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
- den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,
- Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder
- der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde,
- Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Fachsprachenprüfung, nicht älter als drei Jahre).
Ansprechpartner für das Ablegen der Fachsprachenprüfung in Rheinland-Pfalz:
Humanmedizin:
Bezirksärztekammer Rheinhessen
117er Ehrenhof 3 A
55118 Mainz
Anmeldung: https://aerztekammer-mainz.de/wbKenntnispruefung.php
oder
FaMed
Gebäude 508
Langenbeckstraße 1
55131 Mainz
Anmeldung: https://famed-test.de
Apothekerberuf:
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Am Gautor 15
55131 Mainz
Anmeldung: https://www.lak-rlp.de/ausbildung/anerkennung-auslaendischer-bildungsabschluesse-bqfg/sprachpruefung
Zahnheilkunde:
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2
55131 Mainz
Anmeldung: https://www.lzk.de/zahnaerzte/auslaendische-zahnaerzte/
Andere Nachweise werden nur dann für die Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis anerkannt, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen Deutschkenntnisse zu belegen. Hierüber entscheidet nach Vorlage des Nachweises das LSJV als zuständige Stelle.
Wenn Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (letter of good standing) benötigen, so verwenden Sie bitte folgendes Formular.
Näheres zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation und einer Berufserlaubnis erfahren Sie unter den nachfolgenden Rubriken. Dort finden Sie auch die Antragsvordrucke.