Allgemeine Informationen zur Ausbildung Psychotherapie
Einführung
Durchführung der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeuthengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-AprV).
Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV). Die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 7-15 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV, die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 16-18 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV.
Ausbildung und Approbation zum Psychologischen Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG dauern die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre und umfassen mindestens 4.200 Stunden.
Die Ausbildungen bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer Ausbildung und praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision begleitet wird, sowie einer Selbsterfahrung. Sie schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
Die Ausbildungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPschTh-APrV) geregelt.
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist gemäß § 5 Abs. 2 PsychTHG:
für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
- Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
- ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie, oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie.
für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes oder Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
- die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
- ein in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium.
Folgende Studienabschlüsse ermöglichen eine Zulassung für das Land Rheinland-Pfalz:
- Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der das Fach „klinische Psychologie“ in der Abschlussprüfung eingeschlossen war/ist.
- Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der das Fach „klinische Psychologie“ nachweislich Gegenstand einer Prüfungsleistung war/ist. Hierunter fallen auch Studiengänge, die einen Schwerpunkt oder Zusatz beinhalten, z.B. „Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie“.
Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sogenannte Bindestrich-Psychologie-Studiengänge wie bspw. Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie, Organisationspsychologie, Klinische Psychologie etc., können ausnahmsweise zugelassen, wenn sie vor dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen wurden.
Masterstudiengänge, die keine Prüfungsleistung im Fach „klinischer Psychologie“ nachweisen, auch wenn das Fach „klinische Psychologie“ im vorangegangenen Bachelorstudiengang Psychologie mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wurde, können aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2017 nicht mehr zugelassen werden.
- Im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren
Die psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie)
Die Verhaltenstherapie
Die vertiefte Ausbildung findet in einem dieser Verfahren statt. Bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren kann die vertiefte Ausbildung auch allein in analytischer Psychotherapie oder in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie stattfinden. Über die wissenschaftliche Anerkennung weiter psychotherapeutischer Verfahren wird auf der Grundlage entsprechender Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates entschieden. - In § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ist die praktische Tätigkeit geregelt, die notwendiger Bestandteil der psychotherapeutischen Ausbildung ist. Bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind mindestens 1200 Stunden in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, bei der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mindesten 600 Stunden in einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung zu absolvieren. Als Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift kommen psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische klinische Einrichtungen in Betracht,
die entweder im Sinn des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen sind, oder
die von der Anerkennungsbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen werden.
Demnach können auch psychiatrische klinische Einrichtungen bzw. kinder- und jugendpsychiatrische klinische Einrichtungen, die nicht im Sinn des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie – Psychotherapie zugelassen sind, von der Anerkennungungsbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen werden. Insoweit kommen auch tagesklinische und poliklinische psychiatrische Einrichtungen sowie psychiatrische Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern in Betracht, soweit die fachkundige Anleitung und Aufsicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – Psychotherapie gewährleistet ist. - Der Träger der Ausbildungsstätte hat die gesamte Ausbildung ihrer Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sicherzustellen.
- Der Träger der Ausbildungsstätte hat das Landesprüfungsamt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der der Antragstellung zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere über die Kündigung von Kooperationsverträgen, den Wechsel der Institutsleitung, den Wechsel der Lehrkräfte und/oder der Räumlichkeiten und über sonstige, die Ausbildung ernsthaft gefährdende Entwicklungen und Schließungsabsichten zu unterrichten.
- Sind Kooperationsverträge gekündigt, geändert oder Teile ihrer Inhalte weggefallen, hat der Träger der Ausbildungsstätte innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu setzenden Frist Kooperationsverträge vorzulegen, die diese in vollem Umfang ersetzen.
- Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, in der Ausbildungsstätte ihm vom Landesprüfungsamt oder von der Landespsychotherapeutenkammer zugewiesene Ausbildungsteilnehmer/innen in Anpassungslehrgängen oder aus nicht mehr bestehenden anderen Ausbildungsstätten in zumutbarem Umfang aufzunehmen, soweit diese das anteilige Ausbildungsentgelt entrichten. Dies gilt ebenso für Ausbildungsteilnehmer/innen, deren Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 des PsychThG verkürzt ist.
- Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Prüfungen – auch für Prüflinge anderer Ausbildungsstätten – und für Eignungsprüfungen in zumutbarem Umfang Räume, Aufsichtspersonal und Prüfer bereitzustellen.
- Nach § 117 Abs. 2 SGB V – eingefügt durch das Psychotherapeutengesetz – hat nach § 6 PsychThG anerkannte Ausbildungsstätte die Möglichkeit der Zulassung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten in Richtlinienverfahren, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Insoweit zuständig sind die bei der Kassenärztlichen Vereinigung errichteten Zulassungsausschüsse.
Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute gemäß § 6 Psychotherapeutengesetz – PsychThG
Anerkannte Institute:
Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Rhein-Eifel – Anneliese Heigl-Evers Institut
Dipl.-Psych. Fuad Salim
Kirchstraße 25
56626 Andernach
Telefon 02632 9467140
Telefax 02632 9467141
Sekretariat(at)rhein-eifel-institut.de
www.rhein-eifel-institut.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Systemische Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
IFKV gGmbH
Institut für Fort- und Weiterbildung in klinischer Verhaltenstherapie
Claudia Frese
Kurbrunnenstraße 21 a
67098 Bad Dürkheim
Telefon 06322 94828-0
Telefax 06322 94828-29
info(at)ifkv.de
www.ifkv.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre /Teilzeit: 5 Jahre / 34 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 17 Plätze
KAPP GmbH (Bad Kreuznacher Ausbildungsinstitut für Psychologische Psychotherapie)
Geschäftsführerin: Dipl. Psych. Eva Mohnke
Hospitalgasse 7
55543 Bad Kreuznach
Telefon 015153528678
kontakt(at)kapp.gmbh
www.kapp.gmbh
Registergericht: Amtsgericht Bad Kreuznach, HRB 23811
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 8 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Psychosomatische Fachklinik St. Franziskastift
Janine Nobach
Franziska-Puricelli-Straße 3
55543 Bad Kreuznach
Telefon 0671 8820-106
Telefax 0671 8820 -520
franziska-stift(at)ctt-reha.de
www.franziska-stift.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / 12 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Eifeler Verhaltenstherapie-Institut e.V. (EVI)
Martina Fischer
Gartenstraße 13 a
54550 Daun
Zweigniederlassung
Neumarkt 8-10
50667 Köln
Telefon 06592 95708-40
Telefax 06592 95708-39
evi-daun(at)t-online.de
www.evi.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 36 Plätze (18 in Daun / 18 in Köln)
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Universität Koblenz-Landau
Fachbereich 8: Psychologie
Prof. Dr. Julia Glombiewski
Dr. Dorina Winter
Ostbahnstraße 10
76829 Landau
Telefon 06341 280-35600
Telefax 06341 280-35632
wipp(at)uni-landau.de
www.wipp-landau.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 18 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Universität Koblenz-Landau
Institut für Kinder- und Jugendpsychotherapie
Prof. Dr. Tina In-Albon
Ostbahnstraße 12
76829 Landau
Telefon 06341 280356-16
Telefax 06341 280356-28
cousin(at)uni-landau.de
www.uni-koblenz-landau.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 12 Plätze
Alfred Adler-Institut (AAIM)
Gesellschaft für freie Psychoanalyse
Weiterbildungsinstitut der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)
Lisa Rauber, Fachärztin
Turm B, 9. Stock
Erthalstraße 1
55118 Mainz
Telefon 06131 2801-33
Telefax 06131 2801-34
mainz(at)adler-institut.de
www.adler-institut-mainz.de/aus-weiterbildung.html
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 9 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 11 Plätze
Mainzer Psychoanalytisches Institut (mpi)
Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV)
Institut der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT)
mpi Ambulanzleitung:
Dr. med. Jürgen Sandmann
akip Ambulanzleitung:
Beate Cordes
Martin-Luther-Straße 47
55131 Mainz
Telefon 06131 5017-38
Telefax 06131 5017-40
info(at)mpi-mainz.de
www.psychoanalyse-mainz.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 5 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 5 Plätze
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Psycholog. Institut
Abt. Klinische Psychologie
Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie
Elisa-Maria Berger
Wallstraße 7a
55122 Mainz
Telefon 06131 39-39208 oder 212
Telefax 06131 39-39102
ausbildung-psychotherapie(at)uni-mainz.de
www.ausbildung-psychotherapie.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 34 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Universitätsmedizin Mainz
Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Weiterbildungsstudiengang Psychodynamische Psychotherapie
Prof. Dr. Manfred E. Beutel
Kupferbergterrasse 17-19
55116 Mainz
Telefon 06131 17-8916
Telefax 06131 17-8917
studiengang-pt(at)unimedizin-mainz.de
http://www.psychotherapieausbildung-mainz.de/
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Institut für tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie (iftp)
PD Dr. Udo Porsch
Martin-Luther-Straße 47
55131 Mainz
Telefon 06131 14397-30
Telefax 06131 14397-32
Sekretariat(at)iftp-mainz.de
www.iftp-mainz.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / 10 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Rhein-Eifel
Dipl.-Psych. Otmar Dills
Bachovenstraße 4
53489 Sinzig
Telefon 02642 9806-65
Telefax 02642 9806-70
Institut.rhein.eifel(at)t-online.de
www.institut-rhein-eifel.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze
Universität Trier
Weiterbildungsstudiengang „Psychologische Psychotherapie"
Fachbereich I: Psychologie
Prof. Dr. Wolfgang Lutz
54286 Trier
Telefon 0651 201-3018/2019
Telefax 0651 201-3512
psychotherapie(at)uni-trier.de
www.palfw.uni-trier.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie (kognitiv-behaviorale Psychotherapie)
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 18 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Universität Trier
Weiterbildungsstudiengang „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie"
Fachbereich I: Psychologie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
Prof. Dr. Tanja Hechler
Am Wissenschaftspark 25 und 27
54296 Trier
Telefon 0651 201 - 3655
Telefax 0651 201 - 4169
fiegler(at)uni-trier.de
www.uni-trier.de/index.php?id=65522
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie (kognitiv-behaviorale Psychotherapie)
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): nein
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 18 Plätze
Institut für kognitive Verhaltenstherapie (IKVT)
Götz Müller
Haus am Wald
Gemündener Tor 11
56457 Westerburg
mueller(at)ikvt.de
Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 5 Plätze
Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 3 Plätze
In §§ 5,6 und 8 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15.06.1998 (BGBI. I S. 1311) sind die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die staatliche Prüfung sowie die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte geregelt. Zu den Ausbildungen und der sich anschließenden staatlichen Prüfung enthalten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18.12.1998 (BGBI.I.S. 3749) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.123.1998 (BGBI.I S. 3761) konkretisierende Regelungen.
Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anerkannt sind (§ 6 Abs. 1 PsychThG). Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte erfolgt auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG. Das Anerkennungsverfahren dient der Sicherstellung einer qualifizierten Ausbildung von Psychotherapeuten in Ausbildungsstätten, deren Ausbildungsangebot den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen entsprechen muss. Die Ausbildung umfasst die praktische Tätigkeit in den § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen genannten Einrichtungen, die theoretische Ausbildung, die praktische Ausbildung sowie die Selbsterfahrung (§ 3 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen).
Als Ausbildungsstätte kann eine organisatorische Einheit staatlich anerkannt werden, die einen geordneten, den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Ausbildungsbetrieb nachweist und eine verantwortliche Leitung hat. Dabei kann die Ausbildung so gestaltet sein, dass alle Ausbildungsbestandteile in der Ausbildungsstätte selbst abgeleistet werden können. Die Ausbildungsstätte kann allerdings auch mit einer anderen geeigneten Einrichtung kooperieren, wenn sie die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen kann (§ 6 Abs. 3 PsychThG). Auch in diesem Fall ist durch enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Kooperierenden eine Ausbildung „wie aus einer Hand“ zu gewährleisten. Eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte hat auch für künftige Ausbildungslehrgänge den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen.
Zuständigkeit
Zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten mit Sitz in Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit in Mainz.
Approbation
Für die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 1 PsychThG ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die staatliche Prüfung abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 PsychThG). Approbationsentscheidungen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12, 2 Abs. 2 und 3 und § 3 PsychThG trifft die zuständige Behörde des Landes, in deren Bereich Psychotherapie zuletzt ausgeübt wurde, ausgeübt wird oder werden soll (§ 10 Abs. 1 und 2 PsychThG).
Für die Erteilung der Approbation zuständig ist in Rheinland-Pfalz das
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Referat 53 –
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz
Telefon 0621 401-324