Allgemeine Informationen zur Ausbildung Psychotherapie

Einführung
Durchführung der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeuthengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-AprV).

Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV). Die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 7-15 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV, die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 16-18 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV.