Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen in Medizin
Termine und Fristen
Der Antrag auf Zulassung zu den Ärztlichen Prüfungen muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar 2024, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) zugegangen sein (§ 10 Abs. 3 ÄAppO).
Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Leistungsübersicht: Auszug JOGU-STiNe) kann bis zu nachfolgenden Terminen nachgereicht werden:
Für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 15. Februar 2024.
Für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 19. Februar 2024.
Für das Praktische Jahr: Die PJ-Bescheinigungen des zweiten und dritten Trimesters müssen dem Landesprüfungsamt bis spätestens 23. April 2024 vorliegen.
Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Schriftliche Prüfung: 12. März und 13. März 2024
Mündlich-praktische Prüfung: 18. März und 28. März 2024
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
9. April bis 11. April 2024
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Mai bis Juni 2024
Die schriftlichen Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr.
Verfahren
Eine Antragstellung erfolgt elektronisch.
Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.
Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.
Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.
Die Zulassung und Ladung zu den Prüfungen erfolgt spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin (§ 17 ÄAppO).
Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.
Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.
Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt.
Einzureichende Unterlagen
Studienleistungen, die in einem verwandten Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle angerechnet worden sein. (Weitere Hinweise).
Bei der Anmeldung und bei Anfragen ist das aktuelle Stammdatenblatt der Johannes Gutenberg-Universität vorzulegen. Eine Studienbescheinigung ist nicht ausreichend. Urlaubssemester müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums – nach Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung – oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ÄAppO).
Die Bescheinigung ist von der Pflegedienstleitung zu unterschreiben und mit dem Stempel der Einrichtung zu versehen (siehe entsprechende Hinweise unter Downloads).
Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 5 Abs. 3 ÄAppO). Die Ausbildung muss neun Unterrichtseinheiten umfassen. (siehe weitere Hinweise unter Downloads).
Die viermonatige Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Die Famulatur teilt sich auf in eine einmonatige Praxisfamulatur, eine zweimonatige Krankenhausfamulatur und eine einmonatige Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung (§ 7 ÄAppO). Ein Monat umfasst 30 Kalendertage. Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt. Die Famulatur kann nicht verkürzt oder unterbrochen werden.
Die Bescheinigung hat die Unterschrift des ausbildenden Arztes und den Stempel der Einrichtung aufzuweisen. Näheres finden Sie im Merkblatt zur Famulatur.
Die Ausbildung im Praktischen Jahr (PJ) erfolgt in drei Tertialen von jeweils 16 Wochen in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie und Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete - sog. Wahlfächer (§ 3 Abs. 1 ÄAppO).
Die Bescheinigungen über die Tertiale des PJ bedürfen der Unterschrift des ausbildenden Arztes und des Stempels der Universitätsklinik oder des akademischen Lehrkrankenhauses. Auslandstertiale werden im Landesprüfungsamt gesondert anrechnet. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Weitere Informationen, speziell für das Praktische Jahr im Ausland, finden Sie im Merkblatt zum Praktischen Jahr.
Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er das Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und die Gründe für seinen Rücktritt dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 ÄAppO).
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft das Landesprüfungsamt. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Prüfung kann nur im Rahmen des nächsten regulären Prüfungstermins nachgeholt werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.
Bei Krankheit ist dem Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Das Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.
Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 19 Abs. 1 ÄAppO).
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt nach den unter dem Punkt Prüfungsrücktritt dargelegten Gründen.