Allgemeine Hinweise zu den staatlichen Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten
Termine und Fristen
Der Antrag auf Zulassung zu den Ärztlichen Prüfungen muss dem Landesprüfungsamt bis zum 12. Juni 2023, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) zugegangen sein.
Fehlende Unterlagen, insbesondere die Falldarstellungen, sind bis zum 24. Juli 2023, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) nachzureichen.
Psychologische/r Psychotherapeut/in:
Schriftlicher Teil: 24. August 2023
Mündlicher Teil: 4. September bis 15. September 2023
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in:
Schriftlicher Teil: 24. August 2023
Mündlicher Teil: 4. September bis 15. September 2023
Die schriftlichen Prüfungen beginnen jeweils 14.00 Uhr.
Verfahren
Eine Antragstellung erfolgt elektronisch.
Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.
Zur Online-Anmeldung.
Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.
Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.
Die Zulassung und Ladung zu den Prüfungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 7 PsychTh-APrV/§ 7 KJPsychTh-APrV).
Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.
Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.
Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt.
Einzureichende Unterlagen
Die Geburtsurkunde ist als beglaubigte Abschrift einzureichen.
Master- und Bachelorurkunde wie auch das Master- und Bachelorzeugnis sind als beglaubigte Kopien einzureichen. Gleiches gilt für den Studienabschluss mit einem Diplom und Diplomzeugnis.
Der Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsinstitut ist in Kopie einzureichen. Bei einem Institutswechsel während der Ausbildung sind alle Ausbildungsverträge den Anmeldeunterlagen beizufügen.
Das Ausbildungsinstitut erstellt nach Abschluss der Ausbildung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (§ 1 Abs. 4 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV). Diese ist im Original einzureichen.
Zwei Falldarstellungen, die vom Ausbildungsinstitut als Prüfungsfall angenommen wurden (§ 4 Abs. 6 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV), sind vom Institutsleiter zu unterschreiben und mit dem Stempel des Ausbildungsinstituts zu versehen.
Die zwei Falldarstellungen sind anonymisiert zu verfassen, dürfen keine Chiffre-Nummern oder andere personenbezogene Angaben enthalten und dürfen maximal 15 DIN A4-Seiten einschließlich des Literaturverzeichnisses umfassen. Das Deckblatt und Bildanhänge werden nicht mitgezählt. Es sind die Seitenränder oben und unten von 2,5 cm, links und rechts von 2,0 cm sowie ein Zeilenabstand von 1,5 einzuhalten und die Schriftarten Times New Roman 12 oder Arial 11 zu verwenden.
Jede Falldarstellung ist einmal im Original mit vier Kopien einzureichen. Jedes Exemplar ist mit einer Heftklammer zu versehen. Es muss nicht gebunden oder in anderer Weise zusammengehalten sein.
Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen, soweit nichts Anderes vom Landesprüfungsamt bestimmt wird.
Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er das Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und die Gründe für seinen Rücktritt dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 13 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV).
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft das Landesprüfungsamt. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Prüfung kann nur im Rahmen des nächsten regulären Prüfungstermins nachgeholt werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.
Bei Krankheit ist dem Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Das Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.
Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 14 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV).
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt.