Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen in Zahnmedizin
Termine und Fristen
Der Antrag auf Zulassung zu den Zahnärztlichen Prüfungen muss der Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt bis zum 25. Januar 2023, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) zugegangen sein.
Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Leistungsübersicht: Auszug JOGU-STiNe) kann bis zum 15. Februar 2023 nachgereicht werden.
Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Naturwissenschaftliche Vorprüfung:
01. bis 24. März 2023 in der Folge Biologie, Chemie, Physik
Zahnärztliche Vorprüfung:
01. und 08. März 2023 Anatomie
13. bis 17. März 2023 Physiologie/Biochemie
20. bis 31. März 2023 Zahnersatzkunde
Zahnärztliche Prüfung:
Februar (Prüfung im Frühjahr) oder Juli (Prüfung im Herbst)
Verfahren
Eine Antragstellung erfolgt elektronisch.
Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.
Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.
Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.
Die Zulassung und Ladung zur Naturwissenschaftlichen Vorprüfung/Zahnärztlichen Vorprüfung erfolgt spätestens acht Tage vor Beginn der Prüfung (§§ 20, 27 ZAppO).
Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.
Die Zulassung und Ladung zur Zahnärztlichen Prüfung erfolgt bei der Abgabe der Nachweise zum Nachreichtermin und wenn die Anmeldung vollständig ist.
Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.
Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt.
Einzureichende Unterlagen
Studienleistungen, die in einem verwandten Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle angerechnet worden sein. (Weitere Hinweise).
Bei der Anmeldung und bei Anfragen ist das aktuelle Stammdatenblatt der Johannes Gutenberg-Universität vorzulegen. Eine Studienbescheinigung ist nicht ausreichend. Urlaubssemester müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und ihr die Gründe für seinen Rücktritt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 16 Abs. 1 ZAppO).
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft der Vorsitzende des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder die Fachprüfung als nicht unternommen.
Wird der Rücktritt vom gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder einer Fachprüfung nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.
Bei Krankheit ist der Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Die Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.
Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.
Eine nichtbestandenes Fach der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung/Zahnärztlichen Vorprüfung bzw. die ganze Naturwissenschaftliche Vorprüfung/Zahnärztliche Vorprüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden (§§ 22, 29 ZAppO). Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist.
Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte der Zahnärztlichen Prüfung fest, nachdem der Kandidat sich der Zahnärztlichen Prüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 ZAppO unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate. Die Wiederholung der ganzen Zahnärztlichen Prüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Zahnärztlichen Prüfung statt (§ 54 ZAppO).