Landestariftreuegesetz - LTTG
Das Gesetz regelt die Tariftreue und die Mindestentgelte bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz. Es wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Öffentliche Auftraggeber dürfen danach öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten das festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten.
Soweit Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt sind, werden Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet, ihren Mitarbeitern das danach mittels Tarifvertrag festgelegte Entgelt zu zahlen.
Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tariflich festgelegten Modalitäten zu zahlen. Die während der Ausführungslaufzeit erfolgten Änderungen sind nachzuvollziehen. Ferner ist im Landestariftreuegesetz festgelegt, dass Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Abl. EU Nr. L 315 S.1) Auftragnehmer zu verpflichten haben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.
Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, gilt seit 1. Januar 2019, dass öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen (ab 1. Januar 2019: 9,19 €; ab 1. Januar 2020: 9,35 €; ab 1. Januar 2021: 9,50 €; ab 1. Juli 2021: 9,60 €; ab 1. Januar 2022: 9,82 €; ab 1. Juli 2022: 10,45 € brutto je Zeitstunde).
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch, wenn das Unternehmen Nachunternehmen einsetzt oder wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten jedoch nicht bei der Leistungserbringung durch Auszubildende, oder falls ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmern auszuführen oder falls ein Unternehmen beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
Im Zusammenhang mit dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen vom 1. Dezember 2010 stehende gesetzliche Bestimmungen finden Sie hier.
Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium hat mit Verwaltungsvorschrift vom 16. März 2011 (MinBl. 2011, S. 58), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. August 2020 (MinBl. 2020, S. 152), eine Liste der Tarifverträge veröffentlicht, die im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetz anzusehen sind.
Sie ist die ausschließliche Grundlage für die Benennung von repräsentativen Tarifverträgen durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 4 Abs. 3 LTTG.
Die aktuelle Verwaltungsvorschrift mit der Liste der repräsentativen Tarifverträge und die maßgebenden repräsentativen Tarifverträge selbst finden Sie hier.
Nach dem Landestariftreuegesetz kann die Servicestelle Muster zur Abgabe von Tariftreueerklärungen bzw. Mindestentgelterklärungen öffentlich bekannt machen, die dann im Rahmen der Vergabe des öffentlichen Auftrags verwendet werden können.
Das Merkblatt und die Mustererklärungen finden Sie hier.
Zum 1. März 2011 wurde mit dem Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426ff.) neben der Einführung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) auch das Nahverkehrsgesetz (NVG) geändert. Es wurde durch eine Änderung der §§ 5 und 6 des Nahverkehrsgesetzes festgeschrieben, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1370/2007 Tariftreue nach dem LTTG gewährleistet werden kann. Bestimmungen zum Nahverkehrsplan als Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs wurden geändert. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 Nahverkehrsgesetz ist der Nahverkehrsplan entsprechend den sich ändernden verkehrlichen Rahmenbedingungen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, fortzuschreiben. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 11 Nahverkehrsgesetz muss der Nahverkehrsplan Regelungen zur Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen und ihre Subunternehmen enthalten.
Weitere Informationen sowie einen Mustertext für den Nahverkehrsplan finden Sie hier.
Mit dem Handlungsleitfaden für die Anwendung des Art. 4 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und des Landestariftreuegesetzes bei Ausschreibungen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße soll den öffentlichen Aufgabenträgern, den Betreibern der Leistungen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße und Schiene, Betriebsräten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie der interessierten Öffentlichkeit ein Überblick über die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) 1370/2007 sowie der entsprechenden Vorschriften des LTTG verschafft werden. Den Handlungsleitfaden können Sie hier herunterladen.
Die Servicestelle LTTG informiert mit Informationsschreiben über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Landestariftreuegesetz.
Es besteht die Möglichkeit, diese Informationsschreiben hier herunterzuladen.
Die Servicestelle LTTG hat es sich zur Aufgabe gemacht, neben der Beantwortung von telefonischen und schriftlichen Anfragen auch Informationsveranstaltungen anzubieten. Diese sollen den Umgang und die Ausführung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) darlegen/erläutern.
Es besteht die Möglichkeit über nachstehende Themenbereiche in Informationsveranstaltungen zu referieren:
- Allgemeine Informationen zum Landestariftreuegesetz (LTTG)
- Tariftreue entsprechend dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tariftreue im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene einschließlich repräsentativer Tarifverträge öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)/Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
- Beschäftigtenübergang bei Ausschreibungen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
- Mindestentgelt nach dem Landestariftreuegesetz
Im Folgenden finden Sie die für 2020 geplanten Veranstaltungen im Überblick:
(Änderungen bzgl. Termin/Themen sind möglich/werden vorbehalten)
Datum | Ort |
---|---|
02.04.2020 | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Trier, Moltkestr. 19, 54292 Trier |
12.11.2020 | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Trier, Moltkestr. 19, 54292 Trier |
Bezüglich der Themen gehen wir gerne auf Ihre Wünsche ein. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit Veranstaltungen bei Ihnen vor Ort oder zu bestimmten Themen individuell mit uns abzustimmen. Für eine solche Veranstaltung können Sie auch gerne unser Formular verwenden.
Für Informationen und Anmeldungen zu den Informationsveranstaltungen stehen wir gerne zur Verfügung.