Pharmaberater
Gemäß § 75 AMG darf nur als Pharmaberater tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach Abs. 2 besitzt.
Dies sind:
- Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten.
Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.
In Rheinland-Pfalz obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.