Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle
Durch Artikel 1 des Siebten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457) wurde die Zentrale Medizinische Verbindungsstelle in „Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle” umbenannt. Die Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) ist am Tag nach der Verkündung – 27. Oktober 2004 – in Kraft getreten. Der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wurde die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamten in den Fällen des § 44 LBG (letzte Änderung des LBG vom 20. Oktober 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2012) in Verbindung mit den §§ 26-28 und 29 (5) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) übertragen. Die Aufgabe wird in Mainz durchgeführt.
Die postalische Anschrift der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle (ZMU) lautet:
Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle
des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Die personalführende Dienststelle erteilt der ZMU mit dem dafür vorgesehenen Formular „Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme gem. § 47 LBG durch die personalführende Stelle/Gutachtliche Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle“ den Auftrag zur Untersuchung. Gleichzeitig benachrichtigt sie den Beamten/die Beamtin (Begleitschreiben), dass eine Begutachtung durch die ZMU erforderlich ist und fordert ihn/sie auf innerhalb von 10 Tagen einen Anamnesebogen ausgefüllt an die ZMU zu senden.
Nach Eingang dieses Fragebogens wird in der ZMU der/die medizinische Gutachter/-in bestimmt und dem Beamten ein Untersuchungstermin mitgeteilt. Nach Durchführung der Untersuchung wird das Ergebnis der Begutachtung vom Arzt/von der Ärztin mittels eines Formblattes (gutachtliche Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle) festgehalten und dieses der personalführenden Stelle zugeleitet.