Apotheken
Den Apotheken obliegt der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Für Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die zuständige Behörde für die Erteilung der
- Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke
- Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke und bis zu drei Filialapotheken
- Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke als Pachtapotheke
- Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung von Bewohnern von Heimen
- Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung eines Krankenhauses
Die einschlägigen Vorschriften hierzu finden sich im Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO).
Darüber hinaus obliegt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Überwachung der Apotheken gemäß § 64 Arzneimittelgesetz (AMG). Sie ist ferner die zuständige Behörde für Benachrichtigungen zu Arzneimittelrisiken (z.B. Qualitätsmängel, Fälschungen oder Missbrauch).