Apotheken
Den Apotheken obliegt der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Für Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die zuständige Behörde für die Erteilung der
- Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke
- Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke und bis zu drei Filialapotheken
- Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke als Pachtapotheke
- Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung von Bewohnern von Heimen
- Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung eines Krankenhauses
Die einschlägigen Vorschriften hierzu finden sich im Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO).
Darüber hinaus obliegt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Überwachung der Apotheken gemäß § 64 Arzneimittelgesetz (AMG). Sie ist ferner die zuständige Behörde für Benachrichtigungen zu Arzneimittelrisiken (z.B. Qualitätsmängel, Fälschungen oder Missbrauch).
Bundesgesundheitsministerium stellt Versorgungsmangel mit Cytarabin-haltigen Arzneimitteln fest
Auf Grundlage einer Bekanntmachung nach § 79 Abs. 5 AMG können die zuständigen Landesbehörden ein befristetes Abweichen von bestimmten Vorgaben des AMG gestatten, um eine Behandlung von Patienten mit Cytarabin-haltigen Arzneimitteln zu ermöglichen, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
Das Landesamt für Soziales Jugend und Versorgung hat mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 diese Möglichkeit eröffnet. Die Zytostatika-herstellenden Apotheken in Rheinland-Pfalz sollten sich bei Fragen dazu an die für sie zuständige Dienststelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung wenden.