Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nimmt derzeit die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (Erlaubnisantrag, Erlaubnisfreiheit, Freistellung von Erlaubnispflicht) wahr. Der Umfang der erteilten Erlaubnis richtet sich nach der fachlichen Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Sie ist personenbezogen und nicht übertragbar. Entsprechende Anträge nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau gerne entgegen. Dort erhalten Sie auch eine Beratung im konkreten Einzelfall.
Am Standort Landau erfolgt auch die Bearbeitung der Anzeigen nach § 49 oder § 50 Infektionsschutzgesetz. Nach Eingang der auch für erlaubnisfreie Antragstellerinnen bzw. Antragsteller verbindlichen Anzeige von mikrobiologischen Tätigkeiten werden Räume und Einrichtungen sowie die Abfallentsorgung vor Ort überprüft und im Bedarfsfall bestimmte Tätigkeiten untersagt, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten nicht gegeben sind. Bei dieser Aufgabe bedient sich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung der fachlichen Unterstützung des Landesuntersuchungsamtes.
Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG (z.B. Verdienstausfall infolge Tätigkeitsverbots im Lebensmittelverkehr) können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden. Die Entschädigung nach § 56 IfSG kann jedoch nur für den Zeitraum nach Beendigung der Lohnfortzahlungsfrist geltend gemacht werden.