Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
Die Fachberatung für Jugendarbeit umfasst die Beratung und Unterstützung der Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Jugendarbeit. Zentrale Aufgabe ist zudem die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendarbeit, Jugendverbänden und dem Landesjugendring.
Ziel ist es, die Jugendarbeit weiter zu qualifizieren und so einen Beitrag zur Entwicklung einheitlicher fachlicher Standards in Rheinland-Pfalz zu leisten. Die Fachberatung unterstützt die Entwicklung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Bereichen und Fragen der Jugendarbeit. Sie bietet themenspezifische Fortbildungen und Praxisberatung an und veranstaltet jedes Jahr die traditionelle sog. Jugendpflegetagung sowie Regionaltreffen Nord und Süd für Fachkräfte kommunaler Jugendarbeit.
Ein regelmäßig herausgegebener Newsletter „ Impulse““ enthält aktuelle Nachrichten und wichtige Informationen für die Fachkräfte der Jugendarbeit.
Die Fachberatung Jugendarbeit ist zuständig für Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII auf Landesebene im Rahmen der Jugendarbeit und für die Beratung und Unterstützung in Fragen der Jugendsozialarbeit. Sie konzentriert sich deshalb wesentlich auf die Unterstützung des Fachausschusses 1 „Außerschulische Jugendbildung – Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendschutz“ in diesen Aufgabenfeldern.
Seit dem 1. Januar 2012 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für die Tätigkeit vorgesehenen Person (s. § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wahrgenommen werden dürfen.
Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz hat dazu am 25. November 2013 eine Empfehlung (s. dazu A) verabschiedet, die eine Rahmenvereinbarung (s. dazu A) einschließt. (Betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII und erlaubnispflichtige Pflegestellen sind nicht in den Rahmenvertrag einbezogen, weil für sie eigene gesetzliche Regelungen und die ggf. weitergehenden Anforderungen der Erlaubnisbehörden gelten.)
Die Förderprogramme nach dem Landesjugendplan richten sich an Maßnahmen von überregionaler Bedeutung. Darüber hinaus wird auch die örtliche Jugendarbeit gefördert.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen als öffentliche Aufgabe hat nicht an Aktualität verloren. Im Gegenteil: Die zunehmende Digitalisierung, Zeiterscheinungen und Konsumtendenzen, wie z.B. Koma- oder Flatrate-Parties, Shisharauchen, stellen immer neue Herausforderungen an den gesetzlichen, den erzieherischen und den strukturellen Jugendschutz.
„Jungen Menschen Chancen zur Teilhabe eröffnen“ - Bundesweit einmaliges Projekt zur Profilierung der Jugendarbeit in Rheinland-Pfalz