Erweitertes Führungszeugnis
Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt, die vorgegebenen Vereinbarungen im Wege des Beitritts zu der auf Landesebene entwickelten Rahmenvereinbarung einzulösen. Damit soll eine einheitliche Gestaltung und zugleich ein rationelleres Verfahren gewährleistet werden.
Die Rahmenvereinbarung ist mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungspartner am 23. Januar auf Landesebene in Kraft getreten.
Die Jugendämter einerseits und die überregionalen bzw. landesweit organisierten Träger der freien Jugendhilfe sind nun eingeladen, der Rahmenvereinbarung beizutreten (siehe dazu B und C). Auf diese Weise werden die Verpflichtungen der Rahmenvereinbarung für sie bindend.
Sobald „ihre“ Jugendämter beigetreten sind, können auch örtlich organisierte Träger von Jugendhilfemaßnahmen (Träger der freien Jugendhilfe, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden etc.) der Rahmenvereinbarung beitreten (siehe dazu D). Der Beitritt gilt dann wie eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt. Er erfolgt entsprechend auch gegenüber dem örtlichen Jugendamt. Wenn sie in eine bereits beigetretene überörtliche Organisation eingebunden sind und durch diese mit vertreten werden, brauchen sie selbst nicht beizutreten.
Mit der Rahmenvereinbarung wurde in Rheinland-Pfalz eine vorbildliche Plattform für eine einheitliche Umsetzung von § 72a SGB VIII entwickelt. Dabei herrscht Einvernehmen darüber, dass die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nur eine formale Mindestvoraussetzung für den Schutz von Minderjährigen darstellt. Darüber hinaus bedarf es umfassender pädagogischer Schutzkonzepte, auf Organisationsebene, auf der Ebene des Leitungshandelns wie bezüglich der Angebote für die Minderjährigen selbst.
FAQs zu Führungszeugnissen
Nach der in Rheinland-Pfalz getroffenen Rahmenvereinbarung zunächst alle hauptamtlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Personen. Darüber hinaus wird entsprechend des § 72a SGB VIII auch von ehren- oder nebenamtlichen Kräften für die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (oder vergleichbare Kontakte zu diesen) das erweiterte Führungszeugnis verlangt, wenn Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen dies erfordern.
Die Rahmenvereinbarung gibt ein verbindliches Prüfschema zur Beantwortung dieser Frage vor. Vereinbart ist, dass Tätigkeiten, die nach diesem Schema mit 10 oder mehr Punkten bewertet werden, ein erweitertes Führungszeugnis erfordern. Um die Aufgaben für die Träger zu erleichtern, wurde zugleich vereinbart, dass die Erfordernis in der Regel bei folgenden vier Kerntätigkeiten anzunehmen ist:
- Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Minderjährigen vorsehen
- Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen
- Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht einschließen
- Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden.
Ausnahmen bezogen auf die Kerntätigkeiten erfordern eine differenzierte Prüfung nach dem Bewertungsschema. Ausgenommen ist aber z.B. die Tätigkeit von Minderjährigen, soweit es sich dabei nicht um eine Kerntätigkeit handelt.
In Teil A der Rahmenvereinbarung (unter A auf dieser Homepage) finden sich Einzelheiten, z.B. auch über weitere Ausnahmen und zusätzlich anzustrebende Regelungen. Im Anhang zur Vereinbarung gibt es noch weitergehende Informationen. Näheres auch unter www.bundesjustizamt.de unter Themen/ Bürgerdienste/ Servicecenter-Führungszeugnis.
In der Regel persönlich beim örtlichen Einwohnermeldeamt. Beizufügen ist dem Antrag eine Begründung des Trägers zur Notwendigkeit des Erweiterten Führungszeugnisses und ggf. der Antrag auf Gebührenbefreiung (bei Ehrenamtlichen). Wird die Tätigkeit für einen öffentlichen Träger erbracht, wird das Zeugnis zur Vorlage bei der entsprechenden Behörde beantragt und in der Regel auch dorthin gesandt. Wird die Tätigkeit für einen nicht-öffentlichen Träger erbracht, beantragt man ein Privatführungszeugnis, das an die Adresse der Antragstellenden übersandt wird. Es ist dann bei der von dem Träger angegebenen Person oder Stelle einzureichen bzw. vorzulegen.
Bei Neuanstellung von Hauptamtlichen diese selbst, für die alle 5 Jahre erforderlich werdende Neuausstellung der Arbeitgeber. Ehrenamtliche können mit dem Antrag auf das Führungszeugnis auch den Antrag auf Gebührenbefreiung stellen.