Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten
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Die Bundesmittel zur Realisierung des „5. Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2020 bis 2021“ speisen sich aus dem Deutschen Resilienz und Aufbauplan (DARP) und damit aus dem Ausgabeninstrument der Europäischen Union – der Aufbau und Resilienzfazilität (ARF). Der DARP wiederum dient der Umsetzung des Aufbauprogramm Next Generation EU auf nationaler Ebene.
Häufig gestellte Fragen zur Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten des Landes Rheinland-Pfalz
Stand vom 9. November 2020
1. Reguläre Förderung
1.1 Grundtatbestände Investitionen (Ziff. 1.2.2)
Ja, die Umwidmung von Räumen steht im Zusammenhang mit der Schaffung der zusätzlichen Gruppe. Die dadurch entstehenden Kosten sind zuwendungsfähig.
Bauten, welche bereits bestehende Bauten ersetzen, sind nicht förderfähig.
1.2 Erweiterte Tatbestände Investitionen (Ziff. 1.2.3)
Neben Neubau, Erweiterung, Umbau und Kauf eines Gebäudes können nun auch der Kauf von Teileigentum, alternative Modelle mit dauerhafter eigentümerähnlicher Stellung und Miete (als Ausnahmemodell) gefördert werden.
1.3 Förderpauschalen (Ziff. 1.2.7)
Die Förderung von Plätzen setzt die Aufnahme der Plätze in den Bedarfsplan sowie die Änderung oder Erteilung einer unbefristeten Betriebserlaubnis um die geförderten Plätze nach Abschluss der Maßnahme voraus (Ziff. 1.2.4). Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen. Dies gilt u.a., wenn die Plätze für mehr als 2 Jahre vollständig aufgegeben werden (Näheres hierzu regelt Ziff. 1.3.2).