Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten
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Häufig gestellte Fragen zur Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten des Landes Rheinland-Pfalz
Stand vom 9. November 2020
1. Reguläre Förderung
1.1 Grundtatbestände Investitionen (Ziff. 1.2.2)
Ja, die Umwidmung von Räumen steht im Zusammenhang mit der Schaffung der zusätzlichen Gruppe. Die dadurch entstehenden Kosten sind zuwendungsfähig.
Bauten, welche bereits bestehende Bauten ersetzen, sind nicht förderfähig.
1.2 Erweiterte Tatbestände Investitionen (Ziff. 1.2.3)
Neben Neubau, Erweiterung, Umbau und Kauf eines Gebäudes können nun auch der Kauf von Teileigentum, alternative Modelle mit dauerhafter eigentümerähnlicher Stellung und Miete (als Ausnahmemodell) gefördert werden.
1.3 Förderpauschalen (Ziff. 1.2.7)
Die Förderung von Plätzen setzt die Aufnahme der Plätze in den Bedarfsplan sowie die Änderung oder Erteilung einer unbefristeten Betriebserlaubnis um die geförderten Plätze nach Abschluss der Maßnahme voraus (Ziff. 1.2.4). Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen. Dies gilt u.a., wenn die Plätze für mehr als 2 Jahre vollständig aufgegeben werden (Näheres hierzu regelt Ziff. 1.3.2).