Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021
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Anträge
Häufig gestellte Fragen zur Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten des Landes Rheinland-Pfalz
Stand vom 9. November 2020
1. Reguläre Förderung
1.1 Grundtatbestände Investitionen (Ziff. 1.2.2)
Ja, die Umwidmung von Räumen steht im Zusammenhang mit der Schaffung der zusätzlichen Gruppe. Die dadurch entstehenden Kosten sind zuwendungsfähig.
Bauten, welche bereits bestehende Bauten ersetzen, sind nicht förderfähig.
1.2 Erweiterte Tatbestände Investitionen (Ziff. 1.2.3)
Neben Neubau, Erweiterung, Umbau und Kauf eines Gebäudes können nun auch der Kauf von Teileigentum, alternative Modelle mit dauerhafter eigentümerähnlicher Stellung und Miete (als Ausnahmemodell) gefördert werden.
1.3 Förderpauschalen (Ziff. 1.2.7)
Die Förderung von Plätzen setzt die Aufnahme der Plätze in den Bedarfsplan sowie die Änderung oder Erteilung einer unbefristeten Betriebserlaubnis um die geförderten Plätze nach Abschluss der Maßnahme voraus (Ziff. 1.2.4). Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen. Dies gilt u.a., wenn die Plätze für mehr als 2 Jahre vollständig aufgegeben werden (Näheres hierzu regelt Ziff. 1.3.2).
2. Sonderkapitel Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021
2.1 Sanierungsinvestitionen (Ziff. 7.2.2)
Sanierungsinvestitionen betreffen in der Regel Maßnahmen, die innerhalb eines bestehenden Kita-Betriebs vorgenommen werden und mit denen bestehende Bestandteile ausgetauscht/erneuert werden sollen.
Abgrenzung zur Erweiterungsmaßnahme: Erweiterungen betreffen Fälle, in denen der Grundriss eines Gebäudes erweitert wird (z.B. durch ein zusätzliches Stockwerk).
Abgrenzung zur Umbaumaßnahme: Umbauten sind Fälle, in denen – ohne Änderung des Außengrundrisses – Veränderungen bei der Raumaufteilung vorgenommen werden (z.B. das Versetzen einer Wand).
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen, die der Umsetzung von Hygienekonzepten, der Verbesserung der Verpflegungsmöglichkeiten oder der Verbesserung der Barriere- und Bewegungsfreiheit dienen. Durch die Maßnahme müssen entweder neue Plätze entstehen oder Plätze gesichert oder wiederaufgenommen werden.
Ausstattungsgegenstände sind im Rahmen einer Sanierungsinvestition zuwendungsfähig, soweit die Ausstattungsgegenstände in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierungsinvestition stehen und die Gegenstände fest in den Räumlichkeiten anzubringen sind (z.B. Handtuchspender, Spülmaschine) oder eine Pflicht zur Inventarisierung besteht. Eine Inventarisierungspflicht für kommunale Träger besteht in der Regel bei einem Anschaffungswert ab 1.000 Euro. Für freie, sonstige Träger ist das Einkommensteuergesetz heranzuziehen, woraus sich ein Anschaffungswert ab 801 Euro ergibt.
Ja, dem Antrag ist eine Einzelkostenaufstellung der anzuschaffenden Ausstattungsgegenstände beizufügen.
Ja, der Einbau einer neuen Küche sowie die erforderlichen Installationsarbeiten (z.B. Wasseranschluss, Stromanschluss, Abluft, Geräteeinbau) sind förderfähig.
2.2 Förderpauschale Sanierungsinvestitionen (Ziff. 7.3.2)
Die Förderpauschale richtet sich nach der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme und beträgt mindestens 5.000 Euro und bis zu 250.000 Euro, höchstens jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten werden im Regelfall im Rahmen der baufachlichen Prüfung durch die staatliche Bauverwaltung geprüft. Die VV regelt, welche Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden: Demnach zuwendungsfähig sind die Kosten der Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276 mit Ausnahme der Finanzierungskosten (vgl. Ziff. 2.2.3 i.V.m. 7.2.2 Abs. 2).
2.3 Antragsstichtage (Ziff. 7.4)
Für die Antragstellung gelten die Stichtage 01.12.2020 und 01.02.2021. Anträge mit reinen Sanierungsmaßnahmen müssen dem LSJV bis spätestens 01.02.2021 (unabhängig der Stichtage) bewilligungsreif vorgelegt werden.
Der Bundesgesetzgeber legt in § 28 KitaFinHG fest, dass Bundesmittel, die nicht bis zum 30.06.2021 durch Bewilligungen gebunden sind, an den Bund zurückfließen und auf andere Bundesländer umverteilt werden. Damit das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Bewilligungsbehörde) alle vorliegenden Anträge bis zum 30.06.2021 prüfen und bewilligen kann, wurde als letztmaliger Antragsstichtag für dieses Programm der 01.02.2021 festgelegt.
2.4 Antragsverfahren, weitere Fördervoraussetzungen, programmgebundene Erleichterungen (Ziff. 7.5)
Die Maßnahmen müssen bis spätestens 30.06.2022 abgeschlossen sein. (§ 29 KitaFinHG)
Grundsätzlich muss sich aus der Bauzeitenplanung ergeben, dass die Maßnahme bis spätestens 30.06.2022 abgeschlossen sein wird. Maßnahmen, deren voraussichtliches Fertigstellungsdatum nach dem 30.06.2022 liegt, können aus diesem Förderprogramm keine Fördermittel erhalten. Nur unter bestimmten Umständen kann im Einzelfall ein in sich abgeschlossener Bauabschnitt gebildet werden, wenn es während der laufenden Baumaßnahme zu nicht planbaren Verzögerungen gekommen ist.
2.5 Bundesgesetzliches Doppelförderverbot (Ziff. 7.5.4)
Aus dem Landesprogramm zur Unterstützung der Übermittagsbetreuung werden Maßnahmen gefördert, die der Einrichtung und Ausstattung einer Küche oder der Ausstattung von Ess- und Ruheräumen in Tageseinrichtungen für Kinder dienen. Die mit diesen Mittel getätigten Investitionen können nicht noch einmal Mittel aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 oder einem anderen Förderprogramm erhalten.
3. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
3.1 Günstigerprüfung (Ziff. 8.3)
Nein, die Günstigerprüfung gilt für Anträge, die im Jahr 2020 nach der bisherigen VV bewilligungsreif vorgelegt wurden.
Träger, die einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt haben, werden von der Bewilligungsbehörde angeschrieben und gebeten bis spätestens 31.12.2020 mitteilen, in welchem Umfang sie von der Günstigkeitsregelung Gebrauch machen wollen.