vier Kinder liegen auf einer Wiese mit einer Lupe © auremar - Fotolia

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Landesjugendamt

Das Landesjugendamt unterstützt die örtliche Jugendhilfe, die Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe bei ihrer Arbeit. Wesentliche Grundlage der Arbeit des Landesjugendamtes ist § 85 Absatz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Beratung, Entwicklung von Empfehlungen, Förderung der Zusammenarbeit, Planung und Förderung von Modellvorhaben, Fortbildung, Mittelvergabe und finanzielle Förderung im gesamten Aufgabenspektrum der örtlichen Jugendhilfe stehen damit im Mittelpunkt. Dazu kommen der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sowie Aufgaben, die dem Landesjugendamt durch andere Gesetze zugewiesen sind.

Da das Landesjugendamt als zweigliedrige Behörde angelegt ist, werden die Aufgaben des Landesjugendamtes gemeinschaftlich von der Verwaltung des Landesjugendamtes und dem Landesjugendhilfeausschuss wahrgenommen.