Rollstuhl © Pixabay

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Eingliederungshilfe

Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen oder davon bedrohte Menschen können im Rahmen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) Hilfen in Anspruch nehmen, um die Folgen ihrer Beeinträchtigung möglichst zu überwinden und ihnen die Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Träger der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen ist in Rheinland-Pfalz das Land. Die Aufgaben des Landes nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahr, das u.a. für den Abschluss des Landesrahmenvertrags sowie der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den jeweiligen Leistungserbringern zuständig ist. Für die gesamten sog. individuellen Leistungsangelegenheiten bleibt es jedoch, wie bisher auch, bei der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte, so dass die Menschen mit Behinderungen auch künftig dieselben direkten Ansprechpartner, nämlich die Sozialämter, haben.