Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ zum 13. Dezember 2016 ist die Fortbildung nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bundeseinheitlich novelliert worden.
Die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sind gesetzlich verpflichtet, in ausreichendem Umfang Fachkräfte zu beschäftigen, die sowohl über die erforderliche berufsfachliche wie auch sonderpädagogische Qualifikation verfügen. Das Nähere hierzu ist in der Werkstättenverordnung § 9 - WVO (www.gesetze-im-internet.de) geregelt.
Diese Fachkräfte arbeiten u.a. in den Werkstätten für behinderte Menschen mit dem Ziel der Arbeits- und Berufsförderung. Sie betreuen und fördern geistig, seelisch und körperlich behinderte Menschen in den Werkstätten.
Der Nachweis der geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation wird durch den Basiskurs „Sonderpädagogischer Lehrgang“ und den erweiterten anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ erbracht.
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