Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
Die „Begleitende Hilfe“ für behinderte Menschen im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes (§ 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben können durch das Integrationsamt finanzielle Hilfen und Beratungen und Betreuungen sowohl für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch für die schwerbehinderten Menschen selbst gewährt werden, um die Beschäftigung, die soziale Stellung und einen qualifikationsgerechten Einsatz zu gewährleisten (§ 185 SGB IX). Voraussetzung für eine finanzielle Leistung durch das Integrationsamt ist die Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Regelungen hinsichtlich des Mindestlohnes.
Die „Begleitende Hilfe“ soll dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können.
Unabhängig davon, ob Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben alle Leistungen, die erforderlich sind, dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben beginnt bereits in der Vorphase einer Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt steht stets als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und das Integrationsteam zur Verfügung. Das Integrationsamt hat dafür besondere Fachdienste, die Integrationsfachdienste sowie den Technischen Berater, eingerichtet. Ziel ist es, fachlich fundierte und realisierbare Lösungen zu entwickeln, die für alle Beteiligten akzeptabel sind. Das Integrationsamt setzt im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ aus finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe unterschiedliche Hilfen für betroffene Menschen und Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ein.
- Beratung und Betreuung bei persönlichen Schwierigkeiten
- finanzielle Hilfen für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
- Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
- Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
- Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SBG IX)
- Übernahme der Kosten im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (§ 185 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 55 Abs. 3 SGB IX)
- Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen
- Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV)
- Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind (§ 27 SchwbAV)
- Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener im Alter bis zu 25 Jahren (§ 26 a SchwbAV)
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b SchwbAV)
Des Weiteren können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Zuschüsse für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach der Maßgabe des § 15 SchwbAV erhalten.
Die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeberbeauftragte und der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung werden unterstützt durch:
- Bildungs- und Informationsangebote (§ 29 SchwbAV),
- Beratungen im Einzelfall,
- Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung,
- Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 167 Abs. 2 SGB IX),
- Mithilfe zur Lösung von Konflikten (§ 167 Abs. 1 SGB IX).
Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Bei finanziellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob das Integrationsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX), wie zu verfahren ist. Eine Aufstockung der Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot).
Für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besteht nach dem SGB IX grundsätzlich die Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen behinderungsgerecht einzusetzen und ihre Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten. Soweit die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu Belastungen führt, die nicht zumutbar bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind, besteht die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ bzw. Leistungen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben sich mit einem angemessenen Eigenanteil an der behindertengerechten Umgestaltung beziehungsweise bei der Neuschaffung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zu beteiligen.
Anträge auf finanzielle Hilfen müssen vor der Einrichtung bzw. behinderungsgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. vor der Beschaffung der Fördergegenstände gestellt sein. Die Höhe der Förderung richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, eine generelle Aussage kann deshalb nicht gemacht werden.
Anträge sind an den örtlich zuständigen Dienstort des Integrationsamtes zu richten.
Aufgrund des Widerspruchs wird das Integrationsamt den Vorgang nochmals überprüfen. Eventuell werden weitere Stellungnahmen angefordert oder eine ärztliche Untersuchung veranlasst beziehungsweise eine fachtechnische Stellungnahme des Technischen Beraters eingeholt. Nach Abschluss der erneuten Überprüfung entscheidet das Integrationsamt, ob es dem Widerspruch in vollem Umfang entspricht. Bei einem Teil-Abhilfebescheid hält das Integrationsamt den Widerspruch für teilweise begründet. Ist der Widerspruch nach erneuter Beurteilung des Integrationsamtes nicht begründet oder bei Nichtanerkennung eines Teil-Abhilfebescheides wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt zur Entscheidung vorgelegt.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch an die örtlich zuständigen Integrationsämter (Dienstorte) wenden; Ansprechpartner und Adressen finden Sie unter dem Punkt Integrationsamt.