Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen.
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 Euro zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchschnittliche Monatswerte.
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
Besondere Regelungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
- jahresdurchschnittlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.
Zuständig ist das Integrationsamt (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), ebenso für die Verwendung. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten als auch für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (Aufgabenstellung), noch aus welchen Gründen dieser seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Dieser kann sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Menschen vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Die gesetzliche Vorgabe verpflichtet jede Arbeitgeberin/jeden Arbeitgeber, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Primär soll er dies dadurch tun, dass er einen bestimmten Prozentsatz seiner Arbeitsplätze für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung stellt, in zweiter Linie dadurch, dass er als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leistet. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agenturen für Arbeit. Die Daten hierfür sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für seinen Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX). Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren IW-ELAN (www.iw-elan.de) zu verwenden. Fragen dazu können per Mail an iw-elan(at)iwkoeln.de gestellt werden. Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.
Bis 31. März ist auch die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe von den Arbeitgebern an das für ihren Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Zahlungsaufforderung. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Für nach diesem Termin rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Gerät die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50% der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 223 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.
Das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de (Suchbegriff: Werkstättenverzeichnis) oder unter
https://www.rehadat-wfbm.de (Datenbank: Werkstätten)
Aufgrund des Widerspruchs wird das Integrationsamt den Vorgang nochmals überprüfen. Nach Abschluss der erneuten Überprüfung entscheidet das Integrationsamt, ob es mit einem Abhilfebescheid dem Widerspruch in vollem Umfang entspricht. Bei einem Teil-Abhilfebescheid hält das Integrationsamt den Widerspruch für teilweise begründet. Ist der Widerspruch nach erneuter Beurteilung des Integrationsamtes nicht begründet oder bei Nichtanerkennung eines Teil-Abhilfebescheides wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt zur Entscheidung vorgelegt.
Bei Fragen können Sie sich an die Koordinatorin, Frau Krisam, wenden.
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.
Bei Fragen können Sie sich auch an die zuständigen Dienstsorte des Integrationsamtes wenden; Ansprechpartner und Adressen finden Sie über www.integrationsaemter.de.
Bitte überweisen Sie die Ausgleichsabgabe auf das folgende Konto:
Empfänger: Landesoberkasse Neustadt/Wst.
Geldinstitut: Deutsche Bundesbank Ludwigshafen
IBAN: DE79 5450 0000 0054 5015 05
BIC: MARKDEF1545
Verwendungszweck: (8-stellige Betriebsnummer) / Ausgleichsabgabe (Jahr)