Widerspruchsausschuss
Nach § 202 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist bei jedem Integrationsamt ein Widerspruchsausschuss zu bilden. Der Widerspruchsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus zwei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zwei Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, einer Vertreterin/einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, einer Vertreterin/einem Vertreter des Integrationsamtes und einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu berufen.
Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt ist zuständig für die Widersprüche gegen Entscheidungen, die das Integrationsamt aufgrund des SGB IX getroffen hat. Relevant sind dabei vor allem die Entscheidungen im Kündigungsschutzverfahren und bei der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe. In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, treten bei der Besetzung des Ausschusses an die Stelle der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zwei Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer muss dem öffentlichen Dienst angehören.
Wie das Integrationsamt muss auch der Widerspruchsausschuss in Widerspruchsverfahren des Kündigungsschutzes auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 170 Abs. 3 SGB IX). Es kann daher sinnvoll sein, dass der Widerspruchsausschuss die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung lädt.
Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ergehen in der Form von Widerspruchsbescheiden, gegen die Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, sofern die Begründung des Widerspruchsbescheides nicht überzeugt.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch an die örtlich zuständigen Integrationsämter wenden; Ansprechpartner und Adressen finden Sie unter dem Punkt Integrationsamt.