Finanzierung der beruflichen Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann
Mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes (PflBG) wurde die Pflegeausbildung neu geregelt. Die bisherigen drei Berufsausbildungen zur Altenpflege, zur Gesundheits- und Krankenpflege und zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden zu einer gemeinsamen beruflichen Ausbildung (Pflegefachfrau, Pflegefachmann) mit Spezialisierungsmöglichkeiten (Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpflegerin, Altenpfleger) zusammengeführt.
Die Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung erfolgt über einen Ausgleichsfonds auf Landesebene. Diese erstreckt sich auf die Betriebskosten der Pflegeschulen, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung. In den Ausgleichsfonds zahlen alle zugelassenen Krankenhäuser und alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Auch das jeweilige Bundesland sowie die soziale und die private Pflegeversicherung beteiligen sich an der Finanzierung des Ausgleichsfonds. Aus dem Ausgleichsfonds werden die Ausbildungskosten der beruflichen Pflegeausbildung finanziert und entsprechende Mittel an die ausbildenden Krankenhäuser, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste ausgezahlt. Auch die Pflegeschulen erhalten Mittel aus dem Ausgleichsfonds.
Veröffentlichung der Pauschalen und der Differenzierungskriterien gemäß § 4 Abs. 3 PflAFinV
Nach § 30 PflBG i.V.m. § 4 Abs. 3 PflAFinV haben die Vertragsparteien für die Kalenderjahre 2020 und 2021 folgende Jahrespauschalen pro Auszubildende/n bzw. Schüler/in vereinbart:
Die Pauschale für die Kosten der praktischen Ausbildung beträgt 8.420 €.
Die Pauschale für die Ausbildungskosten der Pflegeschulen ist abhängig von dem jeweiligen Lehrer-Schülerverhältnis und beträgt
Lehrer-Schülerverhältnis | Pauschale |
1:20 | 8.580 € |
1:17,50-1:19,99 | 8.980 € |
1:15-1:17;49 | 9.380 € |
Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2021
Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 Absatz 3 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs auf 157.397.775,12 € fest.
Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021 belaufen sich somit wie folgt:
maßgebliche Finanzierungsanteile
Zugelassene Krankenhäuser | 90.091.338,52 € |
Zugelassene Pflegeeinrichtungen | 47.561.515,30 € |
Land Rheinland-Pfalz | 14.078.601,39 € |
Soziale Pflegeversicherung | 5.666.319,90 € |