Vergütungsangelegenheiten SGB XI/SGB XII
Unter den Vergütungsangelegenheiten nach dem SGB XI werden zum einen die Vereinbarungen der Pflegesätze sowie der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung und zum anderen die Feststellung und Vereinbarung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die voll- und teilstationären Pflegeplätze der Alten- und Pflegeheime zusammengefasst.
Die Pflegevergütungen für die allgemeinen Pflegeleistungen und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden jeweils individuell vom Landesamt als überörtlicher Sozialhilfeträger, den Pflegekassen und den Einrichtungsträgern bzw. deren Verbände verhandelt und vereinbart. Sie gelten sämtliche Personal- und pflege- bzw. unterkunfts- und verpflegungsbedingte Sachkosten der Pflegeeinrichtungen ab.
Bei den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen handelt es sich um investitionsbedingt entstandene Kosten einer Alten- bzw. Pflegeeinrichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Sanierung), die pro Tag und Person auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden. Die Bestandteile der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind Miet-, Pacht- und Leasingaufwendungen, Instandhaltungsaufwendungen, Abschreibungen und Kapitalkosten. Anders als bei den Pflegevergütungen ist das Landesamt als überörtlicher Sozialhilfeträger alleiniger Verhandlungspartner der Pflegeeinrichtungen, jedoch erfolgt stets eine enge Abstimmung mit dem jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträger.
Im Rahmen der Vergütungsgestaltung für die voll- und teilstationären Einrichtungen nach dem SGB XII werden Vergütungssätze für die jeweils gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen individuell vereinbart. Die Vergütungsverhandlungen finden unter Beteiligung der Vertreter des Leistungsanbieters, des jeweiligen Spitzenverbandes sowie des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe und dem Landesamt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe statt. Zweck der Vergütungsverhandlung ist, für die Einrichtungen für behinderte Menschen eine leistungsgerechte Vergütung zu vereinbaren, welche ein wirtschaftliches Handeln ermöglicht.