Soziale Entschädigung
Die Soziale Entschädigung umfasst folgenden Personenkreis:
Hilfe für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Grundsatz:
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten.
Opfer von Gewalttaten haben in vielen Fällen ein psychisches Trauma, also eine Verletzung der Seele erlitten. Hier gilt es durch schnelle Hilfe die Verfestigung und dauerhafte Einschränkungen im täglichen Leben der Betroffenen durch Trauma bedingte psychische Beeinträchtigungen zu verhindern.
Hilfe für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Unter "anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe" ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.
Die Voraussetzungen sind im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" geregelt.
Der Leistungsumfang bei Anerkennung eines Impfschadens richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Anträge auf Versorgung nach dem IfSG werden in Rheinland-Pfalz zentral beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am Standort Mainz bearbeitet.
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 21.4
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz
Die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen gelten in Rheinland-Pfalz als öffentlich empfohlen. Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam.
Hilfe für Opfer des Krieges nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Anspruchsvoraussetzungen:
Nach dem BVG erhalten Personen auf Antrag Versorgung, wenn sie im 1. oder 2. Weltkrieg eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, insbesondere durch
- eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse,
- eine Kriegsgefangenschaft,
- eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- einen Unfall, den der Beschädigte im Rahmen einer Kur oder Heilbehandlungsmaßnahme erleidet oder
- eine unmittelbare Kriegseinwirkung.
Durch die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist sichergestellt, dass nicht nur die von Soldaten, sondern auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen sind. Werden durch die anerkannten Versorgungsleiden weitere Gesundheitsschäden verursacht, so besteht auch für diese Schäden ein Anspruch auf Versorgung.
Versagungsgründe:
Die Leistungen nach dem BVG stehen nicht zu, wenn der Beschädigte während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dieser Regelung, die seit 1998 im § 1a BVG verankert ist, liegt die politische Zielvorgabe zugrunde, den Personen, die während der Diktatur des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren, den Leistungsanspruch zu versagen
Hilfe für Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz (ZDG)
Anspruchsvoraussetzungen:
Nach dem ZDG erhalten Zivildienstleistende und deren Hinterbliebene auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie eine Zivildienstbeschädigung erlitten haben.
Eine Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Zivildienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Zuständigkeit:
Die Versorgungsleistungen durch die Versorgungsverwaltung/Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beginnen frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Während ihrer Dienstzeit hatten Zivildienstleistende ggfs. einen Anspruch auf einen Ausgleich für die Zivildienstbeschädigung vom Bundesamt für Zivildienst.
Hilfen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der BRD in Gewahrsam genommen wurden
Mit diesem Gesetz sollte deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen als Sowjetzonenflüchtlingen geholfen werden, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, China) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.
Anspruchsgrundlagen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) (§ 4 HHG)
Grundsatz:
Nach dem Häftlingshilfegesetz (§ 4 HHG) erhalten Personen, die infolge eines Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. [Gewahrsam ist ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung - Legaldefinition des § 1 Abs. 5 HHG].
Nachweis der Voraussetzungen:
Der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat, ist per Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 4 HHG). Diesen erteilt allerdings nicht die Versorgungsverwaltung/Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, sondern die in § 10 Abs. 2 HHG genannten Behörden.
Wer als Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht bislang noch keine § 10 Abs. 4-Bescheinigung hat, kann diese seit dem 01.01.1995 nicht mehr selbst beantragen. Für den Betroffenen, der sich z.B. an die Behörde gewandt hat, die für die Gewährung der Leistungen nach dem StrRehaG zuständig ist (das kann auch die HHG- Behörde sein [§ 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG]), beantragt diese Behörde bei der HHG- Behörde (ggf. also bei sich selbst) die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung:
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen (§ 10 Abs. 1 HHG).
Ausschließungsgründe
Eine Leistungsgewährung ist ausgeschlossen, wenn die Person:
- in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden System Vorschub geleistet hat (§ 2 Abs. 1 Nr.1 HHG)
- während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG)
- nach dem 08.05.1945 durch deutsche Gerichte außerhalb der ehemaligen DDR wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG).
Leistungen können versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
Ausdehnung des Personenkreises:
Der Personenkreis der Opfer nach dem HHG wurde auf die so genannten "Maueropfer" ausgedehnt, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben und durch Verhinderungsmaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Beweiserleichterungen:
Wie im gesamten Versorgungsrecht gelten die Maßstäbe der Beweiserleichterung des § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) auch für das HHG.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Hilfen für Opfer von in der ehemaligen DDR erlittenem Unrecht (SED-Unrecht)
Anspruchsgrundlagen - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
(§§ 21, 22 StrRehaG)
Grundsatz:
Nach §§ 21, 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG = Artikel 1 des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) erhalten Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Entscheidung aufgehoben wird (§ 1 StrRehaG), aus dem sich die Dauer der unrechtmäßigen Haft ergibt. Das Rehabilitierungsverfahren wird durch dasjenige Landgericht durchgeführt, in dessen heutigem Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren seinerzeit durchgeführt worden ist (§ 8 StrRehaG).
Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung:
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen (§ 25 Abs. 4 StrRehaG).
Ausschließungsgründe:
Soziale Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder bei Hinterbliebenen derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 16 Abs. 2 StrRehaG).
Gemeinsamkeiten:
Eine Inhaftierung im Sinne des § 1 StrRehaG entspricht dem Gewahrsam im Sinne des § 1 HHG. Leistungen nach dem HHG gehen denen des StrRehaG vor. Aufgrund dieser Nachrangigkeit des StrRehaG kommen Leistungen nach diesem Gesetz erst in Betracht, wenn Ausschließungsgründe nach dem HHG greifen und somit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht vorliegt.
Beweiserleichterungen:
Wie im gesamten Versorgungsrecht gelten die Maßstäbe der Beweiserleichterung des § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) auch für das StrRehaG.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Anspruchsgrundlagen - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
(§§ 3, 4 VwRehaG)
Grundsatz:
Nach §§ 3, 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG = Artikel 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) erhalten Betroffene, die infolge einer Maßnahme nach § 1 (hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 [Verwaltungsentscheidung]) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben wird (§ 1 VwRehaG). Das Rehabilitierungsverfahren wird durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes durchgeführt, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 03.10.1990 die Maßnahme ergangen ist (§ 12 Abs. 1 VwRehaG).
Antrag auf Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung:
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen (§ 12 Abs. 4 VwRehaG).
Ausschließungsgründe:
Folgeansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder bei Hinterbliebenen derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 2 Abs. 2 VwRehaG).
Beweiserleichterungen:
Wie im gesamten Versorgungsrecht gelten die Maßstäbe der Beweiserleichterung des § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) auch für das VwRehaG.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Hilfe für Wehrdienstbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Anspruchsvoraussetzungen:
Nach dem SVG erhalten ehemalige Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Wehrdienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Zuständigkeit:
Änderung der Zuständigkeit bei Wehrdienstbeschädigungen zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016
Aufgrund des „Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund“ vom 15. Juli 2013 sind die Zuständigkeiten für die Versorgung der Wehrdienstbeschädigten nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen in zwei Schritten von den Ländern auf die Bundeswehrverwaltung übergegangen.
Für Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ging zunächst in einem ersten Schritt zum 1. Januar 2015 die Zuständigkeit für die Renten- und Heilbehandlungsleistungen auf die Bundeswehrverwaltung über. In einem zweiten Schritt folgte dann zum 1. Januar 2016 der Wechsel in der Zuständigkeit für die Fürsorgeleistungen ebenfalls auf die Bundeswehrverwaltung.
Innerhalb der Bundeswehr ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Dieses ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Beschädigtenversorgung -
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Hotline 0800-7241428
Telefax 0211/959 2575
BAPersBwI2.3.4(at)bundeswehr.org
Die SVG-Versorgungsberechtigten müssen sich im Zusammenhang mit Renten-und Heilbehandlungsansprüchen ab dem 1. Januar 2015 bzw. für Leistungen der Fürsorgeleistungen ab dem 1. Januar 2016 ausschließlich dorthin wenden.
Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts
Neben den Opfern des Krieges erhalten auch die übrigen geschädigte Personen und deren leistungsberechtigte Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferversorgung und -fürsorge in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Die wichtigsten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umfassen:
Als Beschädigte oder Beschädigter im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts haben Sie Anspruch auf Heilbehandlung für anerkannte Folgen der Schädigung, wie:
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Behandlung im Krankenhaus,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-und Heilmitteln,
- Versorgung mit Hilfsmitteln,
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Ersatzleistungen, die die Versorgung mit Hilfsmitteln ergänzen (beispielsweise beim Kauf und bei notwendigen Änderungen von Kraftfahrzeugen),
- Badekuren,
- Haushaltshilfe,
- Leibesübungen für Versehrte (Behindertensport).
Wichtig für Schwerbeschädigte
Wenn bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 anerkannt worden ist, erhalten Sie auch für alle weiteren nicht schädigungsbedingten Erkrankungen Heilbehandlung. Das gilt natürlich nur, wenn diese Behandlung nicht bereits durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger sichergestellt ist. Ebenfalls keinen Anspruch auf Heilbehandlung für weitere Erkrankungen haben Sie, wenn Ihr Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 5 SGB V) liegt. Zudem haben Sie Anspruch auf Versorgungskrankengeld, wenn Sie durch die Folgen der Schädigung arbeitsunfähig sind sowie auf Krankenbehandlung.
Diesen Anspruch haben
- Schwerbeschädigte für ihre Ehepartner und ihre Kinder sowie für sonstige Angehörige,
- Pflegezulageempfänger für Personen, die sie unentgeltlich pflegen,
- Hinterbliebene.
Rentenleistungen erhalten Beschädigte, Witwen und Witwer, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner sowie Waisen und Eltern. Wie hoch die Beschädigtenrente ist, richtet sich nach der Höhe des festgestellten GdS. Ab einem GdS von 25 werden Rentenleistungen erbracht. Folgende Leistungen gibt es:
- Grundrente, gestaffelt nach GdS. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Grundrente bei Schwerbeschädigten.
- Schwerstbeschädigtenzulage in sechs Stufen.
- Pflegezulage bei Hilflosigkeit ebenfalls in sechs Stufen.
- Ersatz für Mehrverschleiß an Kleidung und Wäsche.
- Blinde erhalten eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.
- Berufsschadensausgleich, um den Einkommensverlust auszugleichen, den der Beschädigte hinnehmen musste, weil er seinen früher ausgeübten oder angestrebten Beruf wegen der Schädigung ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann.
- Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag erhalten Schwerbeschädigte, damit sie ihren Lebensunterhalt sichern können. Angerechnet wird das Einkommen, nachdem Freibeträge abgezogen worden sind.
- Wenn Beschädigte an den Folgen ihrer Schädigung sterben, erhalten ihre Witwen und Waisen eine Grundrente. Daneben wird eine Ausgleichsrente gewährt, damit sie ihren Lebensunterhalt sichern können. Auf diese Ausgleichsrente wird das vorhandene Einkommen angerechnet, nachdem Freibeträge abgezogen worden sind.
- Falls das Einkommen einer Witwe einschließlich Grund-und Ausgleichsrente sowie Pflegeausgleich weniger als die Hälfte des Einkommens beträgt, das der Verstorbene ohne die Schädigung erzielt hätte, erhält sie einen Schadensausgleich.
- Wenn der Beschädigte nicht an den Folgen seiner Schädigung gestorben ist, kommt für die Hinterbliebenen Witwen-oder Waisenbeihilfe in Betracht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Eltern eines Beschädigten, der an den Folgen seiner Schädigung verstorben ist, erhalten eine Elternrente, wenn sie bedürftig sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie erwerbsunfähig sind. Das gilt auch für Adoptiv-, Stief-und Pflegeeltern sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für Großeltern. Haben die Eltern eigenes Einkommen, wird es auf die Elternrente angerechnet, nachdem Freibeträge abgezogen worden sind.
Nach § 72 BVG kann Beschädigten, die eine Grundrente erhalten zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung des eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung (Grundrentenkapitalisierung) gewährt werden. Diese Kapitalisierung kann für folgende Zwecke erfolgen, wobei die Eigennutzung Voraussetzung ist:
- Erwerb eines Bauplatzes,
- Kauf eines bereits in früheren Jahren erstellten Wohnhauses,
- Erwerb eines Wohnungseigentums mit Miteigentumsanteil an einem Grundstück,
- Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Wohnbesitzwohnung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz,
- Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
- Finanzierung eines eigenen Bausparvertrages mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstättenwerk zum Zwecke des Wohnungsbaues,
- Erstellung eines eigengenutzten Eigenheimes oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung durch den Antragsteller selbst – Restfinanzierung – sowie Ausbau, Erweiterung, Instandsetzung und Modernisierung eines sich bereits im Eigentum des Antragstellers befindlichen Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung,
- Tilgung und Rückzahlung von Darlehen, welche für einen der unter Buchstabe 1.–6. genannten Zwecke aufgenommen wurden, sofern sich dadurch eine Erleichterung im Zins- und Tilgungsdienst ergibt.
Für den Fall einer schädigungsbedingten Hilflosigkeit sieht § 35 BVG eine Pflegezulage vor. Die Pflegezulage hat Vorrang vor den Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Pflegezulage soll den durch die schädigungsbedingte Hilflosigkeit entstehenden Pflegeaufwand ersetzen. Im Regelfall wird die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG pauschaliert gewährt. Hierfür sind in Abhängigkeit von der Schwere der Gesundheitsstörung VI Stufen vorgesehen.
Wird die Pflege im häuslichen Bereich durch eine bezahlte Pflegekraft wahrgenommen, kann die Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG angemessen erhöht werden.
Für Beschädigte, die wegen der Schädigungsfolgen dauernder Pflege im Sinne des § 35 Abs. 1 BVG bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege) unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.
Nach der Regelung des § 35 Abs. 6 BVG behält der Beschädigten im Falle der Heimunterbringung die Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten und die Angehörigen ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zustehen würde, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung verstorben wäre.
Zusätzlich zu den bisher aufgezeigten Leistungen gibt es ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge, zum Beispiel:
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
- Altenhilfe,
- Erholungshilfe,
- Hilfen in besonderen Lebenslagen, u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Beschädigte,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nachrangig und zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz als besondere Hilfen im Einzelfall erbracht. Sie sind grundsätzlich einkommens-und vermögensabhängig, es sei denn, der Bedarf wurde ausschließlich durch die Schädigung verursacht.
Bestattungsgeld nach § 36 BVG wird grundsätzlich beim Tode von Beschädigten gewährt, wenn sie für den Sterbemonat einen Anspruch auf Rente hatten. Es dient in erster Linie zur Bestreitung der Bestattungskosten und ist an die zu zahlen, die die Bestattung „besorgt“ haben. Das Bestattungsgeld muss beantragt werden.
Sterbegeld nach § 37 BVG ist beim Tode von Beschädigten zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat. Sind die vorgenannten Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat. Das Sterbegeld muss beantragt werden.
Bestattungsgeld nach § 53 BVG wird grundsätzlich beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gewährt. Für die Gewährung dieses Bestattungsgeldes gelten die Maßgaben wie beim Bestattungsgeld für eine Beschädigten. Das Bestattungsgeld muss beantragt werden.