Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Hilfe für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Grundsatz
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für Ansprüche aus Taten, die nach dem 15. Mai 1976 begangen worden sind.
Für Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 Opfer einer Gewalttat geworden sind, ist eine Härteregelung vorgesehen. Eine Härteregelung gilt auch bei Taten, die in den neuen Bundesländern bzw. der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind.
Das Gesetz findet ansonsten nur Anwendung, wenn die Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten ist.
Anspruchsvoraussetzungen:
Eine Gewalttat ist
- ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person.
Einem tätlichen Angriff stehen gleich
- die vorsätzliche Beibringung von Gift,
- die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag).
Anspruchsberechtigt ist auch, wer bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden ist. Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern).
Nach der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts haben ausländische Staatsbürger die gleichen Ansprüche wie deutsche Staatsbürger.
Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Von dem Antrag hängt der Beginn der Versorgungsleistungen ab. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht hierzu nicht abgewartet zu werden.
Es genügt auch ein formloser Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.
Geschädigte sollten sogleich Strafanzeige erstatten, eventuell auch Strafantrag stellen und alles tun, damit der Sachverhalt aufgeklärt und der Täter verfolgt werden kann. Wer hierin säumig ist, kann seine Ansprüche verlieren.
Umfang der Leistungen:
Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente, Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
Versagungsgründe:
Eine Entschädigung wird nicht bewilligt, wenn Geschädigte die Schädigung verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten.
Eine Entschädigung kann auch versagt werden, wenn der Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden war oder ist.
Ausnahme:
Das Gesetz wird nicht angewandt auf einen Schaden aus einem tätlichen Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger. In einem solchen Fall kann ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.
Anschrift:
Verein für Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43/43 G
10117 Berlin
Ein Anspruch auf Versorgung kann seit dem 01.07.2009 auch dann bestehen, wenn die Gewalttat im Ausland begangen wurde.
Geschädigte, die ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitpunkt außerhalb aufgehalten haben, können eingeschränkte Leistungen erhalten.
Hierzu zählen die auf Grund einer Gewalttat notwendigen Maßnahmen der erforderlichen Heilbehandlungen und der medizinische Rehabilitation, einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Ergänzend können Einmalzahlungen, deren Höhe in Abhängigkeit des auf Grund der Gewalttat anerkannten Grades der Schädigungsfolge stehen, erbracht werden. Ebenso können an Hinterbliebene der Opfer, die auf Grund der Gewalttat verstorben sind, Leistungen erbracht werden.
Die Leistungen nach dem OEG sind hier aber nachrangig gegenüber den Leistungsansprüchen aus anderen öffentlichen und privaten Sicherungssystemen. Dies gilt auch für Leistungsansprüche gegenüber dem Staat, in dem die Gewalttat begangen wurde.