Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII
Die Schiedsstelle gemäß § 81 SGB XII ist organisatorisch dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung angegliedert. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung geführt.
Die Schiedsstelle ist ein gerichtsähnliches Gremium, das nach gescheiterten Verhandlungen zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger / örtlichen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger über Vergütungssätze von Einrichtungen der Eingliederungshilfe gem. SGB XII (§ 75 ff SGB XII) oder über den von Sozialhilfeträgern für Pflegebedürftige nach dem SGB XI an die Pflegeeinrichtungen zu zahlenden täglichen Investitionskostenbetrag entscheidet.
Sie setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwölf Schiedsstellenmitgliedern zusammen. Sechs Mitglieder werden von Verbänden der Einrichtungen bestellt, sechs weitere Mitglieder stellen der überörtliche und die örtlichen Träger der Sozialhilfe (drei für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und drei für das Land Rheinland-Pfalz). Sowohl der Vorsitzende als auch die Mitglieder entscheiden Kraft Gesetzes weisungsfrei.
Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Schiedsstelle durch die Zuleitung der notwendigen Unterlagen an die Beteiligten und Mitglieder, Organisation der Sitzungen, Protokollführung und Erstattung von Auslagen.