Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gesetzlich geregelt. Da alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, muss die Sozialhilfe den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen. Aus dem gleichen Grund wird der im SGB XII definierte Begriff von „Pflegebedürftigkeit“ erweitert gegenüber der Pflegeversicherung, die „Pflegebedürftigkeit“ erst ab einer gewissen Schwelle (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)) anerkennt. Die Hilfe zur Pflege wird nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt (§ 2 SGB XII).
Zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII), also das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
In Rheinland-Pfalz ist die Einzelfallbearbeitung der Hilfe zur Pflege auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe, also die Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der kreisfreien Städte, delegiert.
Auch im Bereich der Hilfe zur Pflege gilt ein genereller Vorrang der ambulanten häuslichen Pflege vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen (§ 63 SGB XII), welcher für alle Sozialhilfeleistungen bereits in § 13 Abs. 1 SGB XII formuliert ist.
Leistungen der Hilfe zur Pflege:
- Hilfsmittel (Pflegehilfsmittel und technische Hilfen der Pflegeversicherung im Sinne des § 40 SGB XI).
- Pflegegeld nach § 64 SGB XII
- Kosten für eine besondere Pflegekraft (Pflegefachkraft, ambulanter Pflegedienst) gemäß § 65 SGB XII
- Aufwendungen für eine Pflegeperson gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII)
- Beihilfen gemäß § 65 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII
- Alterssicherung der Pflegeperson gemäß § 65 SGB XII
- Entlastung der Pflegeperson
- Hauswirtschaftliche Hilfen
- Teilstationäre- und Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
Das Landesamt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe hat im Rahmen der Vorschriften der Pflegeversicherung (SGB XI) auch Mitwirkungskompetenzen in den darin zugewiesenen Aufgaben der Pflegeversicherung beziehungsweise in dazugehörigen Gremien.