Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Rechtsgrundlage für die Hilfegewährung ist § 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Demnach erhalten deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Im Einzelfall kann hiervon nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage (zum Beispiel nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter, unmittelbare Gefahr für das Leben) unabweisbar ist und gleichzeitig nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt (zum Beispiel Inhaftierung)
Zunächst ist neben der außergewöhnlichen Notlage grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Rückkehr nach Deutschland zu prüfen. Soweit Ansprüche gegenüber Behörden und anderen Stellen des Aufenthaltslandes sowie anderen Personen bestehen, werden Sozialhilfeleistungen nicht erbracht. Eine im Ausland zu gewährende Hilfe richtet sich in Art, Form und Maß nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltslandes und soll dort ein menschenwürdiges Leben sicherstellen.
Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Antrag stellende Person geboren ist. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist also grundsätzlich für diejenigen zuständig, die in Rheinland-Pfalz geboren wurden.
Sozialhilfeleistungen im Ausland werden nur auf Antrag gewährt (§ 24 Abs. 4 SGB XII). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist ein Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat, siehe hierzu auch: www.auswaertiges-amt.de) des Aufenthaltslandes zu stellen. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und informiert hierüber auch die deutsche Auslandsvertretung, die dann die bewilligten Leistungen an die Leistungsberechtigten auszahlt und mit dem Sozialhilfeträger abrechnet.