Widerspruchsstelle
Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen, die mit einer Entscheidung des für sie zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers, also den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte, nicht einverstanden sind, können dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist direkt bei dem zuständigen Sozialamt einzulegen. Hilft das Sozialamt dem Widerspruch nicht ab, gibt es ihn an die Widerspruchsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ab. Das Landesamt entscheidet dann in der Regel durch einen Widerspruchsbescheid über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Die betroffenen Menschen erhalten den Widerspruchsbescheid per Post und können, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, Klage bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht erheben.
Das zuständige Sozialgericht finden Sie unter www.justiz.rlp.de/de/gerichte.