Mini-Angebote in der Hauswirtschaft (Nachbarschaftshilfe)
Pflegebedürftige Personen erhalten ab Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege einen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro von der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Finanzierung hauswirtschaftlicher Unterstützung verwendet werden. Dabei ist es möglich, dass diese Hilfe von Personen erbracht wird, die direkt im Haushalt (in der Regel als Minijobber) beschäftigt oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig sind. Als Voraussetzung für die Finanzierung, muss sich die Hilfe als so genanntes „Mini-Angebot in der Hauswirtschaft“ registrieren lassen.
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Häufig gestellte Fragen zu den Mini-Angeboten in der Hauswirtschaft (Nachbarschaftshilfe)
Im Folgenden haben wir Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Registrierung, der Erbringung und der Abrechnung von Mini-Angeboten in der Hauswirtschaft zusammengestellt.
Das Registrierungsverfahren an sich ist für die antragstellende Person gebührenfrei. Hingegen fallen ggf. Kosten für die Anforderung des Führungszeugnisses und den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses an. Diese Kosten sind grundsätzlich von der antragstellenden Person selbst zu tragen.
Das Führungszeugnis kann persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.
Die Vorgabe zur Qualifizierung der Helfenden hinsichtlich eines Grund- und Notfallwissens im Umgang mit Pflegebedürftigen ergibt sich aus dem Bundesrecht (vgl. § 45 a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). In Rheinland-Pfalz gilt die Anforderung als erfüllt, wenn mindestens der Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen werden kann. Der Abschluss des Erste-Hilfe-Kurses darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist spätestens alle fünf Jahre zu erneuern.
Im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen ist stets mit dem Eintreten von Notfällen zu rechnen, die wiederum entsprechende Maßnahmen der Ersten-Hilfe erfordern.
Auf die Vorlage eines geforderten Nachweises des Erste-Hilfe-Kurses wird verzichtet, wenn die helfende Person unter anderem eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art nachgewiesen hat.
Mit der Antragsstellung versichert die helfende Person, dass die in der Anlage des Antrags auf Registrierung benannten Grundsätze und Voraussetzungen der Leistungserbringung bekannt sind und dauerhaft erfüllt werden. Hierunter zählt auch der Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfallversicherung).
Führungszeugnis: Einmalige Vorlage bei Antragsstellung. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Sofern sich das Angebot an minderjährige Pflegebedürftige richtet, ist ein erweitertes Führungszeugnis notwendig.
Erste-Hilfe-Kurs*: Der Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses ist bei Antragsstellung nachzuweisen. Der Abschluss darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist spätestens alle fünf Jahre zu erneuern.
Alle Änderungen, die die Angaben im Antrag auf Registrierung betreffen, sind der ADD unverzüglich mittzuteilen. Ebenso ist die ADD zu informieren, wenn das Angebot nicht mehr zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird mit der Antragsstellung versichert, dass die in der Anlage des Antrags auf Registrierung benannten Grundsätze und Voraussetzungen der Leistungserbringung bekannt sind und dauerhaft erfüllt werden. Bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen erfolgt die Aufhebung der Registrierung durch die ADD.
* Pandemiebedingt kann das Angebot für Erste-Hilfe-Kurse derzeit eingeschränkt sein. Sollte es Ihnen deshalb derzeit nicht möglich sein, einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren und den Nachweis des geforderten Erste-Hilfe-Kurses vorzulegen, so ist dies der Registrierungsbehörde mitzuteilen. Die Registrierungsbehörde kann aufgrund einer solchen Mitteilung Ausnahmen zulassen und eine Registrierung zunächst auch ohne den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses erteilen. In diesen Fällen ist der Erste-Hilfe-Kurs jedoch nachzuholen. Der Nachweis ist der ADD bis zum
30. April 2023 unaufgefordert vorzulegen. Sollte die Pandemie fortdauern, kann die ADD als Registrierungsbehörde die Nachholfrist verlängern. Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Nachweis über den Erste-Hilfe-Kurs nicht innerhalb dieser Nachholfrist vorlegen, wird die ADD Ihre Registrierung aufheben. Damit würde die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag wieder entfallen.
Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind
- Eltern,
- Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
- Großeltern,
- Enkelkinder und
- Geschwister.
Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten sind
- Stiefeltern,
- Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
- Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
- Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
- Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
- Stiefgroßeltern und
- Schwager/Schwägerin.
Die Aufwandsentschädigung in der (ehrenamtlichen) Nachbarschaftshilfe beträgt maximal 10,00 Euro pro Stunde inklusive Auslagenersatz.
Die aktuelle Preisgrenze mit Schwerpunkt Hilfen bei der Haushaltsführung für Beschäftigte (in der Regel Minijobber) und ihre Herleitung sind auf der Internetseite der ADD hinterlegt.
Nur bei Nichterfüllen der im Antrag genannten Voraussetzungen erfolgt eine Ablehnung bzw. die Aufhebung der Registrierung durch die ADD.
Ja, der Weiterleitung meiner Daten an die Pflegekassen habe ich mit meinem Antrag auf Registrierung als Mini-Angebot zugestimmt. Die Pflegekassen benötigen die Daten für die Abrechnung. Die Zustimmung umfasst außerdem eine mögliche Weitergabe meiner Daten an den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Die Abrechnung erfolgt üblicherweise nach dem Kostenerstattungsprinzip. D.h. der Anbieter stellt den Versicherten eine Rechnung über seine Leistungen, auf Grundlage der erbrachten Zeiteinheiten aus. Die Versicherten zahlen die Rechnungen an den Anbieter und reichen diese anschließend zur Erstattung bei ihrer Pflegekasse ein.
Die Möglichkeit einer Abtretungserklärung zur direkten Abrechnung mit den Pflegekassen ist im Einzelfall vorab zu klären und im Einvernehmen mit der versicherten Person zu treffen.
In der Regel nicht, da die Pflegekassen durch die ADD Kenntnis über das Angebot erhalten. Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen ist die Registrierungsbescheinigung der Beihilfestelle vorzulegen.
Eine Abrechnung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die ADD dem Antrag auf Registrierung stattgegeben hat. Eine rückwirkende Abrechnung ist somit ausgeschlossen. Davon unabhängig sind die dem Pflegebedürftigen zustehenden, nicht in Anspruch genommene Beträge, aus dem Entlastungsbetrag oder Umwandlungsanspruch zu behandeln.
Sofern aufgesparte Beträge aus dem Entlastungbetrag nicht verfallen sind, können auf diese zurückgegriffen werden. Dabei können die maximal monatlichen 125 Euro aus dem Entlastungsbetrag überschritten werden - ggf. kann das auch der Fall sein bei Umwandlung von nicht in Anspruch genommener Sachleistungen. Die 520 Euro-Grenze darf nicht überschritten werden.
Alle Informationen dazu können ganz einfach auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de abgerufen werden. Dort befinden sich auch die notwendigen Formulare zur Anmeldung von Haushaltshilfen in Privathaushalten über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren. Eine Anmeldung ist schriftlich, telefonisch oder online möglich.
Ein Wechsel der Pflegebedürftigen ist möglich. Jede registrierte Person darf für maximal zwei Pflegebedürftige tätig sein. Die 520 Euro-Grenze darf nicht überschritten werden. Die Höchstpersonenzahl gilt dabei zeitlich unabhängig.
Jede registrierte Person darf für maximal zwei Pflegebedürftige tätig sein. Die 520 Euro-Grenze darf nicht überschritten werden.
Ja, der Verein beantragt die Registrierung eines Mini-Angebotes als Gruppe bei der ADD. Anschließend können Personen im Verein entweder bürgerschaftlich engagiert oder beschäftigt (z.B. als Minijob) tätig werden. Für die im Verein tätigen Personen gelten die Grenzen der Leistungserbringung der Mini-Angebote:
- jede Dienste leistende Person darf jeweils höchstens für zwei pflegebedürftige Personen tätig werden
- die Entgelte oder Aufwandsentschädigungen jeder Dienste leistenden Person dürfen monatlich den Betrag von 520 Euro nicht überschreiten