Ärztin mit Maske

Ärztinnen und Ärzte

Approbation

Gesetzliche Grundlage für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Bundesärzteordnung (BÄO) (www.gesetze-im-internet.de) und die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) (www.gesetze-im-internet.de).
Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt bzw. Ärztin (§ 2 Absatz 1 BÄO).

Berufserlaubnis

Die Ausübung des ärztlichen Berufs kann auch vorübergehend und eingeschränkt auf Grundlage einer Berufserlaubnis für die Dauer von maximal zwei Jahren erlaubt werden (§ 10 Absätze 1 bis 3 BÄO). Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstands
  • aus Gründen der ärztlichen Versorgung
  • bei Vorliegen eines besonderen Interesses

Beratung

Die Beratung von Ärztinnen und Ärzten, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben, erfolgt durch die IQ-Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen Rheinland-Pfalz.

Kurse zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung für Ärzte und Ärztinnen finden Sie unter:
www.kenntnisprüfung.com und bei www.profes-gmbh.eu/angebotsuebersicht/vorbereitung-auf-die-kenntnispruefung-medizin-fuer-aerzte.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Approbationen

mit Abschluss der Ausbildung in Rheinland-Pfalz

Frau Mixa
approbation-rp(at)lsjv.rlp.de

mit Abschluss der Ausbildung in den Staaten der EU, des EWR und der Schweiz

Frau Paffenholz-Heinrich
anerkennung-arzt(at)lsjv.rlp.de

Berufserlaubnisse

für Antragstellende mit abgeschlossener Ausbildung in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz

Frau Schuth
Frau Bröder
anerkennung-arzt(at)lsjv.rlp.de