Patientin beim Zahnarzt

Zahnärztinnen und Zahnärzte

Approbation

Gesetzliche Grundlage für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (www.gesetze-im-internet.de) und die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) (www.gesetze-im-internet.de/zappro).
Wer in Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin (§ 1 Absatz 1 ZHG).

Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG gelten die §§ 104-118 der ZApprO. 

Beschränkte Erlaubnis

Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde ist auch auf Grundlage einer beschränkten Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren zulässig (Berufserlaubnis nach § 13 Absätze 1 bis 3 ZHG). Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Ausbildungsstands
  • aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung
  • bei Vorliegen eines besonderen Interesses

Beratung

Die Beratung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben, erfolgt durch die IQ-Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen Rheinland-Pfalz.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Approbationen

mit Abschluss der Ausbildung in Rheinland-Pfalz

Frau Mixa
approbation-rp(at)lsjv.rlp.de

mit Abschluss der Ausbildung in den Staaten der EU, des EWR und der Schweiz

anerkennung-zahnarzt(at)lsjv.rlp.de

Berufserlaubnisse

für Antragstellende mit abgeschlossener Ausbildung in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz

Herr Krudewig
Frau Schiller
anerkennung-zahnarzt(at)lsjv.rlp.de