2 Pharmazeuten schauen nach der Arznei

Pharmazie

Informationen für Studierende der Pharmazie

In den einzelnen Phasen des Pharmaziestudiums sind neben den eigentlichen Leistungsnachweisen weitere Ausbildungsnachweise (z. B. Famulatur, Praktische Ausbildung) zu erbringen. Diese sind Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung.

 

Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen in Pharmazie

Termine und Fristen

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar 2024, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) zugegangen sein (§ 6 Abs. 2 AAppO).

Die Anmeldung für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss beim Landesprüfungsamt bis zum 08. März 2024, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) eingegangen sein.
Für die Praktische Ausbildung: Die Bescheinigungen über die Praktische Ausbildung sowie der Unterrichtsveranstaltungen sind bis zum 3. Mai 2024 beim Landesprüfungsamt einzureichen.
Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Leistungsübersicht: Auszug im Portal JOGU-STiNe) kann bis zu nachfolgenden Terminen nachgereicht werden:

Für den Ersten Abschnitt und Zweiten Abschnittder Pharmazeutischen Prüfung bis zum 14. Februar 2024.

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
12. bis 13. März 2024, jeweils 14:30-17.00 Uhr
14. bis 15. März 2024, jeweils 09:00-11:00 Uhr

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
Der Zweite Abschnitt findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Voraussichtlich vom 1. März 2024 bis 5. April 2024. Die genauen Termine werden Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben.

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
Der Dritte Abschnitt findet im Mai/Juni 2024 statt.

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Verfahren

Die Antragstellung erfolgt elektronisch.

Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.

Zur Online-Anmeldung.

Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.

Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.

Die Zulassung und Ladung zu den Prüfungen erfolgt spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin (§ 12 AAppO).

Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach im Anmelde-Portal. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.

Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt

Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.

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Einzureichende Unterlagen

Studienleistungen, die in einem verwandten Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle angerechnet worden sein. Siehe hierzu das Merkblatt und den Antrag im Downloadbereich.“ Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie hierzu die entsprechend zuständige Kontaktperson im Landesamt. 

Bei der Anmeldung und bei Anfragen ist das aktuelle Stammdatenblatt der Johannes Gutenberg-Universität vorzulegen. Eine Studienbescheinigung ist nicht ausreichend. Urlaubssemester müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Durch die Famulatur soll der bzw. die Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden (§ 3 AAppO). Außerdem soll er bzw. sie Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

Die achtwöchige Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten vor Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers bzw. einer Apothekerin ganztägig abzuleisten. Sie kann auf zweimal vier Wochen gesplittet werden, wobei mindestens vier Wochen in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten sind. Wahlweise kann die übrige Zeit in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, der pharmazeutischen Industrie oder einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr absolviert werden. Die Famulatur ist auch im Ausland möglich, dabei ist der geografische Bereich nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 AAppO zu beachten. Eine Famulatur in einem Universitätsinstitut oder anderen geeigneten wissenschaftlichen Institution ist nicht möglich.

Die Bescheinigung über die Famulatur hat die Unterschrift des verantwortlichen Apothekers bzw. der verantwortlichen Apothekerin und den Stempel der Einrichtung aufzuweisen (siehe Bescheinigung Famulatur).

Die praktische Ausbildung findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung ganztägig statt (§ 4 AAppO). Sie gliedert sich in eine Ausbildung von sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und sechs Monaten in einer Wahleinrichtung.

Die Bescheinigungen über die praktische Ausbildung sind von der für die Ausbildung verantwortlichen Person zu unterzeichnen und mit dem Stempel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Praktischen Ausbildung.

Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher bzw. einer vereidigten Dolmetscherin übersetzen zu lassen.

Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.

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Rücktritt von der Prüfung

Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er das Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und die Gründe für den Rücktritt dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 13 Abs. 1 AAppO).

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft das Landesprüfungsamt. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder die Fachprüfung als nicht unternommen.

Die schriftliche Prüfung kann nur im Rahmen des nächsten regulären Prüfungstermins nachgeholt werden. Zur Wiederholungsprüfung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnittes wird in der Regel zu einem Termin, der innerhalb von drei Monaten liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen geladen.

Wird der Rücktritt vom gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder einer Fachprüfung nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.

Bei Krankheit ist dem Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. die Amtsärztin muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Das Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.

Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder bricht sie ab, so hat er den Prüfungsabschnitt oder die Fachprüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder die Fachprüfung als nicht unternommen (§ 13 Abs. 2 AAppO).

Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt nach den unter dem Punkt Prüfungsrücktritt dargelegten Gründen.

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Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Anerkennung In-/Ausland
Davina Bormuth
Telefon 06131 967-562
Telefax 06131 967-566
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