Medizinstudenten

Medizin

Informationen für Studierende der Medizin

In den einzelnen Phasen des Medizinstudiums sind neben den eigentlichen Leistungsnachweisen weitere Ausbildungsnachweise (z.B. Krankenpflegedienst, Famulatur, Praktisches Jahr) zu erbringen. Diese sind Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung.

 

Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen in Medizin

Termine und Fristen

Der Antrag auf Zulassung zu den Ärztlichen Prüfungen muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar 2024, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) zugegangen sein (§ 10 Abs. 3 ÄAppO). Dies schließt sowohl den Online- als auch den postalischen Teil des Antrages ein.

Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Leistungsübersicht: Auszug im Portal JOGU-STiNe) kann bis zu nachfolgenden Terminen nachgereicht werden:

Für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 15. Februar 2024.
Für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 26. Februar 2024.

Für das Praktische Jahr: Die PJ-Bescheinigungen des zweiten und dritten Trimesters müssen dem Landesprüfungsamt bis spätestens 23. April 2024 vorliegen.

Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Schriftliche Prüfung: 12. März und 13. März 2024
Mündlich-praktische Prüfung: 18. März und 28. März 2024

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
9. April bis 11. April 2024

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Mai bis Juni 2024

Die schriftlichen Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr.
Der Prüfungsort wird mit der Ladung bekanntgegeben.

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Verfahren

Die Antragstellung erfolgt elektronisch.

Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.

Zur Online-Anmeldung.

Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.

Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.

Die Zulassung und Ladung zu den Prüfungen erfolgt spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin (§ 17 ÄAppO).

Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach im Anmelde-Portal. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.

Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt

Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.

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Einzureichende Unterlagen

Studienleistungen, die in einem verwandten Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle im Landesamt anerkannt worden sein. Siehe hierzu das Merkblatt und den Antrag im Downloadbereich.“ Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie hierzu die entsprechend zuständige Kontaktperson im Landesamt.

Bei der Anmeldung zur Prüfung und bei Anfragen ist das aktuelle Stammdatenblatt der Johannes Gutenberg-Universität vorzulegen. Eine Studienbescheinigung ist nicht ausreichend. Urlaubssemester müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums – nach Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung – oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ÄAppO).

Die Bescheinigung ist von der Pflegedienstleitung zu unterschreiben und mit dem Stempel der Einrichtung zu versehen (siehe Dokumente unter Downloads).

Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 5 Abs. 3 ÄAppO). Die Ausbildung muss neun Unterrichtseinheiten umfassen (siehe Merkblatt Erste Hilfe).

Die viermonatige Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Die Famulatur teilt sich auf in eine einmonatige Praxisfamulatur, eine einmonatige Krankenhausfamulatur, eine einmonatige Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und eine einmonatige Famulatur in einer Einrichtung, in welcher die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 7 ÄAppO). Ein Monat umfasst 30 Kalendertage. Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt. Die Famulatur kann nicht verkürzt oder unterbrochen werden.

Die Bescheinigung hat die Unterschrift des ausbildenden Arztes und den Stempel der Einrichtung aufzuweisen  (siehe Merkblatt Famulatur).

Die Ausbildung im Praktischen Jahr (PJ) erfolgt in drei Tertialen von jeweils 16 Wochen in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie und Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete, der sogenannten Wahlfächer (§ 3 Abs. 1 ÄAppO).

Die Bescheinigungen über die Tertiale des PJ bedürfen der Unterschrift des ausbildenden Arztes bzw. der ausbildenden Ärztin und des Stempels der Universitätsklinik oder des akademischen Lehrkrankenhauses. 

Auslandstertiale werden im Landesprüfungsamt gesondert angerechnet. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Weitere Informationen, speziell für das Praktische Jahr im Ausland, finden Sie im Merkblatt zum Praktischen Jahr.

Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher bzw. einer vereidigten Dolmetscherin übersetzen zu lassen.

Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.

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Rücktritt von der Prüfung

Tritt eine zu prüfende Person nach der Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat die Person das Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und die Gründe für den Rücktritt dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 ÄAppO).

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft das Landesprüfungsamt. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Prüfung kann nur im Rahmen des nächsten regulären Prüfungstermins nachgeholt werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.

Bei Krankheit ist dem Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. die Amtsärztin muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem die zu prüfende Person die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Das Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.

Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.

Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung, so hat die Person den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der zu prüfenden Person vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 19 Abs. 1 ÄAppO).

Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt nach den unter dem Punkt Prüfungsrücktritt dargelegten Gründen.

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Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 1)
Bahar Gezgin
Telefon 06131 967-567
Telefax 06131 967-12567
gezgin.bahar(at)lsjv.rlp.de

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 2)
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 3)
Anrechnungen Inland/PJ-Tertial Ausland

Grit Fischer
Telefon 06131 967-565
Telefax 06131 967-12565
fischer.grit(at)lsjv.rlp.de

Anrechnungen Ausland
Karl-Heinz Benz
Telefon 06341 26-225
Telefax 06341 26-48225
benz.karl-heinz(at)lsjv.rlp.de