Psychotherapiesitzung, Frau und Therapeut

Psychotherapie

Informationen zur Ausbildung in der Psychotherapie

Gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG dauern die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten/zur Psychologischen Psychotherapeutin sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre und umfassen mindestens 4.200 Stunden.

Die Ausbildungen bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer Ausbildung und praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision begleitet wird, sowie einer Selbsterfahrung. Sie schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeuthengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-AprV).

Die Ausbildungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPschTh-APrV) geregelt.

Aufgrund der Gesetzesreform muss das Studium gemäß § 27 Abs. 2 PsychThG vor dem 1. September 2020 aufgenommen worden sein.

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist gemäß § 5 Abs. 2 PsychThG

für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten/ zur Psychologischen Psychotherapeutin:

  1. Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student bzw. die Studentin das Ziel des Studiums erreicht hat oder
  2. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
  3. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie.

für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin:

  1. Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes oder Feststellung dient, ob der Student bzw. die Studentin das Ziel des Studiums erreicht hat oder
  2. die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
  3. ein in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
  4. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium.

Formulare zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines bereits abgeschlossenen Studiums der Psychotherapie finden Sie unter Downloads.

Folgende Studienabschlüsse ermöglichen eine Zulassung für das Land Rheinland-Pfalz:

  1. Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der das Fach „klinische Psychologie“ in der Abschlussprüfung eingeschlossen war/ist.
  2. Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der das Fach „klinische Psychologie“ nachweislich Gegenstand einer Prüfungsleistung war/ist. Hierunter fallen auch Studiengänge, die einen Schwerpunkt oder Zusatz beinhalten, z.B. „Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie“.

    Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sogenannte Bindestrich-Psychologie-Studiengänge wie bspw. Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie, Organisationspsychologie, Klinische Psychologie etc., können ausnahmsweise zugelassen, wenn sie vor dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen wurden.

Masterstudiengänge, die keine Prüfungsleistung im Fach „klinischer Psychologie“ nachweisen, auch wenn das Fach „klinische Psychologie“ im vorangegangenen Bachelorstudiengang Psychologie mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wurde, können aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2017 nicht mehr zugelassen werden.

Anträge auf Prüfung von Studienabschlüssen als Zugangsvoraussetzungen zu den Ausbildungen als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut durch das Landesprüfungsamt für Psychotherapie, können nur von den in Rheinland-Pfalz anerkannten Ausbildungsinstituten gestellt werden.

Durch das Ausbildungsinstitut ist zuvor die persönliche Eignung der Person festzustellen.

  1. Im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren
    • Die psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie)
    • Die Verhaltenstherapie
    • Die systemische Therapie

      Die vertiefte Ausbildung findet in einem dieser Verfahren statt. Bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren kann die vertiefte Ausbildung in analytischer Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder allein in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie stattfinden. Über die wissenschaftliche Anerkennung weiterer psychotherapeutischer Verfahren wird auf der Grundlage entsprechender Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates entschieden.
       
  2. In § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ist die praktische Tätigkeit geregelt, die notwendiger Bestandteil der psychotherapeutischen Ausbildung ist. Bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind mindestens 1200 Stunden in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, bei der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mindesten 600 Stunden in einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung zu absolvieren. Als Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift kommen psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische klinische Einrichtungen in Betracht, 
    • die entweder im Sinn des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen sind, oder
    • die von der Anerkennungsbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen werden.

      Demnach können auch psychiatrische klinische Einrichtungen bzw. kinder- und jugendpsychiatrische klinische Einrichtungen, die nicht im Sinn des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie – Psychotherapie zugelassen sind, von der Anerkennungsbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen werden. Insoweit kommen auch tagesklinische und poliklinische psychiatrische Einrichtungen sowie psychiatrische Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern in Betracht, soweit die fachkundige Anleitung und Aufsicht durch einen Facharzt/ eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder einen Facharzt/ eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – Psychotherapie gewährleistet ist.
       
  3. Der Träger der Ausbildungsstätte hat die gesamte Ausbildung ihrer Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sicherzustellen.
     
  4. Der Träger der Ausbildungsstätte hat das Landesprüfungsamt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der der Antragstellung zugrundeliegenden Verhältnisse – insbesondere über die Kündigung von Kooperationsverträgen, den Wechsel der Institutsleitung, den Wechsel der Lehrkräfte und/oder der Räumlichkeiten und über sonstige, die Ausbildung ernsthaft gefährdende Entwicklungen und Schließungsabsichten – zu unterrichten.
     
  5. Sind Kooperationsverträge gekündigt, geändert oder Teile ihrer Inhalte weggefallen, hat der Träger der Ausbildungsstätte innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu setzenden Frist Kooperationsverträge vorzulegen, die diese in vollem Umfang ersetzen.
     
  6. Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, in der Ausbildungsstätte ihm vom Landesprüfungsamt oder von der Landespsychotherapeutenkammer zugewiesene Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer in Anpassungslehrgängen oder aus nicht mehr bestehenden anderen Ausbildungsstätten in zumutbarem Umfang aufzunehmen, soweit diese das anteilige Ausbildungsentgelt entrichten. Dies gilt ebenso für Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 des PsychThG verkürzt ist.
     
  7. Der Träger der Ausbildungsstätte hat für die Prüfungen – auch für Prüflinge anderer Ausbildungsstätten – und für Eignungsprüfungen in zumutbarem Umfang Räume, Aufsichtspersonal und Prüferinnen und Prüfer bereitzustellen.
     
  8. Nach § 117 Abs. 2 SGB V – eingefügt durch das Psychotherapeutengesetz – hat eine nach § 6 PsychThG anerkannte Ausbildungsstätte die Möglichkeit der Zulassung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten in Richtlinienverfahren, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Insoweit zuständig sind die bei der Kassenärztlichen Vereinigung errichteten Zulassungsausschüsse.

In Rheinland-Pfalz staatlich anerkannte Ausbildungsinstitute gemäß § 6 Psychotherapeutengesetz – PsychThG sind:

 

Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Rhein-Eifel – Anneliese Heigl-Evers Institut
Dipl.-Psych. Fuad Salim
Kirchstraße 25
56626 Andernach
Telefon 02632 9467140
Telefax 02632 9467141
sekretariat(at)rhein-eifel-institut.de
www.rhein-eifel-institut.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze 
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Systemische Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze 
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze 
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

IFKV gGmbH
Institut für Fort- und Weiterbildung in klinischer Verhaltenstherapie

Claudia Frese
Kurbrunnenstraße 21 a
67098 Bad Dürkheim
Telefon 06322 94828-0
Telefax 06322 94828-29
info(at)ifkv.de
www.ifkv.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre /Teilzeit: 5 Jahre / 34 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 17 Plätze

 

KAPP GmbH (Bad Kreuznacher Ausbildungsinstitut für Psychologische Psychotherapie)
Geschäftsführerin: Dipl. Psych. Eva Mohnke
Hospitalgasse 7
55543 Bad Kreuznach
Telefon 015153528678
kontakt(at)kapp.gmbh
www.kapp.gmbh

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 8 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Psychosomatische Fachklinik St. Franziskastift
Janine Nobach
Franziska-Puricelli-Straße 3
55543 Bad Kreuznach
Telefon 0671 8820-106
Telefax 0671 8820 -520
franziska-stift(at)ctt-reha.de
www.franziska-stift.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / 12 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Eifeler Verhaltenstherapie-Institut e.V. (EVI)
Martina Fischer
Gartenstraße 13 a
54550 Daun

Zweigniederlassung
Neumarkt 8-10
50667 Köln

Telefon 06592 95708-40
Telefax 06592 95708-39
evi-daun(at)t-online.de
www.evi.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 36 Plätze (18 in Daun / 18 in Köln)
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau 
Fachbereich 8: Psychologie
Prof. Dr. Julia Glombiewski
Dr. Dorina Winter
Ostbahnstraße 10
76829 Landau
Telefon 06341 280-35600
Telefax 06341 280-35632
wipp(at)uni-landau.de
www.wipp-landau.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 18 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau 
Institut für Kinder- und Jugendpsychotherapie
Prof. Dr. Tina In-Albon
Ostbahnstraße 12
76829 Landau
Telefon 06341 280356-16
Telefax 06341 280356-28
cousin(at)uni-landau.de
www.uni-koblenz-landau.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 12 Plätze

 

Alfred Adler-Institut (AAIM)
Gesellschaft für freie Psychoanalyse
Weiterbildungsinstitut der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)
Lisa Rauber, Fachärztin
Turm B, 9. Stock
Erthalstraße 1
55118 Mainz
Telefon 06131 2801-33
Telefax 06131 2801-34
mainz(at)adler-institut.de
www.adler-institut-mainz.de/aus-weiterbildung.html

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 9 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 11 Plätze

 

Mainzer Psychoanalytisches Institut (mpi)
Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV)
Institut der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT)

mpi Ambulanzleitung:
Dr. med. Jürgen Sandmann
akip Ambulanzleitung:
Katja Eisinger
Martin-Luther-Straße 47
55131 Mainz
Telefon 06131 5017-38
Telefax 06131 5017-40
info(at)mpi-mainz.de
www.psychoanalyse-mainz.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 5 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 5 Plätze

 

Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Psycholog. Institut
Abt. Klinische Psychologie
Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie
Elisa-Maria Berger
Wallstraße 7a
55122 Mainz
Telefon 06131 39-39208 oder 212
Telefax 06131 39-39102
ausbildung-psychotherapie(at)uni-mainz.de
www.ausbildung-psychotherapie.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 34 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Universitätsmedizin Mainz
Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Weiterbildungsstudiengang Psychodynamische Psychotherapie
Prof. Dr. Manfred E. Beutel
Kupferbergterrasse 17-19
55116 Mainz
Telefon 06131 17-8916
Telefax 06131 17-8917
studiengang-pt(at)unimedizin-mainz.de
http://www.psychotherapieausbildung-mainz.de/

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Institut für tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie (iftp)
PD Dr. Udo Porsch
Martin-Luther-Straße 47
55131 Mainz
Telefon 06131 14397-30
Telefax 06131 14397-32
sekretariat(at)iftp-mainz.de
www.iftp-mainz.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / 10 Plätze 
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein

 

Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Rhein-Eifel
Dipl.-Psych. Otmar Dills
Bachovenstraße 4
53489 Sinzig
Telefon 02642 9806-65
Telefax 02642 9806-70
institut.rhein.eifel(at)t-online.de
www.institut-rhein-eifel.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 15 Plätze

 

Universität Trier
Weiterbildungsstudiengang „Psychologische Psychotherapie"
Fachbereich I: Psychologie
Prof. Dr. Wolfgang Lutz
54286 Trier
Telefon 0651 201-3018/2019
Telefax 0651 201-3512
psychotherapie(at)uni-trier.de
www.palfw.uni-trier.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie (kognitiv-behaviorale Psychotherapie)
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 18 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein


Universität Trier
Weiterbildungsstudiengang „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie"
Fachbereich I: Psychologie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
n.B.
Am Wissenschaftspark 25 und 27
54296 Trier
Telefon 0651 201 - 3655
Telefax 0651 201 - 4169
fiegler(at)uni-trier.de
www.uni-trier.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie (kognitiv-behaviorale Psychotherapie)
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): nein
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ): ja / Vollzeit: 3 Jahre / Teilzeit: 5 Jahre / 18 Plätze

 

Institut für kognitive Verhaltenstherapie (IKVT)
Götz Müller
Haus am Wald
Gemündener Tor 11
56457 Westerburg
mueller(at)ikvt.de

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren: Verhaltenstherapie
Ausbildung Psychologische Psychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 5 Plätze
Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Vollzeit/Teilzeit): ja / Teilzeit: 5 Jahre / 3 Plätze  

In §§ 5, 6 und 8 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) sind die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten/ zur Psychologischen Psychotherapeutin und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, die staatliche Prüfung sowie die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte geregelt. Zu den Ausbildungen und der sich anschließenden staatlichen Prüfung enthalten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) konkretisierende Regelungen.

Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten/ zur Psychologischen Psychotherapeutin sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anerkannt sind (§ 6 Abs. 1 PsychThG). Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte erfolgt auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG. Das Anerkennungsverfahren dient der Sicherstellung einer qualifizierten Ausbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildungsstätten, deren Ausbildungsangebot den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen entsprechen muss. Die Ausbildung umfasst die praktische Tätigkeit in den § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen genannten Einrichtungen, die theoretische Ausbildung, die praktische Ausbildung sowie die Selbsterfahrung (§ 3 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen).

Als Ausbildungsstätte kann eine organisatorische Einheit staatlich anerkannt werden, die einen geordneten, den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Ausbildungsbetrieb nachweist und eine verantwortliche Leitung hat. Dabei kann die Ausbildung so gestaltet sein, dass alle Ausbildungsbestandteile in der Ausbildungsstätte selbst abgeleistet werden können. Die Ausbildungsstätte kann allerdings auch mit einer anderen geeigneten Einrichtung kooperieren, wenn sie die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen kann (§ 6 Abs. 3 PsychThG). Auch in diesem Fall ist durch enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Kooperierenden eine Ausbildung „wie aus einer Hand“ zu gewährleisten. 

Zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten mit Sitz in Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit in Mainz.

Für die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 1 PsychThG ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die staatliche Prüfung abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 PsychThG). Approbationsentscheidungen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12, 2 Abs. 2 und 3 und § 3 PsychThG trifft die zuständige Behörde des Landes, in deren Bereich Psychotherapie zuletzt ausgeübt wurde, ausgeübt wird oder werden soll (§ 10 Abs. 1 und 2 PsychThG).

Für die Erteilung der Approbation zuständig ist in Rheinland-Pfalz das

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Referat 53 –
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz

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Allgemeine Hinweise

zu den staatlichen Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichentherapeutinnen und -therapeuten

Termine und Fristen

Der Antrag auf Zulassung zu den Ärztlichen Prüfungen muss dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar 2024, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) zugegangen sein.

Fehlende Unterlagen, insbesondere die Falldarstellungen, sind bis zum 14. Februar 2024, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) nachzureichen.

Psychologische/r Psychotherapeut/in:
Schriftlicher Teil: 14. März 2024
Mündlicher Teil: 15. April bis 26. April 2024

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in:
Schriftlicher Teil: 14. März 2024
Mündlicher Teil: 15. April bis 26. April 2024

Die schriftlichen Prüfungen beginnen jeweils 14.00 Uhr.

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Verfahren

Die Antragstellung erfolgt elektronisch.

Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.

Zur Online-Anmeldung.

Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.

Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.

Die Zulassung und Ladung zu den Prüfungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 7 PsychTh-APrV/§ 7 KJPsychTh-APrV).

Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.

Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt.

Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.

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Einzureichende Unterlagen

Die Geburtsurkunde ist als beglaubigte Abschrift einzureichen.

Master- und Bachelorurkunde wie auch das Master- und Bachelorzeugnis sind als beglaubigte Kopien einzureichen. Gleiches gilt für den Studienabschluss mit einem Diplom und Diplomzeugnis.

Der Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsinstitut ist in Kopie einzureichen. Bei einem Institutswechsel während der Ausbildung sind alle Ausbildungsverträge den Anmeldeunterlagen beizufügen.

Das Ausbildungsinstitut erstellt nach Abschluss der Ausbildung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (§ 1 Abs. 4 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV). Diese ist im Original einzureichen.

Zwei Falldarstellungen, die vom Ausbildungsinstitut als Prüfungsfall angenommen wurden (§ 4 Abs. 6 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV), sind von der Institutsleitung zu unterschreiben und mit dem Stempel des Ausbildungsinstituts zu versehen.

Die zwei Falldarstellungen sind anonymisiert zu verfassen, dürfen keine Chiffre-Nummern oder anderen personenbezogenen Angaben enthalten und dürfen maximal 15 DIN A4-Seiten einschließlich des Literaturverzeichnisses umfassen. Das Deckblatt und Bildanhänge werden nicht mitgezählt. Es sind die Seitenränder oben und unten von 2,5 cm, links und rechts von 2,0 cm sowie ein Zeilenabstand von 1,5 cm einzuhalten und die Schriftarten Times New Roman in Schriftgröße 12 oder Arial in Schriftgröße 11 zu verwenden.

Jede Falldarstellung ist einmal im Original mit vier Kopien einzureichen. Jedes Exemplar ist mit einer Heftklammer zu versehen. Es muss nicht gebunden oder in anderer Weise zusammengehalten sein.

Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher bzw. einer vereidigten Dolmetscherin übersetzen zu lassen.

Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen, soweit nichts Anderes vom Landesprüfungsamt bestimmt wird.

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Rücktritt von der Prüfung

Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er das Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und die Gründe für den Rücktritt dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 13 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV).

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft das Landesprüfungsamt. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Prüfung kann nur im Rahmen des nächsten regulären Prüfungstermins nachgeholt werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.

Bei Krankheit ist dem Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. die Amtsärztin muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Das Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.

Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 14 Abs.  1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV).

Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt.

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Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Marvin Schmicking
Telefon 06131 967-561
Telefax 06131 967-12561
schmicking.marvin(at)lsjv.rlp.de