Spritze und Ampulle Vakzin SARS-CoV-2

Hilfe für Opfer von Impfschäden

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Schutzimpfung. Unter anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.

Die Voraussetzungen sind im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) geregelt.

Der Leistungsumfang bei Anerkennung eines Impfschadens richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Anträge auf Versorgung nach dem IfSG werden in Rheinland-Pfalz zentral beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am Standort Mainz bearbeitet.

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 21.4
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz

FAQs zu Impfschäden

Unter einem nach § 60 Infektionsschutzgesetz – IfSG – anzuerkennenden Impfschaden versteht man die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung. Zu beachten ist, dass sowohl die Impfung an sich, die gesundheitliche Schädigung danach und der über sechs Monate hinausgehende, bleibende Gesundheitsschaden nachgewiesen sind und diese jeweils kausal zueinander bzw. letztlich zur Impfung sind. 

Dabei handelt es sich um die 3 sogenannten Säulen der Kausalität: 

  • der schädigende Vorgang (der Impfung)
  • die gesundheitliche Schädigung (das Vorliegen einer/mehrerer Gesundheitsstörung/en)
  • der wahrscheinlich ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schädigenden Vorgang und der gesundheitlichen Schädigung

Dies ist eine Impfung, welche von den obersten Landesgesundheitsbehörden (Ministerien) unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission empfohlen wird. Die öffentlich empfohlene Impfung ist ein Mittel der gesundheitlichen Vorsorge. Weitere Informationen zu diesem Thema und eine Übersicht der öffentlich empfohlenen Impfungen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html

Bei allen Impfungen muss man auch mit typischen Lokal- und Allgemeinreaktionen nach 1-3 Tagen rechnen, beispielsweise Reaktionen an der Impfstelle und an der betroffenen Extremität, Schmerzen, Rötungen, Schwellungen, leichte bis mäßige Temperaturerhöhungen, grippeähnliche Symptomatik, Unruhe, Reizbarkeit, Mattigkeit, Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen, auch Fieber. Die eben beispielhaft genannten Symptome, sind Impfreaktionen. 

Bei Impfreaktionen kann kein Antrag auf Impfschaden nach § 60 IfSG gestellt werden. Diese Impfnebenwirkungen sind keine Impfschäden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Zunächst wird der eingegangene Antrag erfasst und auf Vollständigkeit der Angaben geprüft. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Werden weitere Angaben/Unterlagen benötigt, werden diese zusammen mit der Eingangsbestätigung angefordert. Anschließend werden an Hand der im Antrag befindlichen Angaben ärztliche Befunde beigezogen, welche von Versorgungsmedizinerinnen und –medizinern zur Auswertung und Beurteilung vorgelegt werden. Nach anschließender Prüfung wird Ihnen das Ergebnis des Verfahrens in Form eines Bescheides mitgeteilt. 

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit dauert ca. 12 Monate. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Nachweis der dauerhaften Schädigungsfolge muss der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden. Dafür werden die von Ihnen angegebenen behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte und Kliniken beteiligt, medizinische Unterlagen, Befundberichte und Gutachten angefordert. Die Bearbeitungsdauer hängt demnach auch von der Zulieferung der Unterlagen ab. 

Zudem ist zu beachten, dass lediglich der über sechs Monate hinausgehende, manifestierte kausale Gesundheitsschaden als Impfschaden geltend gemacht werden kann.

Dies reicht nicht aus. Es ist immer ein Antrag auf Leistungen beim zuständigen Sozialleistungsträger (in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) zu stellen. 

Den Antrag können Sie sich hier (PDF) herunterladen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  • die Einverständniserklärung (wird dem Antrag bei Versendung/Download beigefügt), 
  • eine Kopie des Impfpasses 
  • die Geburts-/Heiratsurkunde 
  • ggfls. die Bestallungsurkunde (bei betreuten Personen) 
  • das Kinderuntersuchungsheft bei Kindern  
  • einschlägige ärztliche Unterlagen in Kopie (z.B. Entlassungsbericht einer Klinik/Rehabilitationseinrichtung, Arztberichte) 

Sollten Ihnen keine ärztlichen Unterlagen vorliegen, werden diese im Rahmen der Antragsbearbeitung bei den im Antrag angegeben Ärztinnen und Ärzten/Kliniken/Rehabilitationseinrichtungen etc. angefordert.

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag beigefügte ärztliche Unterlagen nicht zwangsläufig ausreichend sind und das Landesamt gegebenenfalls weitere Unterlagen bei den angegebenen Ärztinnen, Ärzten bzw. Kliniken etc. anfordern muss. 

Der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens ist in dem Bundesland zu stellen, in dem die angeschuldigte Impfung, also die Impfung welche die Schädigung ausgelöst hat, erfolgte. 

In Rheinland-Pfalz werden die Anträge zentral beim

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz

bearbeitet.

Bereits seit dem Jahr 1953 (Runderlass Ministerium des Innern v. 09.10.1953) besteht die Möglichkeit Anträge auf Versorgung wegen Impfdauerschäden zu stellen. Mit Einführung des Bundesseuchengesetzes zum 01.01.1962 erfolgte dann die Entschädigung bei einem Impfschaden nach §§ 51 ff BSeuchG. Abgelöst wurde das BSeuchG mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes zum 01.01.2001 (§ 60 IfSG).

Nein, es gibt keine Ausschlussfrist. 

Wenn Sie nach einer Impfung unter gesundheitlichen Beschwerden leiden, sollten Sie sich zunächst an Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt wenden.

In Rheinland-Pfalz werden aktuell fünf Anlaufstellen für Menschen mit Langzeitfolgen nach einer Corona-Erkrankung (Long-Covid) geschaffen. In diesen sogenannten Ankerzentren sollen auch Menschen mit Langzeitbeschwerden nach einer Corona-Impfung Hilfe erhalten. Eines der ambulanten Zentren gibt es bereits in Koblenz. Weitere vier Zentren sollen ab Sommer 2023 in Mainz, Trier, Kaiserslautern und Ludwigshafen für Betroffene zur Verfügung stehen. 

Spezifische Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Post-Vac-Syndrom sind die Spezialambulanz für Post-Vac-Fälle am Universitätsklinikum Marburg und die neurologische Post-Covid-19-Sprechstunde an der Klinik für Neurologie, Charité Universitätsmedizin Berlin. In Berlin werden Post-Vac-Betroffene im Gegensatz zur Marburger Ambulanz allerdings nur bei primär neurologischer Symptomatik betreut.

Sofern es zur Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 IfSG kommt, richtet sich die Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes – BVG -. Demnach können Impfgeschädigte Leistungen der Krankenbehandlung, der Fürsorge, wie auch Rentenleistungen erhalten. Die meisten Leistungen sind von der jeweiligen gesundheitlichen Situation abhängig und können nur im Einzelfall geprüft werden.

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