2 Männer sitzen am Tisch, einer sitzt im Rollstuhl

Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts

Geschädigte Personen und deren Hinterbliebene haben im Sozialen Entschädigungsrecht Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die wichtigsten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umfassen:

  1. Heil- und Krankenbehandlung
  2. Badekuren
  3. Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten
  4. Kapitalisierung der Rente
  5. Kriegsopferfürsorgeleistungen
  6. Bestattungs- und Sterbegeld für Beschädigte und Hinterbliebene
  7. Pflegezulage
  8. Behindertensport (Versehrtenleibesübungen)
  9. orthopädische Versorgung

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Soziale Entschädigung

Reform des SGB XIV

Zum 01.01.2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht vollständig reformiert.

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Kontakt

Frank Milles
Telefon 0261 4041-501
milles.frank(at)lsjv.rlp.de

1. Heil- und Krankenbehandlung

Beschädigte im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts haben Anspruch auf Heilbehandlung für anerkannte Folgen der Schädigung, wie:

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Behandlung im Krankenhaus,
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
  • Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläser und Kontaktlinsen,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln,
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Badekuren, 
  • Haushaltshilfe,
  • Leibesübungen für Versehrte (Behindertensport),
  • Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.

Außerdem können Zuschüsse zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation bewilligt werden. Ergänzend zu Hilfsmitteln können Beschädigte Ersatzleistungen (z.B. Zuschüsse zu Motorfahrzeugen) erhalten.

Schwerbeschädigte mit einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50, die keine anderweitigen Ansprüche (insbesondere als Versicherte gegen ihre Krankenkasse) haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die genannten Leistungen auch für Gesundheitsstörungen erhalten, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind. Dies gilt nicht, wenn Ihr Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 5 SGB V) liegt. 

Leistungen der Krankenbehandlung erhalten

  • Schwerbeschädigte für die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. den Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder sowie für sonstige Angehörige,
  • Pflegezulageempfänger für Personen, die sie unentgeltlich pflegen,
  • Hinterbliebene, d. h. Witwen bzw. Witwer, Waisen und Eltern

Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Heilbehandlung; für Zahnersatz gibt es jedoch nur einen Zuschuss.

Die Krankenbehandlung umfasst auch

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen,
  • Leistungen zur Gesundheitsvorsorge.

Die Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und die Krankenbehandlung umfassen die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Der Anspruch auf Brillengläser umfasst bei der Behandlung von Schädigungsfolgen auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell.

Bei Arbeitsunfähigkeit sieht das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Lohnersatzleistung die Zahlung von Versorgungskrankengeld vor.

Die Leistungen der Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Badekuren und Versehrtenleibesübungen werden in der Regel als Sachleistungen kostenfrei erbracht. Bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnfüllungen oder mit Hilfsmitteln dürfen die Sachleistungen auf Antrag auch über das Maß des Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn Sie die Kosten für die Mehrleistung übernehmen und der Versorgungszweck damit erreicht wird.

Sofern Sie einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben und weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind, werden Sie vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung der sozialen Pflegeversicherung als Mitglied gemeldet. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden vom Landesamt gezahlt. Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder als freiwilliges Mitglied bei einer sozialen Pflegekasse versichert sind, wird unter bestimmten Voraussetzungen der Beitrag zur Pflegeversicherung erstattet.

Für die Erbringung der Leistungen sind grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkassen zuständig.

Für Zahnersatz, Hilfsmittel, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Versehrtenleibesübungen und Badekuren ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Referat 21.3 – am Dienstort Koblenz zuständig.

Dort beantragen Sie bitte die jeweils benötigten Leistungen.

Nutzen Sie die vom Gesetzgeber eingeräumten vielfältigen Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, die Allgemeine Ortskrankenkasse Ihres Wohnortes oder die Krankenkasse, bei der Sie Mitglied sind, beraten Sie umfassend über die Leistungen nach der Sozialen Entschädigung (SE) bzw. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

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2. Badekuren

Eine Badekur im Sinne des § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist eine Sonderform der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Sie gehört damit zu den Maßnahmen, die landläufig als „Kur“ bezeichnet werden. Sie hat das Ziel, einen Heilerfolg zu sichern oder einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Sie ist eine befristete, unter ständiger ärztlicher Leitung stehende stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung, die die erforderlichen Heilanzeigen aufweist. Eine Kur ist grundsätzlich in Keiner Kureinrichtung durchzuführen, die im Verzeichnis der Kureinrichtungen zur Durchführung von Badekuren nach dem BVG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgeführt sind.

  1. Beschädigte zur Behandlung von Schädigungsfolgen unter Einschluss der Mitbehandlung anderer Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können,
  2. Schwerbeschädigte (GdS ab 50) zur Behandlung von Nichtschädigungsfolgen, sofern keine Ausschließungsgründe (z.B. Anspruch bei einem anderen Reha-Träger, Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung) vorliegen. Der Anspruch gegen eine Krankenkasse gilt hier nicht als Ausschließungsgrund.
  3. Pflegepersonen, d. h. Ehe- oder Lebenspartnerinnen bzw. Eher- oder Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängerinnen bzw. -empfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege einer Pflegezulageempfängerin bzw. eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, zur Behandlung von Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache unter Berücksichtigung der Voraussetzungen und Ausschlussgründe. Das gleiche gilt für diesen Personenkreis während eines Zeitraumes von bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Pflegezulageempfängers.

Bei Beschädigten:
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung seiner Leistungsvorschriften vorsehen, kann Beschädigten eine Badekur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Pflegebedürftigkeit oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Bei Pflegepersonen:
Pflegepersonen sind Ehe- oder Lebenspartnerinnen bzw. Eher- oder Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängerinnen bzw. -empfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege einer Pflegezulageempfängerin bzw. eines Pflegezulageempfängers übernommen haben. Pflegepersonen kann eine Badekur gewährt werden, wenn sie die Beschädigte bzw. den Beschädigten mindestens zwei Jahre dauernd pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, die Beschädigte bzw. den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen kann auch während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendigung der Pflegetätigkeit eine Badekur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Pflegebedürftigkeit oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Badekuren können bis zehn Jahre nach Beendigung der Pflegetätigkeit gewährt werden, wenn die Pflegetätigkeit langer als zehn Jahre gedauert hat.

Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Kur- und Reha-Maßnahmen der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger oder der Beihilfestellen) getragen oder bezuschusst worden sind, gewährt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Gewährung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs können Badekuren gewährt werden, wenn der Antrag wahrscheinlich zu einer entsprechenden Anerkennung führen wird und Ausschließungsgründe nicht vorliegen (hier gilt der Anspruch gegen eine Krankenkasse grundsätzlich als Ausschließungsgrund).

Badekuren sind grundsätzlich in Kureinrichtungen durchzuführen, die im Verzeichnis der Kureinrichtungen zur Durchführung von Badekuren nach dem BVG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) aufgeführt sind.

Eine Badekur dauert 29 Tage einschließlich Ankunfts- und Abreisetag. Die Badekur kann bis zu 57 Tage dauern, wenn es medizinisch notwendig ist.

Die Gewährung von Badekuren ist in das pflichtgemäße Ermessen der Versorgungsverwaltung gestellt. Diese hat bei ihrer Entscheidung unter anderem zu erwägen, ob

  1. eine Behandlung in Form einer Badekur notwendig ist und
  2. der Gesundheitszustand der bzw. des Berechtigten die Durchführung einer Badekur zulässt.

Über die Bewilligung von Badekuren entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) am Dienstort Koblenz.

Eine Badekur kann grundsätzlich auf Antrag aber auch von Amts wegen gewährt werden. Werden der Versorgungsverwaltung Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass eine Badekur für eine bestimmte Berechtigte bzw. einen bestimmten Berechtigten angezeigt sein könnte, so leitet sie die erforderliche Nachprüfung ein.

Badekuranträge sind ansonsten grundsätzlich beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) zu stellen.

Bei Fragen zu Badekuren können Sie sich ebenfalls an das LSJV – Referat 21.3 am Standort Koblenz wenden.

Kosten für eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht erstattet.

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3. Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten

Rentenleistungen erhalten Beschädigte, Witwen und Witwer, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner sowie Waisen und Eltern. Wie hoch die Beschädigtenrente ist, richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grad der Schädigung (GdS). Ab einem GdS von 25 werden Rentenleistungen erbracht. 

Rentenleistungen für Beschädigte

Werden dauernd bestehende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge anerkannt, kommen verschiedene Einzelleistungen in Betracht. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sieht als schädigungsunabhängige Leistungen

  • die Grundrente,
  • die Schwerstbeschädigtenzulage,
  • die Führzulage für Blinde,
  • die Kleider- und Wäscheverschleißpauschale,
  • die Pflegezulage,

und als einkommensabhängige Leistungen

  • die Ausgleichsrente,
  • den Ehegattenzuschlag,
  • den Kinderzuschlag
  • und den Berufsschadensausgleich

vor.

Die Grundrente ist in § 31 BVG geregelt. Sie richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grades der Schädigungsfolgen (GdS), der mindestens 30 betragen muss. Sie soll die schädigungsbedingten Mehraufwendungen und die Einbuße an körperlicher Unversehrtheit ausgleichen.

Beträgt der GdS mindestens 50 wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres eine erhöhte Grundrente gezahlt.

Die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG kommt nur für Beschädigte in Betracht, deren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) allein nach § 30 Abs. 1 BVG mit 100 bewertet ist, wenn sie durch das Zusammentreffen von mehreren Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind. Sie wird in unterschiedlicher Höhe nach 6 Stufen gewährt.

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten gemäß § 14 BVG zum Unterhalt eines Führhundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung eine Zulage.

§ 15 BVG sieht die Gewährung eines Pauschbetrages für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche vor. Die Pauschale richtet sich nach Verschleißtatbeständen, die in der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG aufgeführt sind. Ein Anspruch besteht zum Beispiel bei Blindheit, Verluste von Gliedmaßen, Versorgung mit einer Prothese oder bei absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen.

Für den Fall einer schädigungsbedingten Hilflosigkeit sieht § 35 BVG eine Pflegezulage vor. Die Pflegezulage hat Vorrang vor den Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegezulage soll die durch die schädigungsbedingte Pflege entstehenden Aufwendungen ersetzen. Im Regelfall wird die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG als Pauschale gewährt. Hierfür sind in Abhängigkeit von der Schwere der Gesundheitsstörung 6 Stufen vorgesehen. 

Wird die Pflege im häuslichen Bereich durch eine bezahlte Pflegekraft wahrgenommen, kann die Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG angemessen erhöht werden.

Für Beschädigte, die wegen der Schädigungsfolgen dauernder Pflege im Sinne des § 35 Abs. 1 BVG bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der Heimpflege (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege) unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. 

Nach der Regelung des § 35 Abs. 6 BVG erhält die bzw. der Beschädigte im Falle der Heimunterbringung die Grundrente einer bzw. eines erwerbsunfähigen Beschädigten und die Angehörigen einen Betrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung verstorben wäre.

Die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) wird nur an Schwerbeschädigte (Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mindestens 50) gewährt. Sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts und kommt erst in Betracht, wenn das sonst verfügbare Einkommen nicht ausreichend ist. Empfängerinnen und Empfänger einer Pflegezulage erhalten einkommensunabhängig wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, bei einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente. Nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" kommt eine Ausgleichsrente erst dann in Betracht, wenn eine Maßnahme der medizinischen und beruflichen Rehabilitation nicht mehr zumutbar und erfolgversprechend ist (§29 BVG).

§ 33 a BVG regelt die Gewährung eines Zuschlages für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner. Die Leistung können nur Schwerbeschädigte erhalten. Empfängerinnen und Empfänger einer Pflegezulage erhalten den Ehegattenzuschlag einkommensunabhängig.

Die Vorschrift des § 33b BVG regelt die Gewährung von Kinderzuschlag an Schwerbeschädigte. Der Kinderzuschlag steht nicht zu, wenn die bzw. der Beschädigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf einen Kinderzuschuss zur Versichertenrente aus der Rentenversicherung hat. Lediglich für Empfängerinnen und Empfänger einer Pflegezulage sieht § 33b Abs. 6 BVG einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist, vor. Dieser Kinderzuschlag wird neben dem Kindergeld oder dem Kinderzuschuss gezahlt.

Beschädigte, die durch eine Schädigung beruflich so beeinträchtigt sind, dass ihr Einkommen gemindert ist, können einen finanziellen Ausgleich erhalten – den Berufsschadensausgleich.

Die Höhe des Berufsschadensausgleichs wird ermittelt, indem das tatsächliche Einkommen der bzw. des Betroffenen mit dem Einkommen verglichen wird, das sie bzw. er ohne die Schädigungsfolgen erzielt hätte. Dabei werden Durchschnittswerte für die Berufsgruppe, welcher die bzw. der Betroffene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte, zugrunde gelegt.

Die Bewilligung eines Berufsschadensausgleichs kommt erst in Betracht, wenn die medizinische Rehabilitation abgeschlossen ist und es trotz aller Bemühungen um eine berufliche Förderung nicht gelungen ist, die bzw. den Betroffenen wieder vollständig in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die Prüfung, ob berufsfördernde Maßnahmen zumutbar und erfolgversprechend sind, wird von der Hauptfürsorgestelle im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Koblenz oder Mainz-Schießgartenstraße im Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit durchgeführt.

Rentenleistungen für Hinterbliebene

In der Witwenversorgung kommen zwei Leistungsarten (Witwenrente oder Witwenbeihilfe) in Betracht. Verstirbt die bzw. der Betroffene an den Folgen der Schädigung, so hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Abs. 1 BVG), sogenannte Witwenrente. Steht der Tod der bzw. des Betroffenen in keinem Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen, so kann die Witwe bzw. der Witwer eine Witwenbeihilfe erhalten, wenn die Hinterbliebenenversorgung in erheblichem Umfang durch die Schädigung gemindert ist (§ 48 Abs. 1 BVG). Die Witwenbeihilfe wird im Allgemeinen in Höhe von 2/3 der Witwenrente gezahlt. Hat die bzw. der Beschädigte dagegen zur Zeit des Todes die Erwerbunfähigkeitsrente oder eine Pflegezulage erhalten, wird die Beihilfe in Höhe der Witwenrente gezahlt. Auch die frühere Ehefrau, die bis zum Tode des Beschädigten einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch hatte, kann Witwenrente oder Witwenbeihilfe erhalten (§ 42 BVG).

Hinzuweisen ist auch noch auf die Vorschrift des § 44 BVG. Danach erhält die Witwe im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung in Höhe des 50-fachen der monatlichen Grundrente. Wird die neue Ehe aufgelöst (Scheidung, Tod), so lebt der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe wieder auf.

Leistungen an die Witwe sind die Grundrente, die Ausgleichsrente und der Schadensausgleich. Während die Grundrente unabhängig vom Einkommen stets gezahlt wird, sind Ausgleichsrente und Schadensausgleich von der Höhe des verfügbaren Einkommens abhängig. Ausgleichsrente (§ 41 BVG) und Schadensausgleich (§ 40 a BVG) dienen der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wobei der Schadensausgleich durch Anknüpfung an die berufliche Stellung des Verstorbenen zu einer Differenzierung in der Leistungshöhe führt.

Die Waisen können unter den in § 45 BVG aufgeführten Voraussetzungen eine Waisenrente (Tod ist Folge der Schädigung) oder eine Waisenbeihilfe (Tod ist nicht Folge der Schädigung) erhalten. Waisenversorgung wird ohne besondere Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Für die Zeit danach kommt die Gewährung von Waisenversorgung nur noch in Betracht, wenn sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die Versorgung endet dann spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres.

Über das 27. Lebensjahr hinaus können nur gebrechliche Waisen eine Waisenrente erhalten.

Als Leistungen kommen die Grundrente (einkommensunabhängig) und die Ausgleichsrente (einkommensabhängig) in Betracht (§§ 46, 47 BVG).

Die Eltern von Beschädigten, die an den Folgen einer Schädigung verstorben sind, erhalten eine Elternrente, wenn sie bedürftig sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie erwerbsunfähig sind. Das gilt auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – für Großeltern. Elternrente wird in unterschiedlicher Höhe an Elternpaare oder Elternteile gewährt (§ 51 BVG). Sie ist in vollem Umfange abhängig von der Höhe des verfügbaren Einkommens.

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4. Kapitalisierung der Rente

Nach § 72 BVG kann Beschädigten, die eine Grundrente erhalten, zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung des eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung (Grundrentenkapitalisierung) gewährt werden.

Wenn Sie auf die monatliche Auszahlung Ihrer Grundrente vorübergehend ganz oder teilweise verzichten wollen, können Sie stattdessen einen Geldbetrag für 5 oder 10 Jahre im Voraus bekommen.

Wer eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts erhält, kann sich diese Rente in einem Betrag für 5 oder 10 Jahre im Voraus auszahlen lassen.

Diese Möglichkeit ist insbesondere vorgesehen für Kriegsbeschädigte, Witwen, Witwer sowie Ehepartnerinnen und -partner Verschollener mit Anspruch auf Grundrente. Ebenso können u. a. aber auch Berechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz und den übrigen Nebengesetzen die Grundrentenkapitalisierung bekommen.

Die Grundrentenkapitalisierung kann für folgende Zwecke erfolgen, wobei die Eigennutzung Voraussetzung ist:

  • zum Kauf eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, sofern die antragstellende Person darin eine Wohnung erhält
  • zum Kauf einer Eigentumswohnung
  • zur Finanzierung eines Grundstücks, auf dem ein Wohnhaus errichtet werden soll
  • zu Bau, Instandsetzung, Erweiterung oder Modernisierung eines Wohnhauses
  • zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrages mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstättenwerk zum Zwecke des Wohnungsbaues,
  • zur Tilgung und Rückzahlung von Darlehen, die für Bauzwecke aufgenommen wurden, sofern sich dadurch eine Erleichterung im Zins- und Tilgungsdienst ergibt
  • zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • zur Abwendung einer drohenden Zwangsversteigerung

Miteigentum und Erbbaurecht stehen dem Eigentum gleich.

Die Rentenkapitalisierung ist bis zum 55. Lebensjahr möglich, bei Ausnahmen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Von der Ausnahmemöglichkeit kann jedoch weitgehend Gebrauch gemacht werden. Sie können deshalb auch dann noch einen Antrag stellen, wenn Sie schon älter als 55 Jahre, aber noch nicht 65 Jahre alt sind.

Die Höhe der Abfindung hängt von Ihrem Lebensalter ab. Stellen Sie den Antrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres, können Sie als Abfindung 108 Monatsrenten erhalten. Die laufende Zahlung wird dann für 10 Jahre eingestellt.

Sind Sie bereits 60 Jahre oder älter, bekommen Sie als Abfindung 57 Monatsbeträge. Die laufende Zahlung wird für 5 Jahre eingestellt. Die Rentenkapitalisierung kann auch für einen Teil der Grundrente beantragt werden.

Sind die 5 oder 10 Jahre vorbei, so erhalten Sie die Grundrente wieder laufend ausbezahlt. Sie brauchen dazu nichts zu veranlassen. Wir, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), nehmen von uns aus die Zahlung der laufenden Renten wieder auf. Stirbt die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger während des Abfindungszeitraums, brauchen die Erben den Kapitalbetrag nicht zurückzuzahlen.

Sie können den Antrag beim

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz

stellen.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Koblenz prüft, ob Sie die Abfindung erhalten können. Hierzu wird u. a. regelmäßig eine ärztliche Untersuchung veranlasst. Die ärztliche Untersuchung ist in Bezug auf die Frage der Lebenserwartung für den Abfindungszeitraum auf alle erkennbaren Gesundheitsstörungen gerichtet, die für den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und die Lebenserwartung der bzw. des Berechtigten von Bedeutung sein können.

Sofern nach dem Ergebnis der Prüfung eine Rentenkapitalisierung möglich ist, geben wir Ihnen darüber einen Bescheid. Das Geld kommt im Regelfall von der KfW Bankengruppe – Sozialfinanzierung –, Bonn, mit der ein Vertrag abgeschlossen wird.

Die KfW Bankengruppe zahlt das Geld an Ihre Bank oder Bausparkasse. Für die Auszahlung der Abfindungssumme an Ihre Bank ist die Eröffnung eines gesonderten Kontos – mit Sperrvermerk versehen – notwendig.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Koblenz kann verlangen, dass das mit der Abfindungssumme gekaufte oder finanzierte Objekt 5 Jahre lang nur mit der Zustimmung des LSJV weiterverkauft oder belastet werden darf. Außerdem kann sich das LSJV eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen.

Eintragung und Löschung im Grundbuch sind kostenfrei.

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5. Kriegsopferfürsorgeleistungen

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nachrangig und zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz als besondere Hilfen im Einzelfall erbracht. 

Leistungen der Kriegsopferfürsorge kommen vor allem dann in Betracht, wenn Beschädigte infolge ihrer Schädigung bzw. die Hinterbliebenen infolge des Verlustes ihrer Angehörigen nicht in der Lage sind, ihren Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG oder aus ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

Die einzelnen Hilfearten sind in den §§ 25 bis 27j BVG und der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) geregelt.

Leistungsträger sind als örtliche Träger die Fürsorgestellen bei den Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz sowie die Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz und in Mainz-Schießgartenstraße als überörtliche Träger der KOF.

Die KOF unterscheidet sich mittlerweile durch die jahrzehntelange Entwicklung sehr deutlich von der Sozialhilfe.

Sonderfürsorgeberechtigte sind besonders schwer betroffene Kriegsbeschädigte, Empfängerinnen und Empfänger einer Pflegezulage, Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt (vgl. § 27e BVG), sowie Hirnbeschädigte.

Die Sonderfürsorge umfasst materielle Hilfen, wobei die Leistungen jeweils unter Einräumung höherer Freibeträge bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung der Schwere und der Eigenart der Schädigung angepasst werden.

Zu einer wirksamen Sonderfürsorge gehören aber auch persönliche Hilfen, insbesondere eine im Vergleich zu den übrigen Kriegsopfern intensivere Beratung und Betreuung der Sonderfürsorgeberechtigten. Letzteres wird bei vielen Hauptfürsorgestellen im Bedarfsfall auch durch Hausbesuche und Sprechtage sichergestellt.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( §§ 26 und 26a BVG)
Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ist die Hauptfürsorgestelle zuständig. Mit diesen Leistungen soll die Erwerbsfähigkeit der Empfängerinnen und Empfänger entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden. Ziel ist die dauerhafte berufliche Eingliederung. 

Krankenhilfe (§ 26b BVG)
Krankenhilfe wird in Ergänzung der Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt. Sie umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen.

Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG)
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung für Beschädigte und Hinterbliebene, die wegen Krankheiten und Behinderungen, die nicht durch Kriegseinwirkungen verursacht wurden, auf ambulante, stationäre oder teilstationäre Pflege angewiesen sind.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d BVG)
Beschädigte oder Hinterbliebene, die noch im eigenen Haushalt leben können, erhalten Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn nur durch Unterstützung von außen eine Weiterführung des Haushalts ermöglicht und damit eine vorzeitige Heimaufnahme vermieden werden kann. Es muss ein Unterstützungsbedarf für die wesentlichen Tätigkeiten der Haushaltsführung bestehen, der auch durch verschiedene Dritte abgedeckt werden kann (z. B. Putzhilfe, Essen auf Rädern).

Altenhilfe (§ 26e BVG)
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit geben, weiter am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die Leistungen der Altenhilfe können auch als Pauschale und unter Anwendung von bundesweiten Anhaltspunkten ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen erbracht werden, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.

Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)
Die Erziehungsbeihilfe war bis in die 80-er Jahre eine Leistung der KOF mit einer sehr großen Bedeutung. Die Kinder der Kriegsopfer haben inzwischen ihre berufliche Ausbildung längst abgeschlossen und befinden sich in der Mitte ihres Berufslebens. Heute sind es überwiegend Kinder von Anspruchsberechtigten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), die auf Erziehungsbeihilfe zum Besuch von Schulen oder zur Durchführung eines Studiums angewiesen sind.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG)
Die Leistung kommt in Betracht, wenn Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder sonstigen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Sie umfasst vor allem Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung und richtet sich nach Regelsätzen und typisierten Mehrbedarfszuschlägen.

Erholungshilfe (§ 27b BVG)
Bei der Erholungshilfe stehen im Vordergrund die Aufenthalte in besonders geeigneten Einrichtungen der Kriegsopferverbände. Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthaltes zweckmäßig und – soweit es sich um Beschädigte handelt – die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist. Bei Schwerbeschädigten (Grad der Schädigungsfolgen ab 50) wird der Zusammenhang zwischen anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungshilfe stets angenommen.

Wohnungshilfe (§ 27c BVG)
Geldleistungen im Rahmen der Wohnungshilfe sind in der Praxis nur möglich, wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten (Grad der Schädigungsfolgen ab 50) mit Rücksicht auf die Schädigung umgebaut oder ausgestattet werden muss. Der Einbau von Treppenliften innerhalb des Hauses, Türverbreiterungen oder Ausstattungsänderungen im Sanitärbereich sind die häufigsten praktischen Anwendungsfälle in diesem Leistungsbereich.

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG)
Die Hilfen in besonderen Lebenslagen umfassen einen größeren Katalog von Leistungen, die allerdings nur zum Teil praktische Bedeutung haben. Sie sollen spezielle Bedarfssituationen abdecken, auch soweit sie für Familienmitglieder der Beschädigten entstehen.

Wichtige und praxisrelevante Fallgestaltungen sind z. B.:

  • Leistungen der Blindenhilfe: Blindenhilfe wird einkommens- und vermögensabhängig bei nichtschädigungsbedingter Erblindung der Beschädigten gewährt.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe: Der größte Teil der Eingliederungshilfe im Rahmen der KOF wird für Kinder von Beschädigten erbracht, die wegen einer in der Regel angeborenen schweren Behinderung, z. B. einer geistigen Behinderung, in Sondereinrichtungen untergebracht sind bzw. nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können und z. B. langfristig in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden.
  • Leistungen der Kraftfahrzeughilfe für Beschädigte: Hierzu gehören z. B. Pauschalbeihilfen zum Betrieb und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs oder Taxikosten und die Beschaffungshilfe für neue Kraftfahrzeuge.

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6. Bestattungs- und Sterbegeld für Beschädigte und Hinterbliebene

Bestattungsgeld nach § 36 BVG wird grundsätzlich beim Tode von Beschädigten gewährt, wenn sie für den Sterbemonat einen Anspruch auf Rente hatten. Es dient in erster Linie zur Bestreitung der Bestattungskosten und ist an die zu zahlen, die die Bestattung „besorgt“ haben. Das Bestattungsgeld muss beantragt werden.

Sterbegeld nach § 37 BVG ist beim Tode von Beschädigten zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit der bzw. dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat die bzw. der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge der Person zu zahlen, welche die bzw. der Verstorbene unterhalten hat. Sind die vorgenannten Anspruchsberechtigten nicht vorhanden, kann das Sterbegeld der Person gezahlt werden, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder die bzw. den Verstorbenen bis zu ihrem bzw. seinem Tod gepflegt hat. Das Sterbegeld muss beantragt werden.

Bestattungsgeld nach § 53 BVG wird grundsätzlich beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gewährt. Für die Gewährung dieses Bestattungsgeldes gelten die Maßgaben wie beim Bestattungsgeld für Beschädigte. Das Bestattungsgeld muss beantragt werden.

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