Arzt untersucht Patient im Rollstuhl

Feststellung der Behinderung

Verzögerungen in der Antragsbearbeitung aufgrund der Umstellung auf die E-Akte

Als moderne bürgerorientierte Verwaltung stellt das LSJV derzeit die Bearbeitung des Feststellungsverfahrens im Schwerbehindertenrecht auf die elektronische Aktenführung um.

Die Digitalisierung der eingereichten Unterlagen und der vorliegenden Akten benötigt einige Zeit und führt zu einer Verzögerung in der Bearbeitung der Anträge. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die entstehenden Rückstände schnellstmöglich aufzuarbeiten. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für Antragsverfahren zur Feststellung einer Behinderung und den Grad der Behinderung entsprechend den Vorschriften des „Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –“.

Online-Antrag auf Feststellung einer Behinderung

Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz können den Schwerbehindertenantrag bequem online stellen. Schnell, anwenderfreundlich, sicher!

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zum Verfahren der Feststellung einer Behinderung. Auch die für die einzelnen Leistungen, Hilfen und Nachteilsausgleiche zuständigen Stellen sind jeweils angegeben. Folgen Sie einfach den weiterführenden Themen. Oder lesen Sie unsere Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Für weitere Auskünfte und Hilfen haben wir an unseren Standorten in Koblenz, Landau, Mainz und Trier Bürger-Service-Büros eingerichtet. Anschriften, Telefonnummern und Öffnungszeiten finden Sie auf der Seite „Bürgerservice“.

Weiterführende Informationen

Begriffsdefinitionen

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft und von 20 bis 100 festgestellt. Dabei kommt es nicht auf die ausgeübte oder angestrebte Erwerbstätigkeit an. Deshalb sagt der GdB nichts darüber aus, inwieweit jemand bei seiner Arbeit oder im Beruf beeinträchtigt ist. Beeinträchtigungen, die keinen GdB von mindestens 10 bedingen, gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes.

Als schwerbehindert gelten Personen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet. Ausländische Personen oder Staatenlose müssen im Bundesgebiet rechtmäßig ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder Auszubildende bzw. Auszubildender haben.

Definition des Begriffs „Wohnsitz“:
Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40, die wegen ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, können eine Gleichstellung erhalten, so dass sie den gleichen Status haben wie schwerbehinderte Menschen. Die Gleichstellung spricht die zuständige Agentur für Arbeit aus.

Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“:
Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte mit mindestens 18 Stunden in der Woche beschäftigt werden.

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Das Antragsverfahren auf Feststellung einer Behinderung

Zur Feststellung einer Behinderung muss zunächst ein Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt werden. Diesen Antrag kann die betroffene Person selbst stellen. Die betroffene Person kann sich aber auch vertreten lassen, zum Beispiel von einem Behindertenverband. 

Wir empfehlen, den Antrag online zu stellen. Über das Portal Schweb.NET Online können Sie den Online-Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. 

Alternativ können Sie den Antrag mit einem Antragsvordruck postalisch stellen. Die Vordrucke gibt es bei den Dienststellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, den Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen. Unter „Downloads“ finden Sie die Vordrucke zum Herunterladen.

Um Art und Schwere der Behinderung festzustellen, werden meist Berichte des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin angefordert. Eventuell werden auch Unterlagen von der Rentenversicherung, Pflegeversicherung oder der Berufsgenossenschaft beigezogen.

Falls Sie selbst aktuelle ärztliche Unterlagen über Art und Ausmaß der Behinderung besitzen, fügen Sie auch diese bitte Ihrem Antrag bei. Sie können damit die Bearbeitungsdauer verkürzen. Reichen diese Unterlagen aus, führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung keine eigene ärztliche Untersuchung mehr durch.

Sind die gesundheitlichen Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf der Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (www.gesetze-im-internet.de), welcher Grad der Behinderung (GdB) vorliegt. Außerdem stellt es in dem Bescheid fest, ob bestimmte gesundheitliche Merkmale, so genannte Merkzeichen, gegeben sind. Nach diesen Kriterien bestimmt sich, welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können.

Ab einem GdB von 50 stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Antrag einen mit Lichtbild versehenen Schwerbehindertenausweis aus. Damit können sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragungen im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

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Rechte und Nachteilsausgleiche

Menschen mit Behinderungen haben im Arbeits- und Berufsleben besondere Rechte und Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche:

  • Begleitende Hilfen für schwerbehinderte Menschen
  • Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.)
  • Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • Beschäftigungsmöglichkeit in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Beschäftigungsmöglichkeit in Integrationsunternehmen, Integrationsbetrieben oder Integrationsabteilungen
  • Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
  • Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
  • Leistungen an Arbeitgeber für die Schaffung neuer geeigneter Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen

Näheres finden Sie auf den Seiten 6 und 7 in der Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, kann bei der Einkommensteuer auf Antrag ein sog. Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden, der sich nach der Höhe des GdB richtet. Dies muss beim Finanzamt beantragt werden.

Infrage kommen auch:

  • Berücksichtigung von erwachsenen behinderten Kindern
  • Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Näheres finden Sie auf den Seiten 7 bis 9 in der Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Menschen mit Behinderungen haben rund ums Auto besondere Rechte und Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer
  • Parkerleichterungen 
    Eine vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) erstellte Übersicht über die aktuellen Parkerleichterungen und ihre Voraussetzungen finden Sie hier.
  • Befreiung von der Gurtanschnallpflicht
  • Ausnahme von Verkehrsverboten
  • Beitragsermäßigung für Automobilclubs
  • Hilfe zur Kfz-Finanzierung

Näheres finden Sie auf den Seiten 9 bis 12 in der Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Menschen mit Behinderungen haben im öffentlichen Personenverkehr besondere Rechte und Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche:

  • Freifahrt im Nahverkehr
  • Freifahrt im Fernverkehr
  • Beförderung von Handgepäck
  • Besondere Service-Leistungen der Deutschen Bahn AG
  • Flugpreisermäßigung

Näheres finden Sie auf den Seiten 12 bis 14 in der Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Menschen mit Behinderungen haben rund ums Haus besondere Rechte und Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche:

  • Wohngeld
  • Wohnraumförderung
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag
  • Telefongebührenermäßigung 

Näheres finden Sie auf der Seite 15 in der Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

Menschen mit Behinderungen haben weitere Rechte und Anspruch auf weitere Nachteilsausgleiche:

  • Mögliche Vergünstigungen im Rahmen der Sozialversicherung
  • Altersrente
  • Beförderungsdienste
  • Eintrittsermäßigungen
  • Geringere Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Zentralschlüssel für Behindertentoiletten

Näheres finden Sie auf den Seiten 15 bis 17 in der Broschüre Informationen für Menschen mit Behinderungen.

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Merkzeichen

Bedeutung: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr/ erhebliche Gehbehinderung/ Geh- und Stehbehinderung

Das Merkzeichen G hat u. a. Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
In der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Auskunft und Antragstellung: 
Steuer: Finanzamt
Kfz-Steuer: Hauptzollamt
Freifahrt (vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung des ÖPNV): Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Bedeutung: Außergewöhnliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen aG hat insbesondere Bedeutung für Parkerleichterungen und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Außergewöhnlich gehbehindert sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Auskunft und Antragstellung: 
Steuer: Finanzamt
Kfz-Steuer: Hauptzollamt
Parkerleichterungen: Straßenverkehrsbehörde

Bedeutung: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Das Merkzeichen B hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer notwendigen Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet aber nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.

Auskunft und Antragstellung: 
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Bedeutung: Hilflosigkeit

Das Merkzeichen H hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Hilflos ist der behinderte Mensch, der für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder zur Anleitung an diese Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Auskunft und Antragstellung:
Steuer: Finanzamt
Kfz-Steuer: Hauptzollamt
Freifahrt (vergünstigte oder unentgeltliche Nutzung des ÖPNV): Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Bedeutung: Blindheit

Das Merkzeichen Bl hat insbesondere Bedeutung für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und für Parkerleichterungen.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

Auskunft und Antragstellung:
Steuer: Finanzamt
Kfz-Steuer: Hauptzollamt
Parkerleichterungen: Straßenverkehrsbehörde

Bedeutung: Gehörlosigkeit

Das Merkzeichen Gl hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder für die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Völliger Gehörverlust oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.

Auskunft und Antragstellung:
Kfz-Steuer: Hauptzollamt
Freifahrt: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Bedeutung: Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Ermäßigung des Rundfunkbeitrages bzw. Telefongebührenermäßigung („Sozialanschluss“).

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen erfüllen u. a.

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (weder im Freien noch in geschlossenen Räumen), auch nicht mit Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) oder Begleitperson(en).

Auskunft und Antragstellung:
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Telekom

Bedeutung: Notwendigkeit der Unterbringung in der 1. Wagenklasse

Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG kann der schwerbehinderte Mensch die 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse benutzen. Dieser Nachteilsausgleich kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte und NS-Verfolgte mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 70 v. H. in Betracht.

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Der Zustand des Beschädigten muss bei Zugfahrten dessen Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordern. Bei dieser Beurteilung können nur die anerkannten Schädigungsfolgen, nicht aber schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen („zivile Behinderungen“) berücksichtigt werden.

Auskunft und Antragstellung:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Deutsche Bahn AG

Bedeutung: Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Befreiung vom Rundfunkbeitrag bzw. für eine Telefongebührenermäßigung („Sozialanschluss“).

Gesundheitliche Voraussetzungen:
Das Merkzeichen TBl (Taubblind) ist festzustellen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und gleichzeitig wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. Beide Beeinträchtigungen müssen nebeneinander bestehen.

Auskunft und Antragstellung:
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Telekom

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Häufige Fragen

Es dauert durchschnittlich 3 bis 4 Monate bis über einen Antrag entschieden werden kann. Weil wir bei der Bearbeitung der Antragsverfahren auch auf die Zulieferung externer Unterlagen – z. B. die Befundberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte – angewiesen sind, liegt die Bearbeitungsdauer eines Antrages teilweise außerhalb unseres Einflusses. Bei der rheinland-pfälzischen Sozialverwaltung gehen im Schnitt pro Monat mehr als 6.000 Erst- und Änderungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht ein.

Die nachfolgenden Tipps geben einige Hinweise, wie der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zu einer schnelleren Erledigung beitragen kann:

  • Alle im Antragsformular gestellten Fragen müssen genau und vollständig beantwortet werden. Dann ist es für die Verwaltung leichter, die erforderlichen Befunde und ärztlichen Unterlagen (z. B. Krankenhausberichte) gezielt anzufordern.
  • Je nachdem, wie schnell der behandelnde Arzt tätig wird, können zwischen Anforderung und Eingang des Befundberichts einige Wochen, manchmal sogar mehrere Monate liegen. Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn die Antragstellenden ihren Arzt bzw. ihre Ärztin informieren, dass und warum sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt haben. Wenn der Arzt bzw. die Ärztin weiß, worauf der Antrag gerichtet ist, kann er bzw. sie den Antrag dadurch unterstützen, dass er bzw. sie die vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend sowie möglichst genau beschreibt und den Befundbericht zeitnah erstellt.
  • Falls die Antragstellenden selbst aktuelle ärztliche Unterlagen in Händen haben, sollten diese dem Antrag beigelegt werden. Wenn die Unterlagen im Original übersandt werden, erhalten die Antragstellenden diese selbstverständlich wieder zurück. Röntgenbilder werden allerdings in der Regel nicht benötigt.
  • Sollten Antragstellende während des laufenden Verfahrens von einer anderen Stelle untersucht (Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) oder z. B. im Krankenhaus behandelt werden, sollten sie dies bitte umgehend mitteilen, damit das Ergebnis dieser Untersuchung bzw. ärztlichen Behandlung noch berücksichtigt werden kann. Nur so ist eine genaue Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes sowie unter Umständen auch der Verzicht auf eine ansonsten eventuell notwendige Untersuchung möglich.

Rechtliche Grundlage für die Bewertung des GdB sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die versorgungsmedizinischen Grundsätze (www.gesetze-im-internet.de). Die versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten eine GdB-Tabelle, die für die verschiedenen Gesundheitsstörungen Anhaltswerte und Beurteilungsspannen vorgibt. 

Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung. Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen. 

Die in der GdB-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Lage des Einzelfalls kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z. B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung). Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz- Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB-Werte anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. 

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der GdB setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden – Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden – über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus – der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen – im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“ Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Bei der GdB-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts oder Verlust der weiblichen Brust). Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB-Bewertung berechtigt.

Vergleichsmaßstab kann aber – im Interesse einer gerechten Beurteilung – nicht der behinderte Mensch sein, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beurteilungsgrundlage ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z. B. eine Psychotherapie – erforderlich ist.

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB-Bewertung.

Gutachten, die von anderen Stellen (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Gericht usw.) erstellt wurden, werden im Rahmen der Sachaufklärung beigezogen und helfen dem bzw. der ärztlichen Sachverständigen bei der Beurteilung des GdB. An die Feststellungen, die in diesen Gutachten getroffen wurden, ist der Gutachter bzw. die Gutachterin der Versorgungsverwaltung, wenn er bzw. sie nach dem  Schwerbehindertenrecht zu einer Beurteilung des GdB aufgefordert ist, jedoch nicht gebunden.

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

  1. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.

    Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist.
     
  2. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z. B. an beiden Armen oder an beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.

    Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.
     
  3. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
    Beispiel: Peroneuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Allein der Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. 

Im Übrigen muss unterschieden werden: 

Zunächst gibt es die Parkerleichterungen für außergewöhnlich gehbehinderte oder blinde Menschen sowie Menschen mit Amelie oder Phokomelie

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen (Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis) sowie schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen kann unter anderem gestattet werden,

  • auf den sogenannten Behindertenparkplätzen (mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätze) zu parken,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohnende bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Auch ohne Führerschein oder ohne eigenes, auf sie zugelassenes Kfz können die genannten Personen diese Ausnahmegenehmigung erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht dann hervor, dass der/die sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer/in von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Auskunft und Ausnahmegenehmigung erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.

Die Straßenverkehrsbehörde stellt den Berechtigten in diesen Fällen einen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol aus, der im gesamten Bundesgebiet und in den Mitgliedstaaten der EU für die jeweils dort bestehenden Parkerleichterungen gilt.

Daneben gibt es Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen auf der Grundlage einer bundesrechtlichen Regelung:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt,
  • diejenigen schwerbehinderten Menschen, die den vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind,

können ebenfalls eine bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese beinhaltet im Wesentlichen die zuvor genannten Parkerleichterungen. Sie berechtigt jedoch nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen.

Nähere Auskünfte und die Ausnahmegenehmigung erteilen die Straßenverkehrsbehörden. 

Behinderte Menschen mit Verlust oder starker Beeinträchtigung beider Hände erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.

Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Nähere Auskünfte und die Ausnahmegenehmigung erteilen die Straßenverkehrsbehörden.

Reservierung von Parkplätzen
Blinden und außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Parkplatz reserviert werden, zum Beispiel in der Nähe der Wohnung und/ oder des Arbeitsplatzes, in der Nähe von Behörden und Krankenhäusern. Erforderlich ist ein besonderer Parkausweis; er wird von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. 

Darüber hinaus gibt es in Rheinland-Pfalz eine weitere Sonderregelung: Gehbehinderte (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), die nur noch einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese gilt aber nur in Rheinland-Pfalz. Die Ausnahmegenehmigung räumt die gleichen Parkerleichterungen ein wie die bundeseinheitliche Sonderregelung und berechtigt somit ebenfalls nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen. Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind auch hier die Straßenverkehrsbehörden zuständig.

Eine Übersicht über die aktuellen Parkerleichterungen und ihre Voraussetzungen finden Sie hier.

Mit entsprechendem Schwerbehindertenausweis und nach dem Erwerb/Erhalt einer Wertmarke sind schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis, Hilflose oder Gehörlose (Merkzeichen H oder Gl im Schwerbehindertenausweis), bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen und die notwendige Begleitperson des schwerbehinderten Menschen (Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis) im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos zu befördern.

Zur Freifahrt des schwerbehinderten Menschen erforderlich sind der entsprechende Schwerbehindertenausweis und das Ausweisbeiblatt mit Wertmarke. Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

Die notwendige Begleitperson (Merkzeichen B) fährt stets kostenlos, selbst dann, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Die Wertmarke kostet derzeit 91 Euro für ein Jahr, 46 Euro für ein halbes Jahr. Sie wird, wie auch der Schwerbehindertenausweis, vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ausgestellt.

Kostenlos ist die Wertmarke für

  • Blinde und Hilflose (Merkzeichen Bl oder H im Schwerbehindertenausweis),
  • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB VIII,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach §§ 27a und 27d BVG sowie
  • bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen.

Nahverkehr im Sinne des SGB IX ist der öffentliche Personenverkehr mit

  • Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
  • Kraftfahrzeugen im Linienverkehr,
  • S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
  • Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten in einem Verkehrsverbund,
  • Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs). Dazu zählen: Regionalbahn – RB –, Stadtexpress – SE –, Regionalexpress – RE –, Schnellzug – D –, InterRegio – IR –,
  • sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,
  • Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen.

Nein. Seit dem 01.09.2011 besteht die Freifahrtberechtigung in allen Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn ohne die Begrenzung auf den 50-km-Umkreis um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen.

Als Fahrausweis dienen der rot-grüne Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Das Streckenverzeichnis wird bei Kontrollen nicht mehr verlangt.

Schwerbehinderte Menschen können vorzeitig Altersrente beantragen, wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre nachweisen. Die Altersgrenze bei dieser Altersrente ist bis Ende 2003 von 60 auf 63 Jahre angehoben worden. Die Rente kann weiterhin ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenminderungen in Anspruch genommen werden (0,3 % der Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme). Die Abschläge können also bis zu 10,8 % betragen.

Für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, ist weiterhin die Altersgrenze von 60 Jahren maßgebend.

Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente wurde 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben, die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wurde 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gelten besondere Regelungen für den Eintritt in den Ruhestand.

Nein.

Der Rechtsanspruch auf die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen in Deutschland zustehen, besteht nur in Deutschland. Es ist aber möglich, dass im Ausland bei Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises auf freiwilliger Grundlage Vergünstigungen gewährt werden. Daher stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Wunsch eine Bescheinigung in englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache aus, in der das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nach deutschem Recht amtlich bestätigt wird.

Der Parkausweis mit dem Rollstuhlsymbol für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) berechtigt jedoch in vielen ausländischen Staaten zur Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen, unter anderem in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem in folgenden Staaten: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowenien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

Wenn keine Nachprüfung vorgesehen ist, erweist sich die Ausweisverlängerung in der Regel als völlig unproblematisch: Der Ausweis wird einfach und ohne neues Verfahren verlängert. Alternativ wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Wenn der Ausweis befristet ausgestellt worden ist, weil im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises eine spätere Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war, wird rechtzeitig vor Ablauf des Ausweises vom Landesamt eine Nachprüfung eingeleitet. Der schwerbehinderte Mensch wird angeschrieben und gebeten entsprechende Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu machen. Die eingangs gegebenen Tipps und Hinweise, wie zu einer schnelleren Erledigung eines Verfahrens beigetragen werden kann, gelten hier entsprechend.

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