Soziale Teilhabe
Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe
Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern, werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Leistungen sollen Menschen befähigen und unterstützen, ihre Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten.
Menschen mit Behinderungen sollen selbst entscheiden können, wie und mit wem sie wohnen und leben möchten: selbstständig in der eigenen Wohnung oder in einer Gruppe oder in einem Angebot der besonderen Wohnform zusammen mit anderen Menschen mit Behinderungen. Den Wünschen der leistungsberechtigten Menschen, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.
Für Menschen, die die bisherigen sogenannten „ambulanten“ Leistungen erhalten, hat sich nichts geändert. Von den örtlichen Sozialämtern erhalten sie ihre Leistungen weiter wie bisher.
Für Menschen mit Behinderungen, die in den besonderen Wohnformen leben, hat sich hingegen die Finanzierung ihrer Unterstützung geändert. Die Fachleistungen für die Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen, wie Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, werden nicht mehr zusammen in einem Vergütungssatz vom Sozialamt an den Leistungsanbieter gezahlt, sondern getrennt.
Wer kein oder kein ausreichendes eigenes Einkommen hat, muss einen Antrag auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beim zuständigen Sozialamt stellen, genauso wie Menschen ohne Behinderungen auch. Dieses Geld geht grundsätzlich direkt auf das Konto der betroffenen Person, die ihre Miete und die sonstigen Leistungen zum Leben, wie z. B. Nahrungsmittel, dann selbst an den Anbieter überweist.
Menschen mit Behinderungen, die das Angebot einer Tagesförderstätte, einer Tagesstätte oder eines sonstigen tagesstrukturierenden Angebots wahrnehmen, können dort ihr Mittagessen erhalten.
Wer genug Geld für den Lebensunterhalt verdient, bezahlt das Mittagessen selbst.
Wer Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, muss seit 2020 beim örtlichen Sozialamt angeben, dass sie oder er ein Angebot der Tagesstruktur wahrnimmt und an wie vielen Tagen pro Woche sie oder er am Mittagessen teilnimmt. Für diese Tage pro Woche gewährt das örtliche Sozialamt den sogenannten „Mehrbedarf“. Die Höhe des täglichen Mehrbedarfs bestimmt sich jährlich neu. Mit diesem Geld müssen die Menschen mit Behinderungen dann das Mittagessen in dem tagesstrukturierenden Angebot bezahlen.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.