Mädchen mit blau und orange gefärbter Hand

Kinder, Jugend und Familie

Die Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unterstützt die örtliche Jugendhilfe und nimmt besondere überregionale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sowie verwandter Bereiche wahr. 

Für die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort sind wiederum die örtlichen Jugendämter zuständig. Sie sind unmittelbare Ansprechpartner für Jugendhilfeleistungen an junge Menschen und ihre Familien.

Die Abteilung Landesjugendamt ist gem. § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständig für die Beratung, Förderung sowie Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe.

Darüber hinaus ist sie zuständig für den strukturellen Schutz von Kindern in Kindertagesstätten sowie von Kindern und Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen, Jugendwohnheimen, Einrichtungen für Minderjährige mit Behinderung sowie Schülerwohnheimen und Internaten, die nicht der Schulaufsicht unterliegen.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen kommunale Bedienstete in Jugendämtern können vom Landesjugendamt aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht bearbeitet werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Tätigkeit der kommunalen Jugendämter auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Kommunen wahrgenommen wird. 

In Bezug auf diese Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen die Jugendämter daher nicht der Dienst- und Fachaufsicht durch die Abteilung Landesjugendamt. Eine Überprüfung des örtlichen Jugendamtes bzw. die Einflussnahme auf Handlungen des Jugendamtes ist folglich nicht möglich.

Die Dienst- und Fachaufsicht liegt für die Landkreise bei den Landrätinnen und Landräten und für die kreisfreien Städte bzw. die kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt bei den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern. 

Wenn Sie eine akute Kindeswohlgefährdung melden wollen, so wenden Sie sich bitte ebenfalls direkt an das örtlich zuständige Jugendamt.