Desinfektionsspender und Masken

Infektionsschutz

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat folgende Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 IfSG für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (Erlaubnisantrag, Erlaubnisfreiheit, Freistellung von Erlaubnispflicht). Der Umfang der erteilten Erlaubnis richtet sich nach der fachlichen Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Sie ist personenbezogen und nicht übertragbar. Entsprechende Anträge nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau gerne entgegen. Dort erhalten Sie auch eine Beratung im konkreten Einzelfall.

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Merkblatt 1 - Erlaubnis nach § 44 lfSG

Merkblatt 2 - Antrag auf Freistellung von der Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach § 45 Abs. 3 IfSG

Merkblatt 3 - Anzeige der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten im Sinne des § 44 IfSG gemäß § 49 IfSG

Merkblatt 4 - Erlaubnisfreiheit nach § 45 Absatz 1 und 2 lfSG

Merkblatt 5 - Veränderungsanzeige gemäß § 50 IfSG

Am Standort des Landesamtes in Landau erfolgt die Bearbeitung der Anzeigen nach § 49 und § 50 Infektionsschutzgesetz. Nach Eingang der Anzeige von mikrobiologischen Tätigkeiten werden Räume und Einrichtungen sowie die Abfallentsorgung vor Ort überprüft und im Bedarfsfall bestimmte Tätigkeiten untersagt, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten nicht gegeben sind. Dabei wird das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung fachlich durch die Mitarbeitende des Landesuntersuchungsamtes unterstützt, welche vor Ort die angezeigten Räumlichkeiten überprüfen. 

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Merkblatt 1 - Erlaubnis nach § 44 lfSG

Merkblatt 2 - Antrag auf Freistellung von der Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach § 45 Abs. 3 IfSG

Merkblatt 3 - Anzeige der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten im Sinne des § 44 IfSG gemäß § 49 IfSG

Merkblatt 4 - Erlaubnisfreiheit nach § 45 Absatz 1 und 2 lfSG

Merkblatt 5 - Veränderungsanzeige gemäß § 50 IfSG

Arbeitgeber und Selbstständige können eine Entschädigung für Verdienstausfälle beim LSJV beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die wegen einer behördlich angeordneten Absonderung bzw. Quarantäne oder auch einer Schul- oder Kitaschließung und damit fehlender Kinderbetreuung entstanden sind. Eine Antragsstellung ist bis zu zwei Jahre nach dem Ende der Quarantäne bzw. Absonderung möglich.

Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html 

Antrag bei Verdienstausfall wegen Schul- und Kitaschließungen
https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html 

Hinweis:
Eine digitale Antragstellung ermöglicht eine schnellere Bearbeitung und minimiert Fehlerquellen. Sollte dies aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, können die Antragsformulare in PDF-Form über die E-Mail-Adresse erstattungsantrag(at)lsjv.rlp.de angefordert werden.

Aktuelles

Informationen zu Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Erteilung von Erlaubnissen für Tätigkeiten mit Krankheitserregern sowie
Bearbeitung der Anzeigen nach § 49 oder § 50 Infektionsschutzgesetz

Jürgen Schwalie
Telefon 06341 26-460
schwalie.juergen(at)lsjv.rlp.de

Anträge auf Erstattung von Lohnfortzahlungen aufgrund einer Quarantäne oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung

Caroline Anselmann-Kloos
Telefon 06341 26-440
erstattungsantrag(at)lsjv.rlp.de 
 
Jessica Hein
Telefon 06341 26-303
erstattungsantrag(at)lsjv.rlp.de