Assistenzhunde
Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es gibt z. B. für Menschen mit Diabetes oder Anfallsleiden Warn- und Anzeige-Assistenzhunde oder für blinde oder sehbeeinträchtigte Menschen Blindenführhunde. Nach Expertenschätzung sind aktuell ca. 3.000 Assistenzhunde (inklusive Blindenführhunde) in ganz Deutschland im Einsatz.
Assistenzhundeverordnung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vom 2. Juni 2021 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz –BGG) um Regelungen zu Assistenzhunden ergänzt worden (Zutrittsrechte, Ausbildung und Prüfung usw.). Bislang gab es keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, die die Begleitung von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde oder Blindenführhunde zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen regeln. Die entsprechende Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022 ist zum 1. März 2023 in Kraft getreten.
Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Rheinland-Pfalz befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Rheinland-Pfalz stattfindet, kann der Antrag für die Anerkennung des Assistenzhundes (nach §§ 21 bis 23 AHundV) sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) eingereicht werden.
Die vollständig ausgefüllten Anträge sowie die im Hinweisblatt 1 bzw. 2 aufgeführten Unterlagen sind zu senden an:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz
Die Formulare finden Sie unter Downloads.
Eine Anerkennung Ihres Assistenzhundes nach § 21 AHundV ist in folgenden Fällen möglich:
a) Ihr Hund hat bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet.
Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i. V. m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a BGG.
b) Ihr Hund hat eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet.
Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i. V. m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b BGG.
Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Ab 2026 erfolgt die Anerkennung durch die Ausbildungsstätten selbst.
Der vollständig ausgefüllte Antrag nach § 21 AHundV sowie die im Hinweisblatt 1 (§ 21) aufgeführten Unterlagen sind an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu senden.
Eine Anerkennung Ihres Assistenzhundes nach § 22 AHundV ist in folgenden Fällen möglich:
a) Ihr Hund wurde bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und hat eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert.
Gegenstand der Ausbildung müssen hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter bzw. die Halterin, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.
Der vollständig ausgefüllte Antrag I nach § 22 AHundV sowie die im Hinweisblatt 2 auf Seite 1 (§ 22) aufgeführten Unterlagen sind an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu senden.
b) Ihr Hund wurde bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt.
Diese Anerkennung muss durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einen Träger der Heilfürsorge oder ein privates Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Ab 2026 erfolgt die Anerkennung durch die Ausbildungsstätten selbst.
Der vollständig ausgefüllte Antrag II nach § 22 AHundV sowie die im Hinweisblatt 2 auf Seite 2 (§ 22) aufgeführten Unterlagen sind an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu senden.
Wurde einem Menschen mit Behinderung ein Assistenzhund nach § 33 SGB V als Hilfsmittel gewährt, so wird auf Antrag ein Ausweis und ein Abzeichen ausgehändigt. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes, handelt es sich hier lediglich um Blindenführhunde.
Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag § 23 AHundV sind
- ein Nachweis über die Anerkennung des Assistenzhundes im Sinne des § 33 SGB V sowie
- für den Ausweis notwendige Lichtbilder und Informationen
beim Landesamt einzureichen.
Die Übernahme der Kosten einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft hängt vom jeweiligen Leistungsrecht des zuständigen Trägers ab. Diese können unter anderem beispielsweise die Agentur für Arbeit, die Unfallkasse, das Opferentschädigungsgesetz oder das persönliche Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe sein. Viele Betroffene finanzieren die Ausbildung eines Assistenzhundes im Rahmen von Spenden. Daneben wenden sich einige Betroffene auch an Stiftungen.
Downloads
- Assistenzhundeverordnung (AHundV)(860 KB)
- Antrag auf Anerkennung von Assistenzhunden - § 21 AHundV(174 KB)
- Antrag auf Anerkennung von Assistenzhunden - § 22 I AHundV(239 KB)
- Antrag auf Anerkennung von Assistenzhunden - 22 II AHundV(235 KB)
- Antrag auf Anerkennung von Assistenzhunden - 23 AHundV(261 KB)
- Anerkennung von Assistenzhunden - Hinweisblatt 1(127 KB)
- Anerkennung von Assistenzhunden - Hinweisblatt 2(124 KB)
- Informationsblatt Datenschutz(187 KB)
Kontakt
Jens Weigand
Telefon 06131 967-222
assistenzhund(at)lsjv.rlp.de