Multikulturelle Gruppe Kinder im Sommer

Landesjugendamt

Das Landesjugendamt unterstützt die örtliche Jugendhilfe, die Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe bei ihrer Arbeit. Wesentliche Grundlage der Arbeit des Landesjugendamtes ist § 85 Absatz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Beratung, Entwicklung von Empfehlungen, Förderung der Zusammenarbeit, Planung und Förderung von Modellvorhaben, Fortbildung, Mittelvergabe und finanzielle Förderung im gesamten Aufgabenspektrum der örtlichen Jugendhilfe stehen damit im Mittelpunkt. Dazu kommen der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sowie Aufgaben, die dem Landesjugendamt durch andere Gesetze zugewiesen sind.

Da das Landesjugendamt als zweigliedrige Behörde angelegt ist, werden die Aufgaben des Landesjugendamtes gemeinschaftlich von der Verwaltung des Landesjugendamtes und dem Landesjugendhilfeausschuss wahrgenommen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von A bis Z über die zentralen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Abteilung Landesjugendamt des LSJV ableiten.

Die ambulanten Hilfen zur Erziehung nach den §§ 28-31 SGB VIII stellen ein umfangreiches Angebot an lebensweltnahen, unterstützenden Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche dar. Sie umfassen neben der Erziehungsberatung (§ 28) die Sozialpädagogische Gruppenarbeit (§ 29), die Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe (§ 30) sowie die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31).

Das Landesjugendamt übernimmt im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung die Beratung der örtlichen Träger, entwickelt Empfehlungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und steht im Austausch mit den Fachkräften der ambulanten Hilfen (u. a. Regionaltreffen, Fortbildungsangebote).

Downloads

Hilfen zur Erziehung – FAQ Coronavirus

Hilfen zur Erziehung – Empfehlungen zu ambulanten Hilfen in Rheinland-Pfalz

Hilfen zur Erziehung – Empfehlungen der BAGLJÄ zur Hilfeplanung (Link zur Webseite)

Kontakt

Hanna Aalders
Telefon 06131 967-366
Telefax 06131 967-12366
aalders.hanna(at)lsjv.rlp.de

Absolventinnen und Absolventen, die über einen im Ausland erworbenen Ausbildungs- und Befähigungsnachweis im Bereich Sozialer Arbeit verfügen, der an einer Fachhochschule oder ihr vergleichbarer Hochschule erworben wurde, können auf Antrag prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge sowie Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erfüllt sind. Grundlage für die Prüfung ist, neben dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und seinen rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzen, das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG). 

Nach Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses und nach Besuch eines Anpassungslehrganges beim Sozialpädagogischen Fortbildungszentrum des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung wird die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge erteilt.

Weitere Informationen finden erhalten Sie über das Sozialpädagogische Fortbildungszentrum des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV).

Downloads

Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen Anerkennung von Studiengängen der Sozialen Arbeit (FH)

Gesetze

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz - BQFGRP

Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - SoAnG RP

Weitere Informationen

Anerkennung in Deutschland

Zentrale für ausländisches Bildungswesen

Kontakt

Andrea Leiter
Telefon 06131 967-379
Telefax 06131 967-12379
leiter.andrea(at)lsjv.rlp.de

Nicole Faber
Telefon 06131 967-586
Telefax 06131 967-12586
faber.nicole(at)lsjv.rlp.de

Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist § 75 SGB VIII. Es können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 SGB VIII tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. (§ 75 Abs. 1 SGB VIII)

Für die Anwendung dieser Grundsätze und die in § 12 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 geregelten Details wurde ein Merkblatt entwickelt.

Zuständig für die Anerkennung ist

  1. das örtliche Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamts hat und dort überwiegend tätig ist,
  2. das Landesjugendamt, wenn der Träger im Bezirk mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist oder
  3. das zuständige Ministerium in allen übrigen Fällen (z.B. bundesweite Anerkennung).

Downloads

Träger der freien Jugendhilfe - Liste anerkannter Träger in Rheinland-Pfalz

Träger der freien Jugendhilfe - Merkblatt zur Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII

Träger der freien Jugendhilfe - Grundsätze für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII

Der „Datenschutz“ ist für die personenbezogenen sozialen Leistungen, welche die Jugendhilfe im Kern ausmachen, über das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger hinaus von Bedeutung. Er spielt eine zentrale Rolle für den Aufbau einer vertrauensvollen erziehenden, beratenden oder helfenden Beziehung. Er ist wichtig, um der Sichtweise der Betroffenen zu ihrem Eigenrecht zu verhelfen und um zu verhindern, dass sich Informationen über die Betroffenen verselbstständigen und diese vom Subjekt zum Objekt von Bildung, Erziehung, Beratung und Hilfe werden.

Die seit dem 25. Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung regelt europaweit den Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie soll einen einheitlichen und starken Datenschutz in der Union sichern, ohne den freien Datenverkehr innerhalb der EU zu gefährden. Die DSGVO hat eine seit 1995 geltende EU-Richtlinie abgelöst und ersetzt nationale Datenschutzgesetze durch unmittelbar geltendes EU-Recht. Die nationalen Gesetze zum Datenschutz wurden dementsprechend angepasst. 

Downloads

Datenschutz – Empfehlungen bei Bildungs- und Lerndokumentationen in Kindertagesstätten

Informationsblätter

Datenschutz - Informationsblatt zur Förderung hauptamtlicher Fachkräfte im Bereich Jugendarbeit

Datenschutz - Informationsblatt zu Fördermaßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit

Datenschutz - Informationsblatt für das Ehrenamtsgesetz

Datenschutz - Informationsblatt zu Schwangerschaftsberatungsstellen

Datenschutz - Informationsblatt zu sozialen Beratungsstellen

Datenschutz - Informationsblatt zur Familienerholung

Gesetze

Landesdatenschutzgesetz

Datenschutz und Informationssicherheit in Rheinland-Pfalz

https://www.datenschutz.rlp.de/de/startseite/

Die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf auszusetzen oder kürzer zu treten.

Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Vor der Geburt nicht erwerbstätige Eltern werden auch unterstützt. Anspruch hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, ggf. die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und dessen Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Den Antrag stellen Sie bitte nach der Geburt Ihres Kindes bei dem Jugendamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Die Vordrucke werden Ihnen über die Geburtsklinik ausgehändigt. Anträge und Auskünfte erhalten Sie außerdem bei den Jugendämtern oder Sie können sie auf der Seite des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen herunterladen. Weitere Informationen können Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abrufen oder gerne uns kontaktieren.

Die Abteilung Landesjugendamt entscheidet über die Widersprüche, denen das örtlich zuständige Jugendamt nicht abhilft. Außerdem obliegen uns die Bearbeitung der gerichtlichen Verfahren und die Fachaufsicht über die Jugendämter.

Hinweis: Die Anträge sind nur zum Download bestimmt und müssen mit Originalunterschrift auf dem Postweg eingereicht werden.

Kontakt

Jürgen Christ
Telefon 06341 26-250
Telefax 06341 26-48250
christ.juergen(at)lsjv.rlp.de

Weitere Informationen

https://mffjiv.rlp.de/de/themen/familie/gute-zukunft-fuer-alle-kinder-und-eltern/finanzielle-leistungen/elterngeld/

Netzwerk Familienbildung

Mit dem Netzwerk Familienbildung fördert das Land Rheinland-Pfalz Familienbildungsstätten mit dem Ziel, Familienbildungsangebote frühzeitig und bedarfsorientiert in den Alltag von Familien zu bringen. Dabei sollen vor allem die Familien erreicht werden, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Im Zuge der demografischen Entwicklung gibt es aufgrund der älter werdenden Familien auch generationenübergreifende Angebote. Die Familienbildungsstätten initiieren dazu sozialraumorientierte Netzwerke der Familienbildung in Kooperation mit dem Jugendamt und allen relevanten Institutionen.

Downloads

Anträge
Netzwerk Familienbildung - Antrag zu Säule I

Netzwerk Familienbildung - Fördergrundsätze

Arbeitshilfen/Materialien
Familienbildung – Orientierungshilfen

Kontakt

Nicole Faber
Telefon 06131 967-586
Telefax 06131 967-12586
faber.nicole(at)lsjv.rlp.de

Familienbildung im Netzwerk

Über das Landesförderprogramm „Familienbildung im Netzwerk“ erhalten die Jugendämter in Rheinland-Pfalz einen Betrag bis zu 15.000 Euro zur Planung und Steuerung von Familienbildung (vgl. hierzu auch §§ 78 und 80 SGB VIII).

Familienbildung hat das Ziel, Familien lebensbegleitend in unterschiedlichen Lebenssituationen präventiv und frühzeitig zu unterstützen. Die Angebote richten sich grundsätzlich an alle Familien. Den Jugendämtern soll durch die Landesförderung ermöglicht werden, Familienangebote in Zusammenarbeit mit Freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren familienrelevanten Trägern und Einrichtungen sozialraumorientiert anzubieten.

Downloads

Anträge
Familienbildung im Netzwerk - Erstantrag

Familienbildung im Netzwerk - Folgeantrag

Familienbildung im Netzwerk - Verwendungsnachweis

Arbeitshilfen/Materialien
Grundsätze zur Förderung „Familienbildung im Netzwerk“

Kontakt

Yvonne Unkrig
Telefon 06131 967-525
Telefax 06131 967-12525
unkrig.yvonne(at)lsjv.rlp.de

Anträge von Familien für (einkommensabhängige) Fördermaßnahmen werden über die Träger bzw. über Einrichtungen der Familienerholung oder direkt an die Abteilung Landesjugendamt des LSJV gestellt.

Downloads:

Familienerholung - Antrag

Datenschutz - Informationsblatt zur Familienerholung

Familienerholung - Informationen rund um die Förderung

Kontakt

Günter Weiß
Telefon 06341 26-267
Telefax 06341 26-48267
weiss.guenter(at)lsjv.rlp.de

Häuser der Familie sind Orte, an denen sich Familien treffen, ausspannen, anregende Angebote, Informationen und Unterstützungen in unterschiedlichen Lebenslagen erhalten können. Häuser der Familie stehen allen Familien offen, sie fördern zudem die interkulturelle Begegnung und Integration sowie die aktive Beteiligung von Jung und Alt.

Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz 44 Häuser der Familie. Entstanden sind die Häuser der Familie aus verschiedenen Einrichtungen wie Familienbildungsstätten, Kindergärten, Senioreneinrichtungen, Jugendzentren oder Nachbarschaftstreffs. Da das Landesprogramm „Haus der Familie“ auf dem Bundesprogramm „Mehrgenerationenhäuser“ aufbaut, sind einige Häuser der Familie auch Mehrgenerationenhäuser.

Downloads

Haus der Familie - Mittelanforderung

Haus der Familie - Sachbericht

Haus der Familie - Verwendungsnachweis

Nähere Informationen sowie die Formulare zur Förderung finden Sie unter www.servicestelle-netzwerk-familie.de.

Kontakt

Zur Zeit nicht besetzt.

Als überörtlichen Träger der Jugendhilfe ist das Landesjugendamt für die Aufgabe der „Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VIII“ zuständig, soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer bereits zuvor in Deutschland erhaltenen Leistung im Bereich der Jugendhilfe handelt.

Sofern ein Kind oder Jugendlicher sich im Ausland aufhält und in Rheinland-Pfalz geboren wurde, besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit, auch Leistungen im Bereich der Jugendhilfe vom Landesjugendamt zu erhalten (vgl. hierzu §§ 85 Abs. 1 Nr. 9, 88 Abs. 1 und 6 Abs. 3). Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft; insbesondere darf keine gleichwertige Hilfe im Aufenthaltsland erhältlich sein.

Kontakt

Yvonne Unkrig
Telefon 06131 967-525
Telefax 06131 967-12525
unkrig.yvonne(at)lsjv.rlp.de

Familienzentren sind ehrenamtliche und trägerunabhängige Initiativen von Familien für Familien. Sie sind für alle Familien und Generationen offene Treffpunkte. Familienzentren bieten einen Ort zur Begegnung, zum Austausch und zur gegenseitigen Unterstützung. Hier findet man offene Cafés, kreative und musische Angebote, Kurse und Vorträge zu Familienthemen, Mittagstische, Kinderbetreuung, Geselligkeit, Beratung und anderes mehr.

Ein Vernetzungsbüro begleitet Familienzentren bei ihrer Arbeit, berät neue Initiativen beim Aufbau und informiert über Finanzierungsmöglichkeiten.

Nähere Informationen sowie die Formulare zur Förderung finden Sie unter www.servicestelle-netzwerk-familie.de.

Kontakt

Zurzeit nicht besetzt.

Die landesweite Jugendhilfekommission beschließt Regelungen zur Ausgestaltung und Konkretisierung über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 78 b Abs. 1 SGB VIII. Die Jugendhilfekommission besteht aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz und einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Verbände der privaten Heimträger einerseits sowie fünf Vertreterinnen und Vertretern des Landkreistages und des Städtetages Rheinland-Pfalz und einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (Abteilung Landesjugendamt) andererseits.

Die für die Aufgaben nach § 45 ff. SGB VIII in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen zuständige Stelle ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abteilung Landesjugendamt. Es ist mit beratender Stimme in der Kommission vertreten.

Die Jugendhilfekommission schließt über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII nachfolgenden Rahmenvertrag gemäß § 78 f SGB VIII und § 13 AGKJHG Rheinland-Pfalz.
Sie hat ihre Geschäftsstelle im LSJV.

Downloads

Vereinbarungen – Rahmenvertrag gemäß § 78 f SGB VIII

Kontakt

Yvonne Unkrig
Telefon 06131 967-525
Telefax 06131 967-12525
unkrig.yvonne(at)lsjv.rlp.de

In der Abteilung Landesjugendamt ist die geschäftsführende Stelle des Vergabeausschusses der Stiftung „Familie in Not – Rheinland-Pfalz“ integriert. Diese Stelle ist gleichzeitig auch für die Mittelvergabe der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in Rheinland-Pfalz zuständig.

Die Geschäftsstelle entscheidet in vielen Fällen im Sinne der jeweiligen Stiftungsrichtlinien abschließend über die Hilfeersuchen. Komplexere Fälle werden dem zweiwöchentlich tagenden Vergabeausschuss zur Entscheidung vorgelegt und anschließend entsprechend bearbeitet.

Landesstiftung „Familie in Not – Rheinland-Pfalz“

Die Landesstiftung verfolgt den Zweck, insbesondere kinderreichen Familien und alleinerziehenden Frauen und Männern, die sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden, schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Hilfe zu ermöglichen.

  • Wofür gibt es finanzielle Unterstützung?
    Art und Höhe der Hilfeleistungen richten sich jeweils nach den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalls sowie nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Wo ist der Antrag zu stellen?
    Der Antrag kann über Schwangerschafts- und Sozialberatungsstellen sowie das örtlich zuständige Jugend- oder Sozialamt gestellt werden.

Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ 

Die Bundesstiftung (bundesstiftung-mutter-und-kind.de) hilft schwangeren Frauen in Notlagen schnell und unbürokratisch durch ergänzende finanzielle Unterstützung in Verbindung mit individueller Beratung bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle. Ziel der Bundesstiftung ist es, der schwangeren Frau die Entscheidung für ein Leben mit dem Kind und somit die Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu erleichtern.

  • Wofür gibt es finanzielle Unterstützung?
    Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt entstehen, wie Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung des Kindes, Wohnung und Einrichtung, Betreuung des Kleinkindes (z. B. um die Ausbildung beenden zu können).
    Höhe und Dauer richten sich grundsätzlich nach der individuellen Notlage der werdenden Mutter
  • Wo ist der Antrag zu stellen?
    Der Antrag kann nur über eine Schwangerschaftsberatungsstelle während der Schwangerschaft gestellt werden.

Downloads

Jugendämter - Adressen in Rheinland-Pfalz

Stiftung - Antrag

Informationsblatt zum Datenschutz; hier: für die Gewährung finanzieller Hilfe in besonderer Notsituation aus Mitteln der Landes- bzw. Bundesstiftung

Stiftung – Hinweise zum Ausfüllen des Antrages

Stiftung - Leitfaden

Errichtung der Stiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" (Satzung 2/2020)

Weitere Informationen

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Dokumentation der Schwangerenberatung (https://lsjv.service24.rlp.de/schwstat)

Kontakt

Brigitte Eiser
Telefon 06131 967-462
Telefax 06131 967-335
eiser.brigitte(at)lsjv.rlp.de

Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Jugendhilfe hat zur Einlösung dieses Rechts junger Menschen beizutragen. Das gilt auch bezogen auf junge Menschen, die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII gehört deshalb die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (Jugendhilfe im Strafverfahren) zu den Aufgaben der Jugendhilfe. Die Zuständigkeit dafür liegt bei den örtlichen Jugendämtern.

Das Landesjugendamt ist gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 69 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für

  • die Erarbeitung von Empfehlungen zur Jugendhilfe im Strafverfahren,
  • die Beratung der örtlichen Träger,
  • Angebote zur Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie
  • Fachveranstaltungen für die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren.

Downloads

Jugendgerichtshilfe - Positionspapier zu geschlossene Unterbringung

Jugendgerichtshilfe - Jugendkriminalität (Stellungnahme des LJHA)

Jugendgerichtshilfe - Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschusses zum Jugendstrafrecht

Jugendgerichtshilfe - Empfehlungen für die Mitwirkung der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren

Jugendgerichtshilfe - Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Justiz und Polizei im Jugendstrafverfahren

Kontakt

Andrea Leiter
Telefon 06131 967-379
Telefax 06131 967-12379
leiter.andrea(at)lsjv.rlp.de

Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1991 ist die Jugendhilfeplanung uneingeschränkt zu einer Pflichtaufgabe der öffentlichen Träger geworden. Mit dem Instrument der Jugendhilfeplanung wird der Notwendigkeit entsprochen, öffentliche Mittel im Interesse der Bürgerinnen und Bürger planvoll und wirtschaftlich einzusetzen und die fachliche Arbeit kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. § 80 SGB VIII weist ihnen die Jugendhilfeplanung als Aufgabe zu. Die Wahrnehmung der Aufgabe obliegt für den örtlichen Bereich dem Jugendamt. 

Die Landesjugendhilfeplanung erstreckt sich im Einzelnen auf

  • die Ziele und Handlungsmaximen der Jugendhilfe,
  • das Spektrum der Jugendhilfeangebote,
  • die Ausgestaltung dieser Angebote sowie auf
  • die konkreten Handlungsformen der Jugendhilfe.

Die Abteilung Landesjugendamt berät die Jugendämter in Planungsfragen, organisiert Fortbildungen und die Plattform für den fachlichen Austausch. 

Der Landesjugendhilfeausschuss ist mit der Jugendhilfeplanung auf der überörtlichen Ebene befasst. Er hat hierzu eine Landesarbeitsgemeinschaft „Jugendhilfeplanung“ ins Leben gerufen. Die Landesarbeitsgemeinschaft setzt sich aus öffentlichen wie freien Trägern der Jugendhilfe sowie Fachleuten aus unterschiedlichen Träger- bzw. Mitgliedergruppen und Einzelorganisationen zusammen. Sie soll die Abteilung Landesjugendamt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Kontext der Jugendhilfeplanung unterstützen.
Anmeldungen zur Mitgliedschaft in der Landesarbeitsgemeinschaft sind jederzeit möglich.

Downloads

Jugendhilfeplanung - Empfehlungen im Kontext des Kinderschutzes


Kontakt

Nils Wiechmann
Telefon 06131 967-360
Telefax 06131 967-12360
wiechmann.nils(at)lsjv.rlp.de

Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung nach § 218 a Abs. 1 StGB vornehmen lassen, müssen die Kosten für den Abbruch grundsätzlich selbst tragen. Verfügen die Frauen jedoch über kein oder nur ein geringes Einkommen, haben sie Anspruch auf Übernahme der Kosten. Der Antrag auf Kostenübernahme muss bei der Krankenkasse gestellt werden, und zwar vor Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs. Frauen, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehören, können den Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl an ihrem Wohnort beantragen. Die schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse muss dem Arzt oder der Ärztin vor dem Abbruch vorgelegt werden.

Das nach dem Wohnsitz der Frau zuständige Bundesland erstattet gemäß § 22 SchKG der Krankenkasse die entstandenen Kosten. Die Leistungen erstrecken sich auf die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs selbst und die medizinisch erforderliche Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf. Abrechnungsfähige Kosten werden dabei durch den bundesweit geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) definiert. Alle anderen Kosten, die z. B. durch die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft oder bei Komplikationen entstanden sind, gehören hingegen zu den von den Krankenkassen zu tragenden Leistungen der Krankenversicherung.

Zuständig für die Erstattung der Kosten bei Schwangerschaftsabbrüchen ist in Rheinland-Pfalz das
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz.

Unmittelbar dort geltend gemacht werden kann die Kostenerstattung ausschließlich seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und seitens der Krankenkassen.

Kontakt

Elke Kind
Telefon 06131 967-364
Telefax 06131 967-12526
kind.elke(at)lsjv.rlp.de


Weitere Informationen

Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerenkonfliktgesetz (LVOFBSchKG)

Seit dem 11. September 2020 gibt es in Rheinland-Pfalz einen Landesjugendhilferat (LJHR).
Es ist ein Interessensvertretungsgremium von und für Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen der stationären Hilfen zur Erziehung leben.

Die Geschäftsstelle ist im Landesjugendamt angesiedelt.

Sie erreichen die Geschäftsstelle wie folgt:
geschaeftsstelle-ljhr(at)lsjv.rlp.de
Telefon 06131 967-535 (Di 9-14 Uhr, Mi-Do 9-15 Uhr)

Homepage des Landesjugendhilferates: www.ljhr-rlp.de 

Die Abteilung Landesjugendamt ist zuständig für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen, Jugendwohnheimen, Einrichtungen für Minderjährige mit Behinderung sowie Schülerwohnheimen und Internaten, die nicht der Schulaufsicht unterstehen (§ 45 SGB VIII).

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit im Rahmen dieser Aufgaben liegt in der Erteilung der Betriebserlaubnis für die genannten Einrichtungen sowie den damit verbundenen Prüfaufgaben nach § 45 SGB VIII. Neben der Durchführung des Betriebserlaubnisverfahrens stellt die umfassende Beratung der Träger und Leitung von Einrichtungen bei der Planung und Betriebsführung einer Einrichtung ein weiteres wesentliches Element der Tätigkeit dar.

Schwerpunkte der Beratung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sind dabei:

  • Die Konzeption eines Angebots
  • Die räumliche Gestaltung eines Angebots
  • Die Personalausstattung
  • Organisation und Betriebsführung
  • Meldepflichten nach SGB VIII
  • Beratung in Krisensituationen und Bearbeitung von Beschwerden
  • Umsetzung von Kinderrechten, insbesondere Beteiligung und Beschwerdemanagement
  • Maßnahmen der Prävention und Intervention von/ bei Grenzverletzungen

Die Beratung der Träger und ihrer Einrichtungen wird ergänzt durch Veranstaltungen und andere Aktivitäten, die die Kooperation zwischen und mit den Einrichtungen und Jugendämtern sowie weiteren Kooperationspartnern auf örtlicher und regionaler Ebene fördern sollen.

Downloads

Anträge
(Teil)stationäre Hilfen - Personalmeldebogen

(Teil)stationäre Hilfen - Personaländerungsbogen

(Teil)stationäre Hilfen - Stichtagsmeldung teilstationär

(Teil)stationäre Hilfen - Stichtagsmeldung vollstationär

Arbeitshilfen/Materialien
Hilfen zur Erziehung - FAQ Coronavirus

Hilfen zur Erziehung – Arbeits- und Orientierungshilfen zum Betreuten Wohnen

Hilfen zur Erziehung – Zuschüsse zu Ferienmaßnahmen und Klassenfahrten

(Teil)stationäre Hilfen – Grundlagen und Kriterien für die Betriebserlaubnis nach §§ 45 ff SGB VIII

(Teil)stationäre Hilfen – Fachkräftevereinbarung Heime und andere Einrichtungen der Jugendhilfe

(Teil)stationäre Hilfen – Merkblatt zu besonderen Vorkommnissen in Einrichtungen

(Teil)stationäre Hilfen – Merkblatt zu Personal- und Belegungsmeldung in Einrichtungen

(Teil)stationäre Hilfen – Merkblatt zu den Voraussetzungen für die Gründung einer Einrichtung der Jugendhilfe

Rundschreiben
Rundschreiben des LSJV zu Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) hinsichtlich der nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil)stationären Einrichtungen (außer Kindertageseinrichtungen) (LJA-Nr. 55/2023)

Rundschreiben des LSJV zu Steigende Bedarfe zur Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger (LJA-Nr. 43/2022)

Rundschreiben des LSJV zu Unbegleitete junge Menschen aus der Ukraine – Auswirkungen des Krieges auf die Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (LJA Nr. 13/2022)

Rundschreiben zu Schaffung von Quarantäne- und Vorschaltplätzen in Zeiten der Corona-Pandemie (LJA Nr. 32/2020)

Rundschreiben des LSJV zu Aufrechterhaltung der Hilfen zur Erziehung sowie des Kinderschutzes in Rheinland-Pfalz unter den Bedingungen der Corona-Schutzmaßnahmen (LJA Nr. 22/2020)

Rundschreiben zu Schließung von Schulen und Kitas und Konsequenzen für (teil) stationäre Angebote und Bedarfsanmeldung für Notplätze (LJA Nr. 14/2020)

Rundschreiben zu Erklärung der rheinland-pfälzischen Landesregierung zur aktuellen Situation Grand Est (LJA Nr. 9/2020)

Rundschreiben zu Hygienehinweisen zum Coronavirus (LJA Nr. 5/2020)

Rundschreiben zum Masernschutzgesetz in Jugendheimeinrichtungen (LJA Nr. 1/2020)

Anlage zum Rundschreiben LJA Nr. 1/2020 (Lesehilfe zur Überprüfung)

Anlage zum Rundschreiben LJA Nr. 1/2020 (Dokumentationsblatt zur Überprüfung)

Anlage zum Rundschreiben LJA Nr. 1/2020 (Meldeblatt für das Gesundheitsamt)

Kontakt

Barbara Liß
Telefon 06131 967-380
Telefax 06131 967-12380
liss.barbara(at)lsjv.rlp.de

Ansgar Meerheim
Telefon 06131 967-484
Telefax 06131 967-12484
meerheim.ansgar(at)lsjv.rlp.de

Timo Semmelrogge
Telefon 06131 967-165
Telefax 06131 967-12165
semmelrogge.timo(at)lsjv.rlp.de

Ingo Rotarius
Telefon 06131 967-374
Telefax 06131 967-12374
rotarius.ingo(at)lsjv.rlp.de

Daniela Schmidt
Telefon 06131 967-443
Telefax 06131 967-12443
schmidt.daniela(at)lsjv.rlp.de

Seit März 2005 wird das Aufgabengebiet „Sekten und sogenannte neureligiöse Gruppen“ im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Abteilung Landesjugendamt – wahrgenommen.

Der Aufgabenbereich umfasst folgende Schwerpunkte:

  • Information über aktuelle Entwicklungen, Entwicklung von Positionen und Vermittlung an die Öffentlichkeit
  • Beantwortung schriftlicher und telefonischer Anfragen von Einzelpersonen und Institutionen zum Thema sowie telefonische Beratung von betroffenen Angehörigen
  • Entwicklung und Versand von Informationsmaterial
  • Entwicklung und Durchführung von Fortbildungen

Kontakt

Susanne Kros
Telefon 06131 967-130
Telefax 06131 967-142
kros.susanne(at)lsjv.rlp.de

Weitere Informationen

AGPF – Aktion für Geistige und Psychische Freiheit – Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V.

Jugendserver Rheinland-Pfalz

Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen

Das Land Rheinland-Pfalz fördert eine Vielzahl von sozialen Beratungsstellen, in denen Ratsuchende eine vertrauliche und kostenlose Beratung erhalten können.

Mehr ...

Die Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ hat zum 31.12.2022 Ihre Arbeit eingestellt. Wir bitten Sie, sich für Fragen an die Geschäftsstelle im Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden.

Für die Beratung und Behandlung suchtkranker Menschen steht in Rheinland-Pfalz ein differenziertes und gut ausgebautes Hilfesystem zur Verfügung. Selbsthilfegruppen für Suchtkranke und deren Angehörige sind ein wichtiger und eigenständiger Bestandteil dieses Systems, das jährlich mehreren tausend Menschen Wege den Ausstieg aus der Sucht eröffnet. Selbsthilfegruppen dienen dem Informations- und Erfahrungsaustausch von Betroffenen und Angehörigen, der praktischen Lebenshilfe sowie der gegenseitigen emotionalen Unterstützung und Motivation. In Rheinland-Pfalz gibt es rund 300 Gruppen der Suchtselbsthilfe.

Daneben unterstützt das Land Rheinland-Pfalz auch die Arbeit von Elternkreisen für drogengefährdete und drogenabhängige junge Menschen.

Viele Menschen, die Hilfe benötigen, wissen oftmals nicht, an wen sie sich wenden können. Das Faltblatt „Selbsthilfe - schon verSucht?“ gibt einen Überblick über die in Rheinland-Pfalz aktiven Verbände der Suchtselbsthilfe.

Freie Träger stellen die wesentliche Stütze der Kinder- und Jugendhilfe dar. Während der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungs- und Finanzverantwortung trägt, haben die Träger der freien Jugendhilfe einen bedingten Vorrang bei der unmittelbaren Leistungserbringung. Dem entspricht ein Recht auf Kostenerstattung, wenn sie eine Leistung erbringen, auf die Bürgerinnen und Bürger einen Rechtsanspruch gegenüber dem Staat haben oder eine Förderung nach § 74 SGB VIII, wenn sie eine Infrastruktur schaffen, die den Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung entspricht.

Die freien Träger können sich mit ihren Fragen zur Leistungserbringung, Rechts-, Organisations- und Personalfragen sowie den Querschnittsproblemen an die Abteilung Landesjugendamt wenden.

Wenn die Unterhaltszahlungen eines Elternteils ausbleiben, kommen manche Familien in große Schwierigkeiten. Hier hilft das Unterhaltsvorschussgesetz.

An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschuss beantragen Sie in Rheinland-Pfalz bei den Unterhaltsvorschussstellen der Jugendämter der Kreis- und Stadtverwaltungen. Dort wird auch über die Anträge entschieden und die Zahlung veranlasst. Die Anschriften der Jugendämter in Rheinland-Pfalz finden Sie hier: Jugendämter in Rheinland-Pfalz.

Leistungsbeschreibung

Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, erhalten sogenannte Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht. Unterhaltsleistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug über ein Einkommen vom mindestens 600 Euro verfügt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses (UVG) ist in § 2 UVG geregelt. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich folgende Beträge (Stand: 1. Januar 2024):

  • für Kinder bis einschl. 5 Jahre = 230 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 301 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 395 Euro

Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Bei Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Einkommen berücksichtigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen werden ab Antragsmonat, in Ausnahmefällen maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. 

Kontakt

Peter Becker
Telefon 06341 26-321
Telefax 06341 26-48321
becker.peter(at)lsjv.rlp.de

Jugendämter sind für die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben auf örtlicher Ebene zuständig. Die Abteilung Landesjugendamt unterstützt sie nicht nur bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, sondern auch bei den unterstützenden Tätigkeiten, wie der Jugendhilfeplanung, bei Fragen der Organisation und des Personals, des Jugendhilferechts allgemein sowie des Jugendhilfeausschusses im Besonderen.

Downloads

Kindesschutz - Kooperation zwischen Gesundheitsamt und Jugendamt

Jugendhilfeausschüsse - Arbeitshilfe für Mitglieder

Jugendamt - Kommunal- und Verwaltungsform in Rheinland-Pfalz - Prüfsteine für die öffentliche Verwaltung

Schulsozialarbeit - Eine Anregung für Jugendämter als Träger von Schulsozialarbeit

Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 a ff. SGB VIII haben zum Ziel zu einem transparenten, prospektiven Verfahren zwischen Einrichtungsträgern und Kostenträgern zu führen. Diese Aufgaben werden durch die paritätisch besetzte Jugendhilfekommission wahrgenommen, in der beide Seiten Lösungen für die Basis vor Ort erarbeiten, die als Empfehlungen der Jugendhilfekommission umgesetzt werden. Wir vertreten dort das Land als Kostenträger und haben die Geschäftsführung für die Kommission.

Geschäftsführung der Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII

Bei Streit- und Konfliktfällen bezüglich einer Leistungsvereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger und der Einrichtung kann die Schiedsstelle angerufen werden, die beide Parteien an einen Tisch holt und in einem Schiedsspruch in den meisten Fällen beiden Parteien den Weg zum Gericht erspart. Sie ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden bzw. einer unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Träger der Einrichtungen besetzt.

Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Die Abteilung Landesjugendamt hat die Geschäftsführung der Schiedsstelle inne.

Kontakt

Yvonne Unkrig
Telefon 06131 967-525
Telefax 06131 967-12525
unkrig.yvonne(at)lsjv.rlp.de

Im Bereich der Vollzeitpflege berät das Landesjugendamt die Fachkräfte der Jugendämter und freien Träger in pädagogischen Belangen und in Fragen der wirtschaftlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 33 SGB VIII. Hierzu gehören neben der klassischen Vollzeitpflege auch die Bereitschaftspflege sowie die Unterbringungen in Sozialpädagogischen Pflegestellen nach § 33 Satz 2 SBG VIII. Das Landesjugendamt berät und unterstützt die Fachkräfte öffentlicher und freier Träger bei ihren Aufgaben im Bereich der Vollzeitpflege und bietet in Einzelfällen fachliche Hilfestellung an. Fortbildungsveranstaltungen für die Fachebene werden ebenso angeboten wie die Unterstützung der örtlichen Arbeitskreise.

In regelmäßigen Abständen veröffentlicht das Landesjugendamt die Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) in Rheinland-Pfalz einschließlich der Pauschalbeträge für die Alterssicherung und für die Unfallversicherung. 

Downloads

Rundschreiben des LSJV zu Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege (LJA-Nr. 41/2022)

Monatliche Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) in Rheinland-Pfalz

Rundschreiben zu Vollzeitpflege im Zusammenhang mit Coronavirus (LJA-Nr. 25-2020)

Vollzeitpflege - Empfehlungen zu Sozialpädagogischen Pflegestellen

Vollzeitpflege - Empfehlungen zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII

Vollzeitpflege - Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Jugendämter bei der Durchführung einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

Kontakt

Pädagogische Belange
Beate Fischer-Glembek
Telefon 06131 967-367
Telefax 06131 967-12367
fischer-glembek.beate(at)lsjv.rlp.de

Wirtschaftliche Jugendhilfe
Yvonne Unkrig
Telefon 06131 967-525
Telefax 06131 967-12525
unkrig.yvonne(at)lsjv.rlp.de

Das Landesjugendamt bietet regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Vormünder und Beistände an und entwickelt Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben. Es ist nach § 1791 a BGB i.V.m. § 54 SGB VIII zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von Vereinsvormundschaften.

Vormundschaft

Unter Vormundschaft (§§ 1773 ff. BGB) versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für die Person und das Vermögen des bzw. der Minderjährigen, dem sog. „Mündel“. Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes oder kraft richterlicher Anordnung erfolgen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Vormundschaft durch das Familiengericht angeordnet und auf eine Einzelperson, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein übertragen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, selbst die elterliche Sorge auszuüben.

Beistandschaft

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht tätig werden. Die Aufgaben eines Beistands erstrecken sich ausschließlich auf die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 1712 BGB).

Pflegschaft

Bei der Pflegschaft wird ein Teilbereich der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen bzw. eine Minderjährige auf eine andere Person oder auf das Jugendamt durch das Familiengericht übertragen. Die Rechtsgrundlagen für die Pflegschaft finden sich in den §§ 1909 bis 1921 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Downloads

Fortbildungsprogramm des SPFZ

Grundsätze für die Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften/Vereinspflegschaften

Vereinsvormundschaften und/oder -pflegschaften in Rheinland-Pfalz (LJA Nr. 5/2019)

Kontakt

Hanna Aalders
Telefon 06131 967-366
Telefax 06131 967-12366
aalders.hanna(at)lsjv.rlp.de

Die WJH umfasst finanzielle Leistungen nach den gesetzlichen Maßgaben der Jugendhilfe. Hierzu gehören u. a.

  • die Übernahme der Entgelte bei Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Heimen oder anderen sonstigen betreuten Wohnformen,
  • die Gewährung von Krankenhilfen bei Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Heim- und Vollzeitpflege,
  • die Gewährung von einmaligen Leistungen an Kinder und Jugendliche im Falle der Fremdunterbringung sowie
  • die Zahlung von Pflegegeld bei Erziehung in Vollzeitpflege.

Zum Themenkomplex der Wirtschaftlichen Jugendhilfe werden Empfehlungen erarbeitet sowie Arbeitspapiere, Orientierungshilfen und Leitfäden entwickelt. Hierfür kann der Landesjugendhilfeausschuss Arbeitskreise beschließen, um Empfehlungen u. ä. zu erarbeiten. Bei der Erstellung der Empfehlungen wirkt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abteilung Landesjugendamt, maßgeblich mit.

Die Aufgaben der Hilfen zur Erziehungs- und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden ergänzt durch Hilfen für junge Volljährige. Diese Erziehungshilfen gehen über den Bereich der Förderung der Erziehung in Familien oder der Förderung von Kindern in Kindertagesstätten hinaus. Es sind intensive Hilfen, auf die Personensorgeberechtigte einen Anspruch haben, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und eine spezielle Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen notwendig ist.

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetzgesetz (KJSG/SGB VIII) sieht einen Katalog abgestufter ambulanter, teilstationärer und stationärer Hilfen vor (z. B. Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Pflegefamilie oder Heimerziehung), die bei Bedarf durch das örtliche Jugendamt gewährt werden. Die Entscheidungen erfolgen dort im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens unter Beteiligung der Kinder / Jugendlichen und deren Eltern.

Die Aufgaben der Abteilung Landesjugendamt gegenüber den Jugendämtern liegen in der Fachberatung, der Förderung der Zusammenarbeit zwischen freiem und öffentlichem Träger, dem Fachservice und der finanziellen Unterstützung der Jugendämter bei diesen Erziehungshilfen.

Die Fachberatung erfolgt in Einzelfällen und durch Beratung von themenbezogenen Arbeitsgruppen. Diese Beratung erfolgt praxisnah und zielgruppenorientiert. Sie ist überwiegend an Jugendämter und freie Träger gerichtet, kann aber auch die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern umfassen. 

Heranziehung zu den Kosten gem. §§ 91 ff. SGB VIII

Die Jugendämter werden im Rahmen der Kostenheranziehung von Eltern und Jugendlichen nach §§ 91 ff. SGB VIII, soweit sie über entsprechendes Einkommen verfügen, unterstützt und beraten. 

Kostenbeteiligung des Landes an den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und den Hilfen für junge Volljährige nach § 26 AG KJHG

Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Anteil der Kosten der Hilfen nach §§ 27 und 29 bis 35 a und 41 SGB VIII. Der Anteil des Landes beträgt hierbei 49.247.500 EUR. Der Festbetrag wird anhand eines Verteilschlüssels entsprechend der Nettoausgaben verteilt. 

Kostenbeteiligung im Rahmen des „projektbezogenen Innovationstitels“ parallel zu der Kostenbeteiligung des Landes nach § 26 AGKJHG

Durch den projektbezogenen Innovationstitel (PIT) sollen beispielsweise Angebote und Unterstützungsleistungen im Vorfeld zu den Hilfen zur Erziehung bis zu einer Höhe von 10.000,00 € pro Jugendamt gefördert werden, die auf die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien zielen und sozialräumliche Ressourcen im Lebensumfeld der Familien erschließen.

Für die Anerkennung als „innovatives Projekt“ gelten folgende Anforderungen:

  • Es handelt sich um präventive, niedrigschwellige und sozialräumliche Angebote oder um entsprechende Unterstützungsleistungen, die geeignet und notwendig sind, um Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu vermeiden (allgemeine Maßnahmen der Familienförderung, z. B. Eltern-Kind-Gruppen).
  • Die Angebote und Unterstützungsleistungen zielen auf die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien, erschließen sozialräumliche Ressourcen im Lebensumfeld der Familien und stärken Selbsthilfepotentiale der Betroffenen.
  • Es handelt sich um Angebote oder entsprechende Unterstützungsleistungen in Kooperation mit und an Regelinstitutionen wie beispielsweise Kindertagesstätte, Schule, Hort, Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienbildung oder andere Kooperationspartner zur Entwicklung und Stärkung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz von Eltern. 
  • Die Angebote und Unterstützungsleistungen sind für Familien kostenfrei.
  • Die Projekte können in Trägerschaft des Jugendamtes oder freier Träger durchgeführt werden.
  • Gefördert werden können Personal- und Sachmittel, nicht aber Personalkosten der Kommunen.
  • Einzelfallhilfen werden in der Regel nicht gefördert.

Festsetzung des Barbetrages zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII

Das Landesjugendamt ist gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII zuständige Behörde für die Festsetzung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) und veröffentlicht in regelmäßigen Abständen die Festsetzung der Barbeträge.

Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII wird Kindern und Jugendlichen, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 34, 35 oder Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erhalten sowie jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) gewährt, dessen Höhe nach Altersgruppen gestaffelt sein soll. Zur Erfüllung des Rechts jedes jungen Menschen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) gehört auch die Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung. 

Kontakt

Yvonne Unkrig
Telefon 06131 967-525
Telefax 06131 967-12525
unkrig.yvonne(at)lsjv.rlp.de

Downloads

Rundschreiben des LSJV zu Berücksichtigung der Energiepreispauschale im Rahmen der Kostenheranziehung gemäß §§ 91 ff SGB VIII (LJA Nr. 42/2022)

Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII

Abrechnungsblatt - Projektbezogener Innovationstitel (PIT) Jugendhilfe

Rundschreiben des LSJV zu Festsetzung des Barbetrages (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung (LJA Nr. 6/2023)

Festsetzung des Barbetrages (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung gem. § 39 Ab. 2 SGB VIII ab 01.10.2023

Rundschreiben des LSJV zu Festlegung des maßgebenden Einkommens bei der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 6 SGB VIII (LJA Nr. 38/2021)

Downloads

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Nils Wiechmann

Telefon 06131 967-360
Telefax 06131 967-12360
landesjugendamt(at)lsjv.rlp.de

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Landesjugendamt Info
„Landesjugendamt Info“ ist das Informationsmagazin der Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. 

Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe:
Ausgabe Januar 2024