Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben
Neben Leistungen zur Sozialen Teilhabe sieht die Eingliederungshilfe insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen vor. Zu den Angeboten der Eingliederungshilfe zählen hierbei Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), andere Leistungsanbieter, die Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung ermöglichen, sowie das Budget für Arbeit.
Werkstätten für behinderte Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wer nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, findet hier eine Beschäftigung. Die 36 Werkstätten in Rheinland-Pfalz sind ein wichtiges Angebot, um Teilhabe an Arbeit, soziale Kontakte und individuelle Selbstbestimmung zu realisieren. Die Menschen mit Behinderungen leisten eine sinngebende Arbeit, sind sozialversichert und erhalten ein Entgelt für ihre Tätigkeit. Das Entgelt setzt sich aus dem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag, der von der individuellen Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und der Wirtschaftskraft der Werkstatt abhängt, zusammen. Die Werkstatt steht grundsätzlich auch Menschen mit hohen und besonderen Unterstützungsbedarfen offen.
Nicht aufgenommen werden können jedoch Menschen, bei denen
- trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder
- das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
Das Land Rheinland-Pfalz sowie die rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte finanzieren im Rahmen der Eingliederungshilfe die rund 14.000 Werkstatt-Arbeitsplätze für die Beschäftigten mit Behinderungen sowie deren individuelle Unterstützung, Anleitung und Begleitung durch Fachkräfte.
In jeder Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und bei anderen Leistungsanbietern mit mindestens 5 Wahlberechtigten wird von den Beschäftigten ein Werkstattrat und eine Frauenbeauftragte gewählt. Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Werkstattleitung und unterstützen bei Fragen am Arbeitsplatz.
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für Beschäftigte in der Werkstatt regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).
In Werkstätten mit mehr als 200 Wahlberechtigten haben die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Werkstattrats sowie die Frauenbeauftragte ein Recht auf vollständige Freistellung von der Beschäftigung in der Werkstatt. Ab 700 Wahlberechtigten in der Werkstatt kann auch die erste Stellvertretung auf Verlangen freigestellt werden.
Werkstatträte und Frauenbeauftragte in Werkstätten haben einen Anspruch auf Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für bis zu 15 Tage pro Amtszeit; bei erstmaliger Wahrnehmung des Amtes sogar für bis zu 20 Tage pro Amtszeit. Somit können jedes Werkstattratsmitglied sowie die Frauenbeauftragte ohne Minderung des Entgelts während der Arbeitszeit an Fortbildungen teilnehmen, die für die eigene Arbeit nützlich sind.
Der Träger der Eingliederungshilfe finanziert den Werkstätten den Aufwand für die Tätigkeit des Werkstattrats und der Frauenbeauftragten. Dazu zählen ein Büro und die technische Ausstattung (zum Beispiel ein Telefon), die Unterstützung der Vertrauensperson sowie die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen.
Weitere Informationen
Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind, können dort ihr Mittagessen erhalten.
Wer genug Geld für den Lebensunterhalt verdient, bezahlt das Mittagessen selbst.
Menschen mit Behinderungen, die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, müssen seit 2020 beim örtlichen Sozialamt angeben, dass sie in der Werkstatt arbeiten und an wie vielen Tagen pro Woche sie am Mittagessen teilnehmen. Für diese Tage pro Woche gewährt das örtliche Sozialamt den sogenannten „Mehrbedarf“. Die Höhe des täglichen Mehrbedarfs bestimmt sich jährlich neu. Mit diesem Geld müssen die Menschen mit Behinderungen dann das Mittagessen in der Werkstatt bezahlen.
Andere Leistungsanbieter
Neben den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) können Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich – ganz oder teilweise – auch von sogenannten „anderen Leistungsanbietern“ erbracht werden.
Andere Leistungsanbieter sind keine Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern ein Angebot der Eingliederungshilfe. Sie müssen vergleichbare Leistungen und Qualitätsstandards wie eine Werkstatt anbieten. Es gibt jedoch gesetzliche Vorgaben, die andere Leistungsanbieter nicht erfüllen müssen:
- Es ist keine förmliche Anerkennung notwendig.
- Es muss keine Mindestplatzzahl erfüllt werden (für Werkstätten gilt eine Mindestgröße von 120 Plätzen).
- Die für Werkstätten geltende erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung muss nicht vorgehalten werden. Die Leistung kann auch auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden.
- Das Angebot kann sich auch auf Teilleistungen beschränken. Es besteht keine Verpflichtung, Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) und Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) vorzuhalten.
- Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung und es gibt kein zugewiesenes Einzugsgebiet.
Wer in Rheinland-Pfalz ein Angebot als anderer Leistungsanbieter schaffen möchte, muss mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) als Träger der Eingliederungshilfe eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung schließen. Diese Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Budget für Arbeit
In Rheinland-Pfalz wird bereits seit vielen Jahren das Budget für Arbeit erfolgreich praktiziert. Seit 2018 ist es im SGB IX als Förderinstrument gesetzlich neu verankert. Es verbindet Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber mit individueller Vermittlung, Anleitung und Begleitung der betroffenen Menschen mit Behinderungen und ist zeitlich nicht befristet.
Mit dem Budget für Arbeit werden Menschen mit Behinderungen gefördert, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben. Sie müssen mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abgeschlossen haben.
Das Budget für Arbeit umfasst:
- einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung der beschäftigten Person sowie
- die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt in Rheinland-Pfalz bis zu 75 Prozent des von dem Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Der Lohnkostenzuschuss darf die vergleichbar in der Werkstatt entstehenden Aufwendungen der Leistungsträger nicht überschreiten.
Über die Bedarfsermittlung im Rahmen der Gesamtplanung wird die erforderliche Anleitung und Begleitung festgestellt. Nach Maßgabe des Wunsch- und Wahlrechts der Menschen mit Behinderungen und der Feststellung im Gesamtplan kann die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz auch von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden, soweit die Teilhabeziele erreicht werden.
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes gehören nicht zum Budget für Arbeit.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.