Pfleger hält Hand von Seniorin

Finanzierung der Ausbildung zur Pflegefachkraft

Mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zum 1. Januar 2020 wurde die Pflegeausbildung neu geregelt. Die bisherigen drei Berufsausbildungen zur Altenpflege, zur Gesundheits- und Krankenpflege und zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden zur gemeinsamen beruflichen Ausbildung zur Pflegefachkraft zusammengeführt, mit Spezialisierungsmöglichkeiten in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in Altenpflege.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die zuständige Stelle in Rheinland-Pfalz für das Finanzierungsverfahren der neuen Pflegeausbildung. 

Finanzierung der beruflichen Ausbildung zur Pflegefachkraft

Die Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung erfolgt über einen Ausgleichsfonds auf Landesebene. Die Finanzierung erstreckt sich auf die Betriebskosten der Pflegeschulen, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung. In den Ausgleichsfonds zahlen alle zugelassenen Krankenhäuser und alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Auch das jeweilige Bundesland sowie die soziale und die private Pflegeversicherung beteiligen sich an der Finanzierung des Ausgleichsfonds. 

Aus dem Ausgleichsfonds werden die Ausbildungskosten der beruflichen Pflegeausbildung finanziert und entsprechende Mittel an die ausbildenden Krankenhäuser, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste ausgezahlt. Auch die Pflegeschulen erhalten Mittel aus dem Ausgleichsfonds.

Wie läuft das Verfahren ab?

Alle Einrichtungen melden der zuständigen Stelle ihre maßgeblichen Umlagedaten bis zum 15. Juni. Zeitgleich liefern die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen Daten zur Ermittlung der Ausbildungsbudgets. Zur Verfahrensvereinfachung und zum Zwecke der deutlichen Reduzierung der nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 PflAFinV zu übermittelnden Angaben und des entsprechenden Verwaltungsaufwands werden im Rahmen der Festsetzung des Gesamtfinanzierungsbedarfes nach § 9 PflAFinV im maßgeblichen Festsetzungsjahr sowie bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets nach § 8 PflAFinV sog. Arbeitgeberbruttobeträge zugrunde gelegt. Auf Basis der gemeldeten Daten aller Ausbildungsträger und der vereinbarten Pauschalen wird der Finanzierungsbedarf ermittelt. Das ist der Betrag, der im Finanzierungsjahr von den Verfahrensbeteiligten aufgebracht werden muss und über Umlagen sowie Einmalzahlungen eingefordert wird.

Der Umlagebetrag wird für jede Einrichtung individuell berechnet und für die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Oktober, für die Krankenhäuser bis zum 15. Dezember festgesetzt.

Der Ausgleichsfonds wird von der zuständigen Stelle verwaltet. Im Finanzierungszeitraum (= Kalenderjahr) zahlen die Einrichtungen ihren Umlagebetrag zum 10. eines Monats (unabhängig davon, ob Sie ausbilden oder nicht), die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erhalten ihre Ausgleichszuweisung am Monatsende. Grundlagen für das Verfahren sind das Pflegeberufegesetz (PflBG) und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).

Was passiert, wenn die Daten zu spät oder falsch gemeldet werden?

Werden die erforderlichen Daten nicht, zu spät oder falsch gemeldet, wird eine Schätzung vorgenommen.Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Stelle nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht den festgelegten Anforderungen entsprechend nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies gilt auch, wenn man einer der zuständigen Stelle gegenüber bestehenden Vorlage- oder Nachweispflicht nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht den festgelegten Anforderungen entsprechend nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Widerspruch kann eingelegt werden, er hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des Umlagebetrages bleibt trotz Widerspruchs bestehen (§ 33 Abs. 7 S. 2 PflBG). Nachträgliche Korrekturen von ausgebliebenen oder fehlerhaften Angaben können aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr vorgenommen werden. Entsprechende Widersprüche gegen die Umlagebescheide der zuständigen Stelle nach dem PflBG werden demnach zurückgewiesen.

Aktualisierungsmeldungen

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 PflBG erhalten die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen auf der Grundlage der Ausbildungszahlen und der Höhe der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung, die an die zuständige Stelle gemeldet werden, für einen zukünftigen Zeitraum ein Ausbildungsbudget zur Finanzierung der Ausbildungskosten. Die zuständige Stelle setzt nach § 8 PflAFinV für jeden Träger der praktischen Ausbildung das jeweilige Ausbildungsbudget fest.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV teilen die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen der zuständigen Stelle zwei Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PflAFinV mit. Danach teilt jeder Träger der praktischen Ausbildung und jede Pflegeschule gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 PflAFinV der zuständigen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflAFinV unverzüglich mit.

Die Ausbildungsbudgets zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen werden seit dem 01.07.2022 ausschließlich für einen zukünftigen Zeitraum festgesetzt und ausgezahlt. Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume werden ab diesem Zeitpunkt aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch im Rahmen der Abrechnung nach § 34 Abs. 5 PflBG i. V. m. § 16 PflAFinV nicht mehr vorgenommen.

Abrechnungen

Gemäß § 17 Abs. 1 PflAFinV sind alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 PflBG verpflichtet, der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge nach PflBG vorzulegen, sowie den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag für den Spitzausgleich mitzuteilen.Im „Spitzausgleich Umlage“ findet ein Abgleich zwischen den in Rechnung gestellten Ausbildungszuschlägen und den geleisteten Umlagebeträgen statt. Die zuständige Stelle gleicht den Differenzbetrag innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraumes durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrages der jeweiligen Einrichtung aus (§17 Abs. 2 PflAFinV).

Nach § 34 Abs. 5 PflBG haben die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Finanzierungszeitraums darüber hinaus eine Abrechnung über die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und die im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten vorzulegen. Nach § 16 PflAFinV legen die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Abs. 5 und 6 PflBG bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. Sofern die tatsächlichen Ausgaben die Höhe der Ausgleichszuweisungen überschreiten, werden diese Mehrausgaben nach § 34 Abs. 6 PflBG bis zu einem angemessenen Rahmen bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder Vereinbarung des Ausbildungsbudgets berücksichtigt. Überzahlungen sind unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzuzahlen.

Nach § 30 PflBG i.V.m. § 4 Abs. 3 PflAFinV haben die Vertragsparteien für die Kalenderjahre 2024 und 2025 folgende Jahrespauschalen pro Auszubildende/n bzw. Schüler/in vereinbart:

Die Pauschale für die Kosten der praktischen Ausbildung beträgt
im Kalenderjahr 2024            9.654,33 € und
im Kalenderjahr 2025          10.030,85 €.

Die Pauschale für die Ausbildungskosten der Pflegeschulen ist abhängig von dem jeweiligen Lehrer/innen-Schüler/innen-Verhältnis und beträgt

bei einem Verhältnis von >= 1 : 20                
im Kalenderjahr 2024            9.837,78 € und
im Kalenderjahr 2025          10.221,45 €,

bei einem Verhältnis von 1 : 17,5 bis < 1 : 20            
im Kalenderjahr 2024          10.296,42 € und
im Kalenderjahr 2025          10.697,98 € und

bei einem Verhältnis von 1 : 15 bis < 1 : 17,5        
im Kalenderjahr 2024          10.755,05 € und
im Kalenderjahr 2025          11.174,50 €.

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2024 inklusive der Mehrausgaben i.S.d. § 34 Abs. 6 Satz 1 PflBG auf 286.731.891,72 € fest.

Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2024 belaufen sich somit

für die zugelassenen Krankenhäuser auf135.381.335,18 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf71.471.259,61 €
für das Land Rheinland-Pfalz auf21.156.083,21 €
für die soziale Pflegeversicherung auf8.514.846,90 €

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigt die zuständige Stelle ab dem Festsetzungsjahr 2021 die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV belaufen sich

für die zugelassenen Krankenhäuser auf133.021.865,39 €
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf77.913.502,35 €
für das Land Rheinland-Pfalz auf21.156.083,21 €
für die soziale Pflegeversicherung auf8.514.846,90 €

gemäß § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.2021 zur Vereinbarung über die Verfahrensregelungen gem. § 33 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Rheinland-Pfalz vom 10.01.2020 für das Kalenderjahr 2022

auf der Grundlage des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29.01.2020.

 

 1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr
angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung1
1.206,66 €1.272,46 €1.378,32 €
+ durchschnittlicher AG-Anteil
an der Sozialversicherung2
239,82 €252,90 €273,94 €
+ VWL inkl. AG-Anteil an der SV15,93 €15,93 €15,93 €
+ Zusatzversorgung369,99 €73,80 €79,94 €
+ Beiträge zur Berufsgenossenschaft410,14 €10,69 €11,58 €
+ Zeitzuschläge532,94 €34,74 €37,63 €
+ Umlagen U1, U2 und U3635,36 €37,28 €40,38 €
= angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung (brutto)
1.610,84 €1.697,80 €1.837,72 €
+ Jahressonderzahlung inkl. AG-Anteil
an der SV und ZV
1.440,65 €1.519,21 €1.645,59 €
+ Abschlussprämie gemäß § 19 TVA-L
Pflege inkl. AG-Anteil an der SV
  479,50 €
= angemessene jährliche Ausbildungsvergütung (brutto)20.770,73 €21.892,81 €24.177,73 €

 

Arbeitgeberbruttobetrag 2022 bei Ausbildungsbeginn:

1. Ausbildungsjahr

 1. April 202215.578,05 €
 1. Mai 202213.847,15 €
 1. Juni 202212.116,26 €
 1. August 20228.654,47 €
 1. September 20226.923,58 €
 1. Oktober 20225.192,68 €

 

2. Ausbildungsjahr

 1. April 202121.631,93 €
 1. Mai 202121.544,97 €
 1. Juni 202121.458,01 €
 1. August 202121.284,09 €
 1. September 202121.197,13 €
 1. Oktober 202121.110,17 €

 

3. Ausbildungsjahr

 1. April 202023.278,47 €
 1. Mai 202023.138,55 €
 1. Juni 202022.998,63 €
 1. August 202022.718,79 €
 1. September 202022.578,87 €
 1. Oktober 202022.438,95 €

 

  1. Inklusive einer angenommenen Personalkostensteigerung in Höhe von 2,94 % im 1. Ausbildungsjahr, 2,77 % im 2. Ausbildungsjahr und 2,53 % im 3. Ausbildungsjahr.
  2. Die am 01.05.2021 geltenden Sozialversicherungsbeiträge wurden mit Arbeitgeberanteilen in Höhe von 7,85 % KV, 9,30 % RV, 1,20 % AV und 1,525 % PV zugrunde gelegt. Der durchschnittliche AG-Anteil an der Sozialversicherung beläuft sich dementsprechend auf 19,875 %.
  3. Die Zusatzversorgung wurde pauschal mit durchschnittlich 5,8 % berücksichtigt.
  4. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft wurden pauschal mit durchschnittlich 0,84 % berücksichtigt.
  5. Die Zeitzuschläge (Feiertags-, Sonntags-, Samstags-, Nachtzuschläge und Zuschläge bei Krankheit/Urlaub) wurden pauschal mit durchschnittlich 2,73 % berücksichtigt.
  6. Die Umlagen U1, U2 und U3 wurden pauschal mit durchschnittlich 2,93 % berücksichtigt.

gemäß § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.2021 zur Vereinbarung über die Verfahrensregelungen gem. § 33 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Rheinland-Pfalz vom 10.01.2020 für das Kalenderjahr 2022

auf der Grundlage des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr.11 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29.11.2021.

 

 1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr
angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung1
1.166,53 €1.232,53 €1.338,83 €
+ durchschnittlicher AG-Anteil
an der Sozialversicherung2
233,02 €246,20 €267,43 €
+ VWL inkl. AG-Anteil an der SV15,94 €15,94 €15,94 €
+ Zusatzversorgung367,66 €71,49 €77,65 €
+ Beiträge zur Berufsgenossenschaft49,80 €10,35 €11,25 €
+ Zeitzuschläge531,85 €33,65 €36,55 €
+ Umlagen U1, U2 und U3634,18 €36,11 €39,23 €
= angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung (brutto)
1.558,98 €1.646,27 €1.786,88 €
+ Jahressonderzahlung inkl. AG-Anteil
an der SV und ZV
1.393,85 €1.472,71 €1.599,72 €
+ Abschlussprämie gemäß § 19 TVA-L
Pflege inkl. AG-Anteil an der SV
  479,50 €
= angemessene jährliche Ausbildungsvergütung (brutto)20.101,65 €21.227,99 €23.522,22 €

 

Arbeitgeberbruttobetrag 2022 bei Ausbildungsbeginn:

1. Ausbildungsjahr

 1. April 202215.076,24 €
 1. Mai 202213.401,10 €
 1. Juni 202211.725,96 €
 1. August 20228.375,69 €
 1. September 20226.700,55 €
 1. Oktober 20225.025,41 €

 

2. Ausbildungsjahr

 1. April 202120.966,12 €
 1. Mai 202120.878,83 €
 1. Juni 202120.791,54 €
 1. August 202120.616,96 €
 1. September 202120.529,67 €
 1. Oktober 202120.442,38 €

 

3. Ausbildungsjahr

 1. April 202022.620,49 €
 1. Mai 202022.479,88 €
 1. Juni 202022.339,27 €
 1. August 202022.058,05 €
 1. September 202021.917,44 €
 1. Oktober 202021.776,83 €

 

Obergrenze angemessener Arbeitgeberbruttobeträge 2022 bei Ausbildungsbeginn:

1. Ausbildungsjahr

 1. April 202218.091,49 €
 1. Mai 202216.081,32 €
 1. Juni 202214.071,15 €
 1. August 202210.050,83 €
 1. September 20228.040,66 €
 1. Oktober 20226.030,49 €

 

2. Ausbildungsjahr

 1. April 202125.159,34 €
 1. Mai 202125.054,60 €
 1. Juni 202124.949,85 €
 1. August 202124.740,35 €
 1. September 202124.635,60 €
 1. Oktober 202124.530,86 €

 

3. Ausbildungsjahr

 1. April 202027.144,59 €
 1. Mai 202026.975,86 €
 1. Juni 202026.807,12 €
 1. August 202026.469,66 €
 1. September 202026.300,93 €
 1. Oktober 202026.132,20 €

 

  1. Für das Kalenderjahr 2022 wurde im TVA-L Pflege eine Tarifkostensteigerung ab 01. Dezember 2022 i. H. v. 70,00 EUR monatlich je Ausbildungsjahr vereinbart.
  2. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden mit Arbeitgeberanteilen in Höhe von 7,95 % KV, 9,30 % RV, 1,20 % AV und 1,525 % PV zugrunde gelegt. Der durchschnittliche AG-Anteil an der Sozialversicherung beläuft sich für 2022 dementsprechend auf 19,975 %.
  3. Die Zusatzversorgung wurde pauschal mit durchschnittlich 5,8 % berücksichtigt.
  4. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft wurden pauschal mit durchschnittlich 0,84 % berücksichtigt.
  5. Die Zeitzuschläge (Feiertags-, Sonntags-, Samstags-, Nachtzuschläge und Zuschläge bei Krankheit/Urlaub) wurden pauschal mit durchschnittlich 2,73 % berücksichtigt.
  6. Die Umlagen U1, U2 und U3 wurden pauschal mit durchschnittlich 2,93 % berücksichtigt.

gemäß § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.2021 zur Vereinbarung über die Verfahrensregelungen gem. § 33 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Rheinland-Pfalz vom 10.01.2020 für das Kalenderjahr 2023

auf der Grundlage des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr.10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29.01.2020 und unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Tarifverhandlung vom 29.11.2021.

 

 1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr
angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung1
1.238,76 €1.304,74 €1.410,93 €
+ durchschnittlicher AG-Anteil
an der Sozialversicherung2
256,73 €270,41 €292,42 €
+ VWL inkl. AG-Anteil an der SV16,04 €16,04 €16,04 €
+ Zusatzversorgung371,85 €75,67 €81,83 €
+ Beiträge zur Berufsgenossenschaft410,41 €10,96 €11,85 €
+ Zeitzuschläge533,82 €35,62 € 38,52 €
+ Umlagen U1, U2 und U3636,30 €38,23 €41,34 €
= angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung (brutto)
1.663,91 €1.751,67 €1.892,93 €
+ Jahressonderzahlung inkl. AG-Anteil
an der SV und ZV
1.488,97 €1.568,28 €1.695,92 €
+ Abschlussprämie gemäß § 19 TVA-L
Pflege inkl. AG-Anteil an der SV
  482,90 €
= angemessene jährliche Ausbildungsvergütung (brutto)21.455,89 €22.588,32 €24.893,98 €

 

Arbeitgeberbruttobetrag 2022 bei Ausbildungsbeginn:

1. Ausbildungsjahr

 1. April 202316.091,92 €
 1. Mai 202314.303,93 €
 1. Juni 202312.515,94 €
 1. August 20238.939,95 €
 1. September 20237.151,96 €
 1. Oktober 20235.363,97 €

 

2. Ausbildungsjahr

 1. April 202222.325,04 €
 1. Mai 202222.237,28 €
 1. Juni 202222.149,52 €
 1. August 202221.974,00 €
 1. September 202221.886,24 €
 1. Oktober 202221.798,48 €

 

3. Ausbildungsjahr

 1. April 202123.987,30 €
 1. Mai 202123.846,04 €
 1. Juni 202123.704,78 €
 1. August 202123.422,26 €
 1. September 202123.281,00 €
 1. Oktober 202123.139,74 €

 

3. Ausbildungsjahr - Ausbildungsschlussjahr -

 1. April 2020    6.161,69 €
 1. Mai 20208.054,62 €
 1. Juni 20209.947,55 €
 1. August 202013.733,41 €
 1. September 202015.626,34 €
 1. Oktober 202017.519,27 €

 

  1. Inklusive einer Tarifkostensteigerung ab 01. Dezember 2022 i. H. v. 70,00 EUR monatlich je Ausbildungsjahr und einer zusätzlichen angenommenen Personalkostensteigerung für Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von monatlich 2,62 % im 1. Ausbildungsjahr, 2,48 % im 2. Ausbildungsjahr und 2,26 % im 3. Ausbildungsjahr.
  2. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden mit Arbeitgeberanteilen in Höhe von 8,45 % KV, 9,30 % RV, 1,30 % AV und 1,675 % PV zugrunde gelegt. Der durchschnittliche AG-Anteil an der Sozialversicherung beläuft sich dementsprechend auf 20,725 %.
  3. Die Zusatzversorgung wurde pauschal mit durchschnittlich 5,8 % berücksichtigt.
  4. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft wurden pauschal mit durchschnittlich 0,84 % berücksichtigt.
  5. Die Zeitzuschläge (Feiertags-, Sonntags-, Samstags-, Nachtzuschläge und Zuschläge bei Krankheit/Urlaub) wurden pauschal mit durchschnittlich 2,73 % berücksichtigt.
  6. Die Umlagen U1, U2 und U3 wurden pauschal mit durchschnittlich 2,93 % berücksichtigt.

gemäß § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.2021 zur Vereinbarung über die Verfahrensregelungen gem. § 33 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Rheinland-Pfalz vom 10.01.2020 für das Kalenderjahr 2024

auf der Grundlage des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr.11 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29.11.2021.

 

 1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr
angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung1
1.288,71 €1.354,35 €1.460,23 €
+ durchschnittlicher AG-Anteil
an der Sozialversicherung2
260,64 €273,92 €295,33 €
+ VWL inkl. AG-Anteil an der SV15,98 €15,98 €15,98 €
+ Zusatzversorgung374,75 €78,55 €84,69 €
+ Beiträge zur Berufsgenossenschaft410,83 €11,38 €12,27 €
+ Zeitzuschläge535,18 €36,97 €39,86 €
+ Umlagen U1, U2 und U3637,76 €39,68 €42,78 €
= angemessene monatliche
Ausbildungsvergütung (brutto)
1.723,85 €1.810,83 €1.951,14 €
+ Jahressonderzahlung inkl. AG-Anteil
an der SV und ZV
1.542,89 €1.621,48 €1.748,24 €
+ Abschlussprämie gemäß § 19 TVA-L
Pflege inkl. AG-Anteil an der SV
  480,90 €
= angemessene jährliche Ausbildungsvergütung (brutto)22.229,09 €23.351,44 €25.642,82 €

 

Arbeitgeberbruttobetrag 2024 bei Ausbildungsbeginn:

1. Ausbildungsjahr

 1. April 202416.671,82 €
 1. Mai 202414.819,39 €
 1. Juni 202412.966,97 €
 1. August 20249.262,12 €
 1. September 20247.409,70 €
 1. Oktober 20245.557,27 €

 

2. Ausbildungsjahr

 1. April 202323.090,50 €
 1. Mai 202323.003,52 €
 1. Juni 202322.916,54 €
 1. August 202322.742,58 €
 1. September 202322.655,50 €
 1. Oktober 202322.568,62 €

 

3. Ausbildungsjahr

 1. April 2022    24.740,99 €
 1. Mai 202224.600,68 €
 1. Juni 202224.460,37 €
 1. August 202224.179,75 €
 1. September 202224.039,44 €
 1. Oktober 202223.899,13 €

 

3. Ausbildungsjahr - Ausbildungsschlussjahr -

 1. April 2021    6.334,32 €
 1. Mai 20218.285,46 €
 1. Juni 202110.236,60 €
 1. August 202114.138,88 €
 1. September 202116.090,02 €
 1. Oktober 202118.041,16 €

 

  1. Inklusive einer Tarifkostensteigerung ab 01. Oktober 2023 i. H. v. monatlich 3,73 % im 1. Ausbildungsjahr; 3,52 % im 2. Ausbildungsjahr; 3,23% im 3. Ausbildungsjahr und einer zusätzlichen angenommenen Personalkostensteigerung für Oktober 2024 bis Dezember 2024 in Höhe von monatlich 3,79 % im 1. Ausbildungsjahr, 3,58 % im 2. Ausbildungsjahr und 3,29 % im 3. Ausbildungsjahr. 
  2. Die am 01.05.2023 geltenden Sozialversicherungsbeiträge wurden mit Arbeitgeberanteilen in Höhe von 8,10 % KV, 9,30 % RV, 1,30 % AV und 1,525 % PV zugrunde gelegt. Der durchschnittliche AG-Anteil an der Sozialversicherung beläuft sich dementsprechend auf 20,225 %.
  3. Die Zusatzversorgung wurde pauschal mit durchschnittlich 5,8 % berücksichtigt.
  4. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft wurden pauschal mit durchschnittlich 0,84 % berücksichtigt.
  5. Die Zeitzuschläge (Feiertags-, Sonntags-, Samstags-, Nachtzuschläge und Zuschläge bei Krankheit/Urlaub) wurden pauschal mit durchschnittlich 2,73 % berücksichtigt.
  6. Die Umlagen U1, U2 und U3 wurden pauschal mit durchschnittlich 2,93 % berücksichtigt.
Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Florian Grunert
Telefon 0651 1447–216
ausgleichsfonds.pflbg(at)lsjv.rlp.de

Lisa Hoellen
Telefon 0651 1447–214
ausgleichsfonds.pflbg(at)lsjv.rlp.de

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Aktuelles

Die Daten zur Aktualisierung, Datenerhebung und Spitzabrechnung nach dem PflBG sind online einzureichen.

Weitere Informationen

Pflegeberufegesetz:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I Nr. 49 vom 24.07.2017, S. 2.581 ff

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018, Teil I Nr. 34 vom 10.10.2018, S. 1.622 ff