Grafik mit Symbolen aus der Medizin

Pharmaberaterinnen und -berater

In Rheinland-Pfalz obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin bzw. Pharmaberater dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Als Pharmaberaterin bzw. Pharmaberater darf tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) besitzt. Dies betrifft folgende Personengruppen:

  • Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
  • Apothekerassistentinnen und -assistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentinnen und Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
  • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten

Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Denise Wendlandt
Telefon 0261 4041-211
wendlandt.denise(at)lsjv.rlp.de