Pharmaberaterinnen und -berater
In Rheinland-Pfalz obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin bzw. Pharmaberater dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Als Pharmaberaterin bzw. Pharmaberater darf tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) besitzt. Dies betrifft folgende Personengruppen:
- Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
- Apothekerassistentinnen und -assistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentinnen und Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
- Pharmareferentinnen und Pharmareferenten
Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.