Hinweise an örtliche Träger der freien Jugendhilfe

sowie für Verbands- und Ortsgemeinden, die nicht örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe sind

Die Rahmenvereinbarung ist offen für örtliche Träger
In den Verhandlungen auf Landesebene mit den landesweiten Trägern wurde die Rahmenvereinbarung so angelegt, dass sie offen ist für die örtliche Ebene. Das signalisieren auch die Unterschriften der drei Kommunalen Spitzenverbände unter der Vereinbarung. Damit soll die einheitliche Umsetzung des § 72a SGB VIII im Land unterstützt werden. Wesentliche Voraussetzung für die Nutzung der Rahmenvereinbarung auf örtlicher Ebene ist, dass der örtliche Jugendhilfeausschuss der Empfehlung folgt und sich für den Beitritt entscheidet.

Beitritt zur Rahmenvereinbarung auch für örtlich tätige Träger
Nach dem Beitritt der örtlichen Jugendämter können nun auch örtlich organisierte Träger von Jugendhilfemaßnahmen (Träger der freien Jugendhilfe, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden etc.) der Rahmenvereinbarung beitreten. Der Beitritt gilt dann wie eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem örtlichen Jugendamt. Die Beitrittserklärung wird an das örtliche Jugendamt übermittelt.

Mit-Vertretung durch einen beigetretenen Dachverband (Regional oder Landesverband)
Wenn örtlich tätige Träger in eine bereits beigetretene überörtliche Organisation eingebunden sind und durch diese mit vertreten werden, brauchen sie selbst nicht beizutreten. Die Mitvertretung ist innerhalb der jeweiligen Organisation zu klären. Der Dachverband (Regional- oder Landesverband) gibt die Mit-Vertretung der regionalen Untergliederungen in seiner Beitrittserklärung an. Der Beitritt und die jeweils mit erfassten Mitgliedsverbände oder regionalen Untergliederungen werden in einer Datenbank durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dokumentiert: https://lsjv.service24.rlp.de/beitritt.

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