Hände halten Hände

Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (in der Regel der Wohnort) in Rheinland-Pfalz haben, haben zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld. Leistungen für den gleichen Zweck, insbesondere auch Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), werden auf das Pflegegeld angerechnet. Das Pflegegeld hat seine Rechtsgrundlage im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz (LPflGG).

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 2 LPflGG.

Das Pflegegeld beträgt 384,00 EUR monatlich. Schwerbehinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 % dieses Betrages (192,00 EUR).

Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ruht, wenn und solange sich schwerbehinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten.

Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung, in einer kreisfreien Stadt bei der Stadtverwaltung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (in der Regel der Wohnort) zu stellen. Hier erhalten Sie auch Informationen über die Voraussetzungen und einzureichenden Unterlagen und die entsprechenden Antragsvordrucke.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Dirk Schubert
Telefon 06131 967-441
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