Studenten der Zahnmedizin praktizieren an Dummies

Zahnmedizin

Informationen für Studierende der Zahnmedizin

In den einzelnen Phasen des Studiums der Zahnmedizin sind zahlreiche Ausbildungsnachweise zu erbringen. Diese sind Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Zahnärztlichen Prüfungen.

 

Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen und deren Zulassungsvoraussetzungen in Zahnmedizin

Z 1 – Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung 
Z 2 – Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung 
Z 3 – Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung 

Termine und Fristen

Sie können sich ab sofort bis 10. Juni 2026 online auf der Homepage des Landesprüfungsamtes anmelden. Vor der erstmaligen Anmeldung müssen Sie sich registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesprüfungsamtes. Bitte drucken Sie den Antrag aus, bevor Sie ihn online absenden.

Der ausgedruckte und unterschriebene Antrag muss mit den entsprechenden Nachweisen dem Landesprüfungsamt spätestens am 10. Juni 2026, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) vorliegen. Dieser Termin ist einzuhalten.

Wichtige Unterlagen (Anmeldung, Nachreiche etc.) können auf dem Postweg eingereicht oder persönlich in den Briefkasten am Haus eingeworfen werden.

Mit dem Antrag sind alle Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen. 

Eine Verlängerung der Anmeldefrist ist ausgeschlossen. 

Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Leistungsübersicht: Auszug im Portal JOGU-STiNe) kann bis zum 20. Juli 2026, 12.00 Uhr (Z3) bzw. 22. Juli 2026, 15.00 Uhr (Z1 + Z2) nachgereicht werden.

Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Zahnärztliche Prüfung:
Februar (Prüfung im Frühjahr) oder Juli (Prüfung im Herbst)

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:
29. bis 30. Juli 2026 Zahnmedizinische Propädeutik
17. bis 21. August 2026 Anatomie und Biologie
 7. bis 11. September 2026 Biochemie/Molekularbiologie und Chemie
14. bis 18. September 2026 Physiologie und Physik

Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:
 3. bis 11. August 2026 Zahnärztliche Prothetik
12. bis 13. August 2026 Kieferorthopädie
19. und 26. August 2026 Oralchirurgie u. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
17. bis 21. August 2026 und 24. bis 28. August 2026 Zahnerhaltung
(Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration)

Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung: 
27. Juli bis 16. Oktober 2026 mündlich-praktische Prüfung (Z3)
03. November 2026 schriftliche Prüfung (Z3)

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Verfahren

Die Antragstellung erfolgt elektronisch.

Bitte drucken Sie den ausgefüllten Antrag zur Prüfung zuerst aus. Übersenden Sie den Antrag danach online.

Zur Online-Anmeldung.

Nach einer erfolgreichen Online-Anmeldung wird eine Eingangsbestätigung per Mail versandt (automatische Vorgangsbestätigung).

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich zurückgenommen werden, soweit der Bescheid über die Zulassung und Ladung noch nicht zugestellt wurde.

Die für den Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen verbleiben in der Prüfungsakte und werden nicht zurückgesandt.

Die Zulassung und Ladung zur Naturwissenschaftlichen Vorprüfung/Zahnärztlichen Vorprüfung erfolgt spätestens acht Tage vor Beginn der Prüfung (§§ 20, 27 ZAppO).

Die Zustellung erfolgt über das elektronische Postfach. Die Zulassung und Ladung ist auszudrucken und in der Prüfung vorzulegen.

Die Zulassung und Ladung zur Zahnärztlichen Prüfung erfolgt bei der Abgabe der Nachweise zum Nachreichtermin und wenn die Anmeldung vollständig ist.

Das Zeugnis über eine bestandene Prüfung wird auf dem Postweg versandt

Bescheide über das Nichtbestehen einer Prüfung sowie die Ladung zur Wiederholungsprüfung werden mit Postzustellungsurkunde versandt. Es wird nur an inländische Adressen zugestellt.

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Einzureichende Unterlagen

Studienleistungen, die in einem verwandten Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle angerechnet worden sein. Siehe hierzu das Merkblatt und den Antrag im Downloadbereich.“ Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie hierzu die entsprechend zuständige Kontaktperson im Landesamt. 

Bei der Anmeldung und bei Anfragen ist das aktuelle Stammdatenblatt der Johannes-Gutenberg-Universität vorzulegen. Eine Studienbescheinigung ist nicht ausreichend. Urlaubssemester müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Fremdsprachige Dokumente sind von einem vereidigten Dolmetscher bzw. einer vereidigten Dolmetscherin übersetzen zu lassen.

Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.

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Rücktritt von der Prüfung

Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt darüber unverzüglich zu informieren (Telefon, E-Mail) und ihr die Gründe für den Rücktritt mitzuteilen. Die Genehmigung des Rücktritts wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 16 Abs. 1 ZAppO).

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines Rücktritts zu stellen. Ein wichtiger Grund ist im Krankheitsfall durch die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests, aus welchem sich die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben, nachzuweisen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts trifft der bzw. die Vorsitzende des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen. Ein Rücktritt ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Prüfung bereits beendet ist. Genehmigt der bzw. die Vorsitzende den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder die Fachprüfung als nicht unternommen.

Wird der Rücktritt vom gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder einer Fachprüfung nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.

Wird der Rücktritt vom gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder einer Fachprüfung nicht genehmigt, ist die Prüfung nicht bestanden.

Bei Krankheit ist der Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. die Amtsärztin muss grundsätzlich an dem Prüfungstag, an dem der Prüfling die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, stattfinden. Aus dem amtsärztlichen Attest müssen sich die Gründe und die voraussichtliche Dauer der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit ergeben. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Bei stationärer Behandlung ist unverzüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der der unaufschiebbare Krankenhausaufenthalt ärztlich bestätigt werden muss. Zudem ist der Entlassungsbericht vorzulegen. Diagnosen, die ausdrücklich auf subjektiven Befunden beruhen, können nicht anerkannt werden. Die Geschäftsstelle des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen im Landesprüfungsamt kann weitere ärztliche Zeugnisse oder Untersuchungen anfordern.

Einen Vordruck für ein Amtsärztliches Attest finden Sie hier.

Ein nicht bestandenes Fach der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung/Zahnärztlichen Vorprüfung bzw. die ganze Naturwissenschaftliche Vorprüfung/Zahnärztliche Vorprüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden (§§ 22, 29 ZAppO). Der bzw. die Vorsitzende des Ausschusses für die Zahnärztlichen Prüfungen setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist.

Der bzw. Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte der Zahnärztlichen Prüfung fest, nachdem der Kandidat bzw. die Kandidatin sich der Zahnärztlichen Prüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 ZAppO unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate. Die Wiederholung der ganzen Zahnärztlichen Prüfung findet nach Ermessen des bzw. der Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Zahnärztlichen Prüfung statt (§ 54 ZAppO).

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