Tarifvertrag im Buch

Landestariftreue nach dem LTTG

Das Landestariftreuegesetz (LTTG) regelt die Tariftreue und die Mindestentgelte bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz. Es wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Öffentliche Auftraggeber dürfen danach öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten das festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten.

Verpflichtungen nach dem LTTG für Arbeitgebende

Soweit Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt sind, werden Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet, ihren Mitarbeitenden das nach Vertrag festgelegte Entgelt zu zahlen.

Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tariflich festgelegten Modalitäten zu zahlen. Die während der Ausführungslaufzeit erfolgten Änderungen sind nachzuvollziehen. Ferner ist im Landestariftreuegesetz festgelegt, dass Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Abl. EU Nr. L 315 S.1) Auftragnehmer zu verpflichten haben, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.

Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, gilt seit 1. Januar 2019, dass öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen (seit 1. Januar 2024: 12,41 € brutto je Zeitstunde).

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch, wenn das Unternehmen Nachunternehmen einsetzt oder wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten jedoch nicht bei der Leistungserbringung durch Auszubildende, oder falls ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuführen, oder falls ein Unternehmen beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.

Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Bundesarbeitsministerium hat mit der Verwaltungsvorschrift vom 16. März 2011 (MinBl. 2011, S.58), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2023 (MinBl. 2023, S. 174) eine Liste der Tarifverträge veröffentlicht. Diese sind im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetz anzusehen.

Die Verwaltungsvorschrift mit der Liste der repräsentativen Tarifverträge ist die ausschließliche Grundlage für die Benennung von repräsentativen Tarifverträgen durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 4 Abs. 3 LTTG.

Die maßgebenden repräsentativen Tarifverträge sind:

Nach dem Landestariftreuegesetz kann die Servicestelle LTTG des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Muster zur Abgabe von Tariftreueerklärungen bzw. Mindestentgelterklärungen öffentlich bekannt machen, die dann im Rahmen der Vergabe des öffentlichen Auftrags verwendet werden können.

Das Merkblatt und die Mustererklärungen finden Sie hier zum Download:

Merkblatt zum Landestariftreuegesetz (222 KB)

Mustererklärung 1 für öffentliche Aufträge die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfasst werden nach § 4 Abs. 1 LTTG (195 KB)

Mustererklärung 2 für Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (161 KB)

Mustererklärung 3 nach § 4 Abs. 2 LTTG (Mindestlohn) (174 KB)

Zum 1. März 2011 wurde mit dem Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426ff.) neben der Einführung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) auch das Nahverkehrsgesetz (NVG) geändert. Darin wurde festgeschrieben, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1370/2007 Tariftreue nach dem LTTG gewährleistet werden kann. Bestimmungen zum Nahverkehrsplan als Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs wurden geändert. So ist der Nahverkehrsplan entsprechend den sich ändernden verkehrlichen Rahmenbedingungen spätestens nach Ablauf von 5 Jahren fortzuschreiben. Zudem muss der Nahverkehrsplan Regelungen zur Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen und ihre Subunternehmen enthalten. 

Weitere Informationen sowie einen Mustertext für den Nahverkehrsplan finden Sie hier zum Download:

Tariftreue in Nahverkehrsplänen und Beispiel für einen Umsetzungstext (190 KB) 

Mit dem Handlungsleitfaden für die Anwendung des Art. 4 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und des Landestariftreuegesetzes bei Ausschreibungen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße soll den öffentlichen Aufgabenträgern, den Betreibern der Leistungen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße und Schiene, Betriebsräten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie der interessierten Öffentlichkeit ein Überblick über die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) 1370/2007 sowie der entsprechenden Vorschriften des LTTG verschafft werden. Den Handlungsleitfaden können Sie hier herunterladen:

Handlungsleitfaden für die Anwendung des Art. 4 Abs. 5 und 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 und des LTTG (4 MB)

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Veranstaltungen der Servicestelle LTTG

Die Servicestelle LTTG des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung bietet, neben der Beantwortung von telefonischen und schriftlichen Anfragen, auch Informationsveranstaltungen an. Diese sollen den Umgang und die Ausführung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) erläutern.

Zudem bietet die Servicestelle LTTG auf Anfrage Informationsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen an:

  • Allgemeine Informationen zum Landestariftreuegesetz (LTTG)
  • Tariftreue entsprechend dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Tariftreue im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene einschließlich repräsentativer Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) / Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
  • Beschäftigtenübergang bei Ausschreibungen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  • Mindestentgelt nach dem Landestariftreuegesetz

Im Folgenden finden Sie die für 2025 geplanten Veranstaltungen im Überblick:
(Änderungen bzgl. Termin/Themen sind möglich/werden vorbehalten)

10.04.2025 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Trier, Moltkestr. 19, 54292 Trier

06.11.2025 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Trier, Moltkestr. 19, 54292 Trier

Es besteht auch die Möglichkeit, Veranstaltungen in Ihrem Unternehmen vor Ort oder zu bestimmten Themen individuell mit uns abzustimmen. Für eine solche Veranstaltung können Sie auch gerne unser Formular verwenden. 

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Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Servicestelle LTTG
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Moltkestraße 19
54292 Trier 

Telefon 0651 1447-210
Telefax 0651 1447-14210
servicestelle-lttg(at)lsjv.rlp.de

Postanschrift:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Servicestelle LTTG –
Postfach 3980
54229 Trier