Rahmenvereinbarung und Empfehlung
Die Empfehlung des LJHA einschließlich der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII
Hier finden Sie die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses (LJHA) sowie die Rahmenvereinbarung und ihre Anlagen zum Download:
Empfehlungen des LJHA und Rahmenvereinbarung
- Flyer zu § 72a SGB VIII - Umsetzung in Rheinland-Pfalz(699 KB)
- Erweitertes Führungszeugnis – Empfehlung zu § 72a SGB VIII(112 KB)
- Erweitertes Führungszeugnis – Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII(392 KB)
- Erweitertes Führungszeugnis - Definition Ehren-/Nebenamt (Anlage 3)(19 KB)
- Erweitertes Führungszeugnis - Beitritt Landesverbände/Jugendämter (Anlage 4)(15 KB)
- Erweitertes Führungszeugnis - Beitritt Landesverbände/Jugendämter (Anlage 6)(56 KB)
Datenbank zur Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII – Beitritte auf Landesebene
Hier können Sie einsehen, welche überregionalen organisierten Träger der freien Jugendhilfe und der Jugendämter der Rahmenvereinbarung beigetreten sind: https://lsjv.service24.rlp.de/beitritt.
In der Datenbank des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) sind alle Beitritte zur Rahmenvereinbarung verzeichnet, die auf Landesebene erfolgt sind. Auf Landesebene treten Träger bei, die auf Landesebene oder überregional organisiert sind. Mit dem Beitritt wird auch erklärt, ob dieser auch für Unter- oder Mitgliedsorganisationen gilt. Wenn ja, ist auch diese Information in der Datenbank enthalten. Soweit örtlich organisierte Träger die Beitrittserklärung auf Landesebene abgegeben haben, ist dieser Beitritt ebenfalls in die Datenbank aufgenommen worden (da der örtliche Träger zuständig ist, wurde die Erklärung auch an das zuständige Jugendamt weitergeleitet). Die Erfassung der Beitritte örtlicher Vereine und Verbände werden durch die Jugendämter separat vorgenommen.
Hinweise für Jugendämter
Wenn Sie wissen wollen, ob ein Träger in Ihrem Einzugsbereich bereits über seinen Dachverband beigetreten ist, können Sie über die Wahl des Buttons „Untergliederung/Mitgliedsorganisation“ und die Eingabe ihres Jugendamtes einen jugendamtsspezifischen Filter für die Auswahl aus der Datenbank setzen.
Denken Sie bitte auch daran, dass der Träger möglicherweise im Nachbarjugendamt seinen Sitz hat und dort beigetreten sein könnte. Der Beitritt gilt dann auch für Sie (da wir ja gleiche Bedingungen in ganz RLP haben).
Bei Dachverbänden, die angeben, alle unselbständigen Untergliederungen durch ihren Beitritt mit zu vertreten und das auch so verzeichnen, wird die Geltung des Beitritts auf alle Jugendämter des Landes ausgedehnt ohne Einzelnennung der jeweiligen örtlichen Unterorganisationen.
Weitere Informationen
Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (www.bundesjustizamt.de)
Gesetzestexte zu §§ 30, 30a BZRG (Anlage 7) (www.gesetze-im-internet.de)
Beitritt Landesverbände/Jugendämter (Anlage 5)
Fragen zum Führungszeugnis (www.bundesjustizamt.de)